Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3b EStG; § 20 EZulV
Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3b
Einkommensteuer 2013 - rechtsportal.de
EStG § 3b; EZulV § 20
Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- niedersachsen.de (Leitsatz)
Einkommensteuer 2013
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erschwerniszulage für Polizeibeamte - steuerfrei
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
- BFH, 15.02.2017 - VI R 20/16
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1069
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
Solche pauschalen Zuschläge sind allerdings nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen; die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015, 14 K 232/14, EFG 2015, 2165; zur Berechnung s. z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.).20 Eine mindestens jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - auf das Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (…BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).
- BFH, 22.10.2009 - VI R 16/08
Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit - Verzicht auf …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
20 Eine mindestens jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - auf das Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201). - BFH, 26.10.1984 - VI R 199/80
In den Mutterschutzlohn eingeflossene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984, VI R 199/80, BStBl II 1985, 57), und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990, VI R 90/87, BStBl II 1991, 293).
- BFH, 24.09.2013 - VI R 48/12
Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
18 Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013, VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341 und vom 8. Dezember 2011, VI R 18/11, BStBl II 2012, 291). - BFH, 08.12.2011 - VI R 18/11
Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit, …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
18 Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013, VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341 und vom 8. Dezember 2011, VI R 18/11, BStBl II 2012, 291). - BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984, VI R 199/80, BStBl II 1985, 57), und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990, VI R 90/87, BStBl II 1991, 293). - FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
Einkommensteuerliche Behandlung einer pauschalen Offshore-Zulage zur Abgeltung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
Solche pauschalen Zuschläge sind allerdings nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen; die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015, 14 K 232/14, EFG 2015, 2165; zur Berechnung s. z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.).
- BFH, 15.02.2017 - VI R 20/16
Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2016 2 K 11208/15 aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1069 veröffentlichten Gründen statt.
Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Mai 2016 2 K 11208/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst …