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   FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12 E   

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FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12 E (https://dejure.org/2013,29390)
FG Münster, Entscheidung vom 01.07.2013 - 2 K 1062/12 E (https://dejure.org/2013,29390)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Juli 2013 - 2 K 1062/12 E (https://dejure.org/2013,29390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs 2; EStG § 33 Abs 1
    Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen - außergewöhnliche Belastungen?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beerdigungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Beerdigungskosten - außergewöhnliche Belastung?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Sittliche Gründe

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Münster, 24.02.1999 - 13 K 1810/96
    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Aber auch vor dem Hintergrund der Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, EFG 1999, 703 und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E, EFG 1999, 608, nach denen Grundstücksschenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls hinzuzurechnen seien, könne hier nicht von einem realisierbaren Nachlasswert ausgegangen werden.

    Dies gilt auch im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E aaO sowie des FG Baden-Württemberg vom 06.11.1980 III 102/78, EFG 1981, 180).

    Für die Frage, welchen Wert der Nachlass hatte, kommt es auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls an (vgl. FG des Saarlandes Urteil vom 30.09.1992 1 K 76/92, aaO und FG Münster Urteil vom 24.02.1999 13 K 1810/96, aaO).

    Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96, aaO. Denn am Ende des Urteils heißt es, "Dass der Wert des übertragenen Vermögens höher ist als die Beerdigungskosten, steht ... aufgrund ... des Grundstücksübertragungsvertrages fest.

  • FG München, 30.03.1999 - 13 K 3321/94

    Vertraglich übernommene Beerdigungskosten keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Aber auch vor dem Hintergrund der Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, EFG 1999, 703 und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E, EFG 1999, 608, nach denen Grundstücksschenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls hinzuzurechnen seien, könne hier nicht von einem realisierbaren Nachlasswert ausgegangen werden.

    In diesem Fall wäre es mit oder ohne rechtsgeschäftlicher Verpflichtung geradezu verwerflich, nicht dessen Beerdigungskosten zu übernehmen (FG München Urteil vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO).

    Geht man dennoch - wie oben dargestellt - davon aus, dass den Kläger eine sittliche Verpflichtung trifft, die Beerdigungskosten trotz vorrangiger vertraglicher Verpflichtung gegebenenfalls zu einem Drittel zu übernehmen und geht man - dem Urteil des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO folgend - , davon aus, dass auch bei vertraglicher Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten der übergebene Vermögensgegenstand noch einen realen Wert repräsentieren muss, läge im Streitfall keine Belastung vor.

    Dies gilt auch im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E aaO sowie des FG Baden-Württemberg vom 06.11.1980 III 102/78, EFG 1981, 180).

  • FG Hamburg, 11.10.1985 - V 96/82
    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Nur nach der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 11.10.1985 V 96/82, aaO steht es dem Abzug von Beerdigungskosten nicht entgegen, wenn der Erblasser dem Steuerpflichtigen zwei Jahre vor dem Erbfall ein Grundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt hat, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.

    Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des FG Hamburg in seinem Urteil vom 11.10.1985 V 96/82, aaO, ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Grundstücksschenkung könne außer Betracht bleiben.

  • BFH, 26.02.1998 - III R 59/97

    Kapitalabfindung zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folgen die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH-Urteil vom 26.02.1998 III R 59/97, BStBl. II 1998, 605. m.w.N.).

    Verpflichtungen auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung können daher für sich allein eine Zwangsläufigkeit nicht begründen; es muss aus anderen Gründen eine Zwangsläufigkeit zu gerade dieser Leistung hinzutreten (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1998 III R 59/97, aaO, Schmidt/Loschelder aaO § 33 Rz. 17 und 23; Arndt in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, aaO Rdnr. C 3 und 14; Littmann, EStG § 33 Rz. 135ff jew. m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.1980 - III 102/78
    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Das zitierte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.11.1980 III 102/78, EFG 1981, 180 sei nicht anwendbar.

    Dies gilt auch im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, aaO und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E aaO sowie des FG Baden-Württemberg vom 06.11.1980 III 102/78, EFG 1981, 180).

  • FG Münster, 16.09.1998 - 10 K 7374/97

    Zeitraum der Vergleichsrechnung nach § 31 S. 4 EStG

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Aber auch vor dem Hintergrund der Urteile des FG München vom 30.03.1999 13 K 3321/94, EFG 1999, 703 und des FG Münster vom 24.02.1999 13 K 1810/96 E, EFG 1999, 608, nach denen Grundstücksschenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls hinzuzurechnen seien, könne hier nicht von einem realisierbaren Nachlasswert ausgegangen werden.
  • FG Saarland, 30.09.1992 - 1 K 76/92

    Einkommensteuer; Ansatz eines Mietwohngrundstücks bei Beerdigungskosten

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Für die Frage, welchen Wert der Nachlass hatte, kommt es auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls an (vgl. FG des Saarlandes Urteil vom 30.09.1992 1 K 76/92, aaO und FG Münster Urteil vom 24.02.1999 13 K 1810/96, aaO).
  • BFH, 01.10.1964 - V 96/62
    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Zudem gehörten Grundstücksübertragungen, die vor dem Erbfall im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt seien, nach dem Urteil des FG Hamburg vom 11.10.1985 V 96/62, EFG 1986, 293 nicht zum Nachlass.
  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Die Verpflichtung aus § 1968 BGB trifft ihn deshalb nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 24.07.1987 III R 208/82, BStBl. II 1987, 715; Schmidt/Loschelder, EStG 32. Aufl. 3013 § 33 Rz. 35 "Beerdigungskosten"; K.Heger in Blümich, EStG, Feb. 2012, § 33 Rz. 214f; Görke in Frotscher, EStG 09/2003, § 33 Rz. 50ff; Arndt in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, Jan. 2001, § 33 Rdnr. C 40; Schmieszek in Bordewin/Brandt, EStG, Nov. 1999, § 33 Rz. 150f; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Nov. 2012, § 33 Rz. 142ff jew. m.w.N.).
  • BFH, 29.05.1996 - III R 86/95

    Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12
    Der Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet grundsätzlich von vornherein aus, soweit die Aufwendungen aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1989 X R 14/85, BStBl. II 1989, 779 und vom 29.05.1996 III R 86/95, BFH/NV 1996, 807 m.w.N).
  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BFH, 19.10.1990 - III R 93/87

    Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sind insoweit auf die als

  • FG Münster, 19.04.1990 - VI 5087/89

    Einkommensteuer; Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Die Verpflichtung aus § 1968 BGB trifft ihn deshalb nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715; FG Münster, Urteil vom 1. Juli 2013  2 K 1062/12 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 44; Schmidt/Loschelder, EStG, 36. Aufl., § 33 Rz 35 "Beerdigungskosten"; Blümich/K. Heger, § 33 EStG Rz 214, 215; Endert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33 Rz 50 ff.; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 40; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, EStG, § 33 Rz 142; jeweils m.w.N.).

    Sittliche Gründe zur Übernahme der Beerdigungskosten kommen im Allgemeinen bei einem nahen Angehörigen in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715; FG Münster, Urteil in EFG 2014, 44; HHR/Kanzler, EStG § 33 Rz 142).

  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Die Gegenmeinung befürwortet demgegenüber die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die "Ist-Größe", soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54; Wacker in Schmidt, EStG, 33. Aufl., 2014, § 34 Rn. 15; Seitz, DStR 1998, 1377; Zimmermann, EFG 2014, 44, zweifelnd aber Hoffmann, EFG 2005, 965).
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