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   VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16.DA   

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VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16.DA (https://dejure.org/2017,73389)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2017 - 2 K 12/16.DA (https://dejure.org/2017,73389)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 27. September 2017 - 2 K 12/16.DA (https://dejure.org/2017,73389)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 32.13

    Flächennutzungsplan; Normenkontrolle; Zulässigkeit der -; Porphyrsteinbruch;

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Planung von Vorrangflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft werden muss, die Planung also der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB normierten Privilegierung gerecht werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01; Beschl. v. 29.03.2010, 4 BN 65/09; Urt. v. 20.05.2010, 4 C 7/09; Beschl. v. 24.03.2015, 4 BN 32/13, jeweils juris).

    Zwar trifft zu, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden kann (BVerwG, Beschl. v. 24.03.2015, a. a. O.).

    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind danach dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Beschl. v. 24.03.2015, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    Die Ziele enthielten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen seien (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992, 4 NB 20/91, juris).

    Habe bereits auf der Stufe der Landesplanung eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische Interessenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden, so sei es systemgerecht, wenn § 1 Abs. 4 BauGB Bindungswirkungen der landesplanerischen Letztentscheidung, in der das Ergebnis dieses Prozesses seinen Niederschlag gefunden habe, in dem durch fortlaufende Konkretisierung von oben nach unten gekennzeichneten mehrstufigen Planungsgefüge, in das die gemeindliche Bauleitplanung eingebettet sei, auf die Gemeinde als Träger der örtlichen Planungshoheit erstrecke (zu allem: BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    Damit liegt auf der Hand, dass die in der Anlage 3 b definierten potentiellen Lebensräume der geschützten Vogelarten eine erheblich größere Fläche als lediglich 5 % der ausgewiesenen Vorrangflächen "19" und "31" ausmachen dürften, so dass bereits aus diesem Grunde nicht nachgewiesen ist, dass in den beiden Vorrangflächen weiterhin "substantieller Raum" für Windkraftanlagen verbleibt (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01, juris, dort: Rn. 29, wonach bei der Planung von Vorrangflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft werden muss).

    In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Planung von Vorrangflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft werden muss, die Planung also der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB normierten Privilegierung gerecht werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01; Beschl. v. 29.03.2010, 4 BN 65/09; Urt. v. 20.05.2010, 4 C 7/09; Beschl. v. 24.03.2015, 4 BN 32/13, jeweils juris).

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Planung von Vorrangflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft werden muss, die Planung also der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB normierten Privilegierung gerecht werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01; Beschl. v. 29.03.2010, 4 BN 65/09; Urt. v. 20.05.2010, 4 C 7/09; Beschl. v. 24.03.2015, 4 BN 32/13, jeweils juris).
  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02

    Auswirkung des Landesentwicklungsplans auf Gemeinden

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    Diesbezüglich hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 16.08.2002 ausgeführt, aus dieser Vorschrift ergebe sich (i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ROG) bundesrechtlich eine unmittelbare Bindungswirkung des Landesentwicklungsplans Hessen für Gemeinden (AZ: 4 N 455/02 , juris).
  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14

    Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    Entgegen der Auffassung des Beklagten geht die Kammer - mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Urteil vom 23.09.2015, 4 C 358/14.N , juris - auch von einer abschließenden sachgerechten Abwägung dieses Ziels durch den Träger der Landesplanung aus.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    Nur in diesem Bereich darf sich die Gemeinde daher in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (planerische Gestaltungsfreiheit; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, 4 C 105.66, juris, dort: Rdnr. 29 f.).
  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16
    In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Planung von Vorrangflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft werden muss, die Planung also der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB normierten Privilegierung gerecht werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01; Beschl. v. 29.03.2010, 4 BN 65/09; Urt. v. 20.05.2010, 4 C 7/09; Beschl. v. 24.03.2015, 4 BN 32/13, jeweils juris).
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