Rechtsprechung
   FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,63617
FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11 (https://dejure.org/2011,63617)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10.11.2011 - 2 K 1272/11 (https://dejure.org/2011,63617)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10. November 2011 - 2 K 1272/11 (https://dejure.org/2011,63617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,63617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung eines Investitionsabzugsbetrags bei Überschreitung der Gewinngrenze aufgrund Auflösung von Rücklagen aus vorangegangenen Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns bei der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns bei der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.10.1991 - X R 9/91

    Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG bei Nutzung einer außerhalb des Ortes des

    Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11
    Maßgebend für die Auslegung der Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Oktober 1991, BStBl II 1992, 241 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Mai 1978, BVerfGE 48, 246 ).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11
    Es darf aber kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 1995, BStBl. II 1995, 586).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11
    Maßgebend für die Auslegung der Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Oktober 1991, BStBl II 1992, 241 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Mai 1978, BVerfGE 48, 246 ).
  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11

    Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

    Bisher hat, soweit ersichtlich, lediglich das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris entschieden, dass aufzulösende Ansparabschreibungen, die der Steuerpflichtige in den Vorjahren nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen hat, im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.

    Es darf dabei aber kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).

    Im Gesetz selber ist nicht zum Ausdruck gekommen, dass der Gesetzgeber in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG eine von der allgemeinen Definition des Begriffs "Gewinn" abweichende Bestimmung zugrunde legen wollte (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).

    Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von der allgemein gültigen Definition des Begriffs "Gewinn" abweichen wollen, hätte dies jedoch einer eindeutigen Regelung bedurft (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen

    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).

    Mangels einer eigenen Gewinndefinition in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris).

    (3) Demnach kann mangels gesetzlicher Grundlage entgegen der Vorinstanz nicht von einem abweichenden Gewinnbegriff für die Bestimmung der Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG --i.S. einer (vom FG befürworteten) Beschränkung auf den "realen wirtschaftlich erzielten Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres"-- ausgegangen werden (Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris).

  • FG Köln, 10.04.2013 - 4 K 2910/10

    Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

    Diesbezüglich haben bislang lediglich für das Streitjahr 2007 das FG Sachsen (Urteil vom 10.11.2011 2 K 1272/11, zitiert nach juris, NZB vom BFH IV B 153/11 nicht dokumentiert als unbegründet abgewiesen) und wohl auch das FG Münster (Urteil vom 17.09.2009 12 V 2521/09 EFG 2010, 30 unter 1. A, Beschwerde vom BFH VIII B 226/09 nicht dokumentiert als unbegründet abgewiesen) eine Berücksichtigung aufzulösender Ansparabschreibungen bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns bejaht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht