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   FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09   

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https://dejure.org/2010,3229
FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09 (https://dejure.org/2010,3229)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09 (https://dejure.org/2010,3229)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. März 2010 - 2 K 1029/09 (https://dejure.org/2010,3229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 EStG 2002, § 7 Abs 4 EStG 2002, § 255 HGB, § 4 Abs 4 EStG 2002
    Leistungsstörungen in schuldrechtlichen Verträgen führen zu keinen außergewöhnlichen Belastungen - Preisdifferenz zwischen ursprünglichem und neuem Bauträgervertrag ist nicht sofort abziehbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von verlorenen Aufwendungen in Form von Anzahlungen i.R.e. Hausbaus als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Erwerb eines Einfamilienhauses als steuerrechtlicher Vorgang der normalen Lebensführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; HGB § 255
    Verlorene Abschlagszahlung wegen Insolvenz des Bauträgers keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlorene Abschlagszahlung wegen Insolvenz des Bauträgers keine außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baufirma pleite: Zahlung als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außergewöhnliche Belastungen durch verlorene Aufwendungen beim Hausbau

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verlorene Anzahlung an Bauunternehmer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verlorene Aufwendungen bei Hausbau keine außergewöhnlichen Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug von verlorenen Aufwendungen beim Hausbau

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Bauträgerpleite

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verlorene Aufwendungen beim Hausbau - etwa durch Konkurs - sind keine außergewöhnliche Belastung.

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Insolvenz des Bauträgers: Keine außergewöhnliche Belastung beim Bauherren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlorene Aufwendungen bei Hausbau durch Insolvenz der Baufirma zählen nicht als außergewöhnlichen Belastungen - Insolvent vor Leistungserbringung ist Risiko jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung und nicht außergewöhnlich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Hausbau/Hauskauf
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09
    In dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. März 2007 berücksichtigte der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) den geltend gemachten Betrag nicht.

    Unter Hinweis auf die Gründe in seiner Einspruchsentscheidung weist er darauf hin, dass der BFH mit Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) entschieden habe, dass vergebliche Zahlungen für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen führt der BFH mit seinem Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) aus, dass der Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise das Existenzminimum nicht berühre und daher steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung erscheine.

    Der BFH (Urteil vom 19. Mai 1995, III R 12/92, a.a.O.) führt weiter aus, dass Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zwangsläufig sind, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Absatz 2 Satz 1 EStG).

    Ausgehend hiervon geht der BFH in dem Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, a.a.O.) wie auch der entscheidende Senat in dem hier gleichen Sachverhalt davon aus, dass die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt hat, der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines Einfamilienhauses gewesen ist, der die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ausgelöst hat.

  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09
    Wegen der Prozesskosten sei noch auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 (III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) zu verweisen.

    Nach § 33 Absatz 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen, BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).

    Mit Urteil vom 23. Mai 2001 (III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) stellt der BFH klar, dass zunächst bei Zivilprozessen eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten bestehe.

  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09
    Hierauf tragen die Kläger vor, der Entscheidung von 1995 sei das BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 (III R 56/04, BFH/NV 2008, 937) entgegenzuhalten.

    Dem Urteil vom 20. Dezember 2007 (III R 46/05, BFH/NV 2008, 937) lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • BFH, 23.02.2006 - III R 8/05

    Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09
    Dem Urteil vom 20. Dezember 2007 (III R 46/05, BFH/NV 2008, 937) lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.
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