Rechtsprechung
FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung der örtlich zuständigen Behörde für die Umsatzbesteuerung einer Aktiengesellschaft zur Übernahme des Besteuerungsfalls nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens
- Betriebs-Berater
Anspruch auf Besteuerung durch das örtlich zuständige Finanzamt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG, § 27 S. 2 AO, § 26 S. 2 AO, § 367 Abs. 1 AO, § 41 Abs. 1 und 2 FGO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verpflichtung der örtlich zuständigen Behörde für die Umsatzbesteuerung einer Aktiengesellschaft zur Übernahme des Besteuerungsfalls nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens
- rechtsportal.de
UStZustV § 1 Abs. 1 Nr. 15
Verpflichtung der örtlich zuständigen Behörde für die Umsatzbesteuerung einer Aktiengesellschaft zur Übernahme des Besteuerungsfalls nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens - rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich zuständigen FA ist zulässig - Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer - keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die Besteuerung durch ein unzuständiges FA zu dulden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
Papierfundstellen
- EFG 2017, 550
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.03.2005 - VIII B 87/03
Klageverfahren; örtliche Zuständigkeit des FA; Wegzug des Stpfl.
Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte einer anderen Landesfinanzverwaltung angehört als die Finanzämter B bzw. C. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer gibt es keine an den Ländergrenzen endende verbandsmäßige Zuständigkeit (vgl. BFH vom 16. März 2005 VIII B 87/03, BFH/NV 2005, 1579). - BFH, 26.02.2008 - II B 6/08
Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an GmbH - Eingriff in …
Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Ungeachtet dessen, dass der Beklagte eingeräumt hat, dass er örtlich zuständige Behörde für die Umsatzbesteuerung der Klägerin ist, besteht nur insoweit ein öffentlich-rechtlicher Anspruch als ein Unternehmer im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG eine Steuernummer zur Ausstellung von Rechnungen benötigt (BFH vom 26. Februar 2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004). - FG Münster, 27.03.2007 - 1 K 3554/06
Verfahren: - Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer bei Vorliegen …
Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Es kann letztlich dahinstehen, ob § 8 Abs. 1 BuchO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG einen solchen Anspruch überhaupt gewährt (vgl. FG Münster vom 27. März 2007 1 K 3554/06 S, juris), denn die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung ergeben könnte. - FG Baden-Württemberg, 29.05.1980 - II 93/74
Auszug aus FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Hierbei handelt es sich um ein Rechtsverhältnisses i.S.d. § 41 Abs. 1 AO (vgl. FG Baden-Württemberg vom 29. Mai 1980 II 93/74, EFG 1980, 514;… Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO, Rn. 4). - FG München, 26.09.1978 - II 93/78
- FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 2487/16
Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Steuernummer; …
Soweit die Klägerin die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke begehre -- nur insoweit lasse sich aus dem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14 ein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer herleiten --, könnte ihr diese gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 UStZustV vom Finanzamt Q erteilt werden.In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG;… BFH-Beschluss vom 26.2.2008 - II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004 betreffend die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an eine GmbH; BFH-Urteil vom 23.9.2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712; im Anschluss daran ebenso BMF-Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061:002, BStBl I, 2010, 625, mit der Einschränkung, dass allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sein soll; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016 - 6 V 105/16; FG des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).
Die Revision wird vor dem Hintergrund des beim BFH unter dem Az. V R 11/17 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 15.2.2017 - 2 K 1149/14, EFG 2017, 550) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1149/14 aufgehoben, soweit es dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass das Finanzamt die örtlich zuständige Behörde für die Umsatzbesteuerung der Klägerin und verpflichtet ist, den Besteuerungsfall vom Finanzamt L zu übernehmen, stattgegeben hat.Das Finanzgericht (FG) wies die (Verpflichtungs-)Klage auf Erteilung einer Steuernummer ab, gab aber mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 550 veröffentlichten Urteil der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage statt.
- FG Hessen, 11.12.2018 - 4 K 1172/17
§ 41 Abs. 2 FGO, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 127 AO
Denn ohne wirksam erteilte Steuernummer könnte ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmern seine diesbezüglichen Rechnungspflichten nicht (mehr) erfüllen, so dass jeder der glaubhaft macht, aktuell oder zukünftig Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auszuführen, eine Steuernummer verlangen kann (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1149/14, EFG 2017, 550).