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VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18 |
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Art 40 Abs 2 S 1 GG, § 7 Abs 4 BTHausO, § 4 Abs 1 BTHausO, § 5 Abs 3 BTHausO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
Verhängung eines partiellen Hausverbotes für den Besuch des Deutschen Bundestages gegen einen Mitarbeiter wegen Störung einer Plenarsitzung durch das Ausrollen eines Spruchbandes; Störung der Vereidigung der Bundeskanzlerin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.06.2019 - 6 B 154.18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung …
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2019 - 6 B 154.18, 6 PKH 8.18 - juris Rn. 5 m.w.N.) kann das Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. - BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem …
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18
Die Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der durch Art. 40 Abs. 2 GG geschützten Funktionsfähigkeit des Bundestages (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 - juris Rn. 23) um ein hohes Rechtsgut handelt und der Kläger durch sein Verhalten auf der Besuchertribüne dieses Rechtsgut beeinträchtigt hat. - BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12
Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten; …
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18
Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 Rn. 15).
- VG München, 15.10.2001 - M 3 K 00.3435
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch im Falle einer Befristung des Hausverbots bei eventuell auftretenden weiteren Störungen durch den Kläger die Möglichkeit hat, erneut ein Hausverbot auszusprechen (vgl. VG München, Urteil vom 15. Oktober 2001 - M 3 K 00.3435 - juris Rn. 25 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 - 12 S 13.19
Begründung und Verhältnismäßigkeit eines Hausverbots
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18
Da es sich bei dem Hausverbot um eine präventive Maßnahme zur Gewährleistung einer störungsfreien Tätigkeit des Deutschen Bundestages in der Zukunft handelt, muss es auf Tatsachen beruhen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ohne das Verbot in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - OVG 12 S 13.19 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 23.06.2003 - 7 CE 03.1294
Benützung der Universitätsbibliothek, Hausverbot wegen ungebührlichen Verhaltens, …
Auszug aus VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18
Dabei ist ordnungsbehördlich zu berücksichtigen, dass der Kläger sich zuvor keines Verstoßes gegen die Hausordnung des Deutschen Bundestages schuldig gemacht (vgl. zu einer Befristung eines Hausverbots auf drei Jahren bei bereits vorangegangenem Hausverbot VGH München, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 7 CE 03.1294 - juris Rn. 18) und sich seit der Verhängung des Hausverbots am 29. Mai 2018 rechtstreu verhalten hat.
- VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21
Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO …
Sie unterliegen damit dem Hausrecht der Parlamentspräsidentin (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26.9.2019 - 2 K 119.18 -, Juris Rn. 17).Nähme man hingegen einen generellen Gesetzesvorbehalt für hausrechtliche Maßnahmen an, unterfielen diesem vielfältige Maßnahmen (z.B. Hausverbot für Mitarbeiter eines Abgeordneten nach Störung einer Sitzung [vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.9.2019 - 2 K 119.18 -, Juris Rn. 27], Zutrittskontrollen, Maskenpflicht im Parlament), die bislang auch ohne ausdrückliche Regelung dem Hausrecht zugeordnet worden sind.
- VG Berlin, 19.11.2020 - 2 L 179.20
Maskenpflicht im Bundestag gilt auch für Mitarbeiter der AfD-Fraktion
Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG erstreckt sich auf alle zum Zweck der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bundestags erforderlichen Maßnahmen (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2019 - VG 2 K 119.18 - juris Rn. 22), mithin auch auf die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.