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   VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11   

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https://dejure.org/2013,23241
VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11 (https://dejure.org/2013,23241)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2013 - 2 K 1110/11 (https://dejure.org/2013,23241)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 2 K 1110/11 (https://dejure.org/2013,23241)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 1361 BGB, Art 3 GG, § 1567 BGB, Art 1 EGV 864/2007
    Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung; Antwortspielraum des Prüflings; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; erste juristische Prüfung; gerichtliche Trennung von Tisch und Bett; methodisch vertretbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10

    Schwerpunktbereichsprüfung für Juristen in Hamburg - Mindestanforderungen an eine

    Auszug aus VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11
    Zwar sind durchaus Umstände denkbar, unter denen die Prüfer es als Ausdruck einer dem Prüfling mangelnden Fähigkeit "Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden" bewerten dürfen, wenn nach Tatbestand oder Rechtsfolge ersichtlich nicht zielführende Normen oder Rechtsinstitute angeprüft werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012, 2 K 2085/10, der Beklagten bekannt und zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • BGH, 22.03.1967 - IV ZR 148/65

    italienische Trennung von Tisch und Bett - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im

    Auszug aus VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11
    So fällt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.3.1967, BGHZ 47, 324) unter den Begriff der Scheidung i.S. des Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch die in ausländischen Rechten vorgesehene Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und können deutsche Gerichte auf Trennung unter Aufrechterhaltung des Ehebandes erkennen, wenn diese nach dem maßgebenden ausländischen Recht zulässig ist und nach den deutschen Gesetzen die Scheidung der Ehe dem Bande nach zulässig wäre.
  • OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07

    Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung

    Auszug aus VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11
    Ausgehend von der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen obliegt es dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11
    Für die Prüfer ist hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Fischer/Niehues, a.a.O., Rn. 877).
  • VG Hamburg, 10.06.2013 - 2 K 1581/11

    Neubewertung einer juristischen Aufsichtsarbeit; Schwerpunktbereichsprüfung in

    Im Einzelfall liegt es im Beurteilungsspielraum der Prüfer, wenn in einer Aufsichtsarbeit zum internationalen Privatrecht erwartet wird, dass "rascher" oder "eleganter" auf das einschlägige kollisionsrechtliche Regelwerk aus dem Völkerrecht (hier: Luganer Übereinkommen) abzustellen war, wenn nicht eine Prüfung des Anwendungsvorrang genießenden Unionsrechts vollständig ausgeschlossen wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.1.2013, 2 K 1110/11, juris Rn. 32 f.).

    Im Einzelfall ist der Beurteilungsspielraum der Prüfer überschritten, wenn in einer Aufsichtsarbeit zum internationalen Privatrecht erwartet wird, Ausschlussgründe für die Anwendbarkeit eines kollisionsrechtlichen Regelwerks (hier: Luganer Übereinkommen) anzusprechen, obgleich der Sachverhalt für die Ausschlussgründe keine Anhaltspunkte enthielt und ein Fortlassen der Prüfung methodisch vertretbar ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.1.2013, 2 K 1110/11, juris Rn 32 f.).

    Die Prüferkritik geht - anders als im Bezugsfall des VG Hamburg, Urt. v. 16.1.2013, 2 K 1110/11, juris Rn. 32 f. - nicht so weit, eine Prüfung des Anwendungsvorrang genießenden Unionsrechts vollständig auszuschließen.

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