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   FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07   

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FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07 (https://dejure.org/2009,9150)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2009 - 2 K 124/07 (https://dejure.org/2009,9150)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 2 K 124/07 (https://dejure.org/2009,9150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 3; ; EStG § 16; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 950
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GewStG gilt auch im Bereich der Gewerbesteuer (siehe z.B. BFH vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464).

    Allerdings handelt es sich lediglich um ein Indiz; letztlich maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BFH vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464).

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 51/98

    Gewerbesteuer bei Sonderrechtsnachfolge

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Der Grund für die Freistellung solcher Gewinne liegt darin, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs Vorgänge sind, die nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag sein konnten (vgl. z.B. BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124, BFH vom 28.08.1968 I 252/65, BStBl II 1969, 8 m. w. N; BFH vom 15.03.2000 VIII R 51/98, BStBl II 2000, 316).
  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Auszuscheiden waren nach ständiger Rechtsprechung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die nach dem EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne und darüber hinaus solche Gewinnbestandteile, die zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht laufende Gewinne sind (BFH VIII R vom 17.02.1994, BStBl II 1994, 809 m.w.N.; siehe hierzu Blümich-von Twickel § 7 GewStG Rndr. 125 ff., 137).
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88

    Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Das schließt das Fortbestehen ihrer Vertretungsbefugnis ein (BFH vom 21.05.1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft - und damit auch ihre gewerbesteuerrechtliche Rechtsfähigkeit - erlischt grundsätzlich nicht durch ihre (zivilrechtliche) Vollbeendigung (BFH-Urteil vom 13.10.1998 VIII R 35/95, BFH/NV 1999, 445, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2008 - X R 40/07

    Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der Veräußerer als Berater des

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen (BFH vom 17.07.2008 X R 40/07, BFH/NV 2008, 2099).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 136/91

    Anforderungen an die Heilung eines in einer fehlerhaften Zustellung liegendenden

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Danach ist der Gewerbesteuermessbescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (vgl. § 44 Abs. 2 FGO), nicht mit einem Bekanntgabemangel behaftet (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 136/91, BFH/NV 1993, 577, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Der Grund für die Freistellung solcher Gewinne liegt darin, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs Vorgänge sind, die nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag sein konnten (vgl. z.B. BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124, BFH vom 28.08.1968 I 252/65, BStBl II 1969, 8 m. w. N; BFH vom 15.03.2000 VIII R 51/98, BStBl II 2000, 316).
  • BFH, 28.08.1968 - I 252/65

    Einordnung der Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Der Grund für die Freistellung solcher Gewinne liegt darin, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs Vorgänge sind, die nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag sein konnten (vgl. z.B. BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124, BFH vom 28.08.1968 I 252/65, BStBl II 1969, 8 m. w. N; BFH vom 15.03.2000 VIII R 51/98, BStBl II 2000, 316).
  • FG Hamburg, 25.04.2007 - 2 K 123/06

    Gewerbesteuer: Gewerbeertrag bei der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07
    Hierfür ist erforderlich, dass zwischen Beginn und Ende der Aufgabe nur ein kurzer Zeitraum liegt (siehe z.B. FG Hamburg vom 25.04.2007 2 K 123/06, EFG 2007, 1802-1804, DStRE 2008, 627-629).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 50/90

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bei einer Partenreederei

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft -

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die einen Bauvertrag über ein Schiff veräußert, ist dann nicht werbend im Sinne des Gewerbesteuergesetzes tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag keine Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt (Abgrenzung zu FG Hamburg v. 10.02.2009 2 K 124/07).

    Der hier relevante Sachverhalt weiche in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt ab, der der Entscheidung des Gerichts vom 10.02.2009 (2 K 124/07, EFG 2009, 950) zu Grunde gelegen habe.

    Anders als in dem Parallelverfahren 2 K 124/07 habe sie nicht die Bauaufsicht für die Erwerberin übernommen, auch habe sie kein pauschales Entgelt für die Übernahme der Zwischenfinanzierung erhalten.

    Sie, die Klägerin, habe, anders als in der Sache 2 K 124/07 die Zwischenfinanzierung nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung fortgeführt.

    Anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Verfahren 2 K 147/07 (EFG 2009, 950), in dem eine Änderung des Gesellschaftszweck mit der Übertragung des Bauvertrages und Aufnahme einer werbenden Tätigkeit durch die entgeltliche Fortführung der Finanzierung und Übernahme der Bauaufsicht bejaht worden ist, hat die Klägerin im Streitfall auch nicht die Bauaufsicht übernommen.

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Denn dieses Auftreten nach außen reicht für die Annahme einer werbenden Tätigkeit nicht aus (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 25. Oktober 2011  2 K 13/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 1268; anderer Ansicht Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2009  2 K 124/07, EFG 2009, 950, Rz 56 am Ende).
  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

    cc) Eine Ein-Schiff-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt allerdings in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung der Rechte aus dem Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung übernimmt, die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950, rechtskräftig nach BFH-Beschluss vom 19.04.2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489), weil sie ihr wirtschaftliches Engagement, wenn auch in anderer Form, weiterführt.

    Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt es folglich, wenn entweder zeitlich nach dem Abschluss der Vermögensverwertung eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950) oder wenn während der Abwicklung eine werbende Tätigkeit aufgenommen wird, die sachlich nicht zur Abwicklung gehört, wenn etwa eine zusätzliche Dienstleistung übernommen oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert oder veredelt wird.

    cc) Bei der Ausübung der Bauaufsicht handelt es sich ebenso wenig um eine andere werbende Tätigkeit, weil die Klägerin zu 1. die Bauaufsicht, anders als in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950), nicht entgeltlich für die Erwerberin ausgeübt hat, sondern im eigenen Interesse zur Begleitung des von ihr selbst beauftragten Schiffsbaus.

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Denn dieses Auftreten nach außen reicht für die Annahme einer werbenden Tätigkeit nicht aus (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 25. Oktober 2011  2 K 13/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 1268; anderer Ansicht Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2009  2 K 124/07, EFG 2009, 950, Rz 56 am Ende).
  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

    (b) Eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt dementsprechend in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung der Rechte aus dem Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung übernimmt, die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950), weil sie ihr wirtschaftliches Engagement, wenn auch in anderer Form, weiterführt (BFH-Beschluss vom 19.04.2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zitierte Urteil des FG Hamburg zurückgewiesen).

    (cc) Bei der Ausübung der Bauaufsicht handelt es sich nicht um eine derartige andere werbende Tätigkeit, weil die A die Bauaufsicht, anders als in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950), nicht entgeltlich für die Erwerberin ausgeübt hat, sondern im eigenen Interesse zur Begleitung des von ihr selbst beauftragten Schiffsbaus.

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

    Die Erwägungen des erkennenden Senats in der Sache 2 K 124/07 könnten dagegen für den Streitfall nicht herangezogen werden, da in jenem Fall kein eingerichteter Geschäftsbetrieb bestanden habe, sondern nur die Rechte aus einem Bauvertrag übertragen worden seien.
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