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   FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15   

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https://dejure.org/2015,41350
FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15 (https://dejure.org/2015,41350)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 K 1175/15 (https://dejure.org/2015,41350)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 2 K 1175/15 (https://dejure.org/2015,41350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 11 S. 1 BEEG; § 1615l BGB; § 32b Abs. 1 S. 1j EStG
    EBEEG, BGB, EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterhaltsleistungen - Elterngeld als Bezüge der unterstützten Person - keine Kürzung um einen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 383
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.11.1994 - III R 37/93

    Erziehungsgeld nach dem BErzGG gehört nicht zu den nach § 33a Abs. 1 Satz 3 ESTG

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15
    Soweit der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24. November 1994, BStBl II 1995, 527 ) entschieden hat, dass Bezüge aufgrund des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit , das dem BEEG vergleichbare Leistungen gewährte, nicht anrechenbar seien, lag dieser Entscheidung § 33a EStG in der damals geltenden Fassung zugrunde, nach der ausdrücklich Voraussetzung war, dass nur solche von der unterhaltenen Person erzielte Einkünfte oder Bezüge den abzuziehenden Betrag verminderten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.

    Die Revision war wegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1994 (BStBl II 1995, 527 ) und der geänderten Rechtslage zuzulassen.

  • BFH, 25.09.2014 - III R 61/12

    Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15
    Auch würde durch eine Außerachtlassung des Sockelbetrages eine Ungleichbehandlung bei verheirateten und gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen entstehen, da hier durch den Progressionsvorbehalt für das Elterngeld die zu zahlende Steuer höher ausfällt und dieser Betrag nicht mehr für den Unterhalt zur Verfügung stünde (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. September 2014, BStBl II 2015, 182).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15
    Soweit der Kläger bei den Einkünften der unterhaltenen Personen noch Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug bringen will, fehlt es zum einen an Vortrag zu den konkreten Aufwendungen und Nachweisen dazu und hat zum anderen der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Beträge die anzurechnenden Einkünfte, die sich hier ohnehin wegen der Anrechnung von Werbungskosten auf EUR 0 belaufen, und Bezüge nicht mindern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2015 - VI R 66/13, zitiert nach [...]).
  • BFH, 21.09.2009 - VI B 31/09

    Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15
    Dabei fällt auch der Sockelbetrag hierunter, da § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG anordnet, dass auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz " der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009, BStBl II 2011, 382).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15
    Zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, zählen nach der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs nicht dazu (Urteil vom 26. März 2009, BFH/NV 2009, 1418 m.w.N.).
  • Drs-Bund, 25.08.2006 - BT-Drs 16/2454
    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15
    Eine Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lasse sich weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen (BT-Drucksache 16/1889 und BT-Drucksache 16/2454 und BT-Drucksache 16/2785).
  • BFH, 20.10.2016 - VI R 57/15

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG

    Denn das Elterngeld wird nicht zweckgebunden im Hinblick auf einen familiären Sonderbedarf gewährt, sondern steht dem Empfänger einschließlich des Sockelbetrags und damit in voller Höhe zur Bestreitung seines üblichen Lebensunterhalts zur Verfügung (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 21. Oktober 2015  2 K 1175/15, EFG 2016, 383, sowie FG Münster, Urteil vom 26. November 2015  3 K 3546/14 E, EFG 2016, 542).
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