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   FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11   

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https://dejure.org/2011,13817
FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11 (https://dejure.org/2011,13817)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 K 13/11 (https://dejure.org/2011,13817)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 2 K 13/11 (https://dejure.org/2011,13817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft - Baureederei - Beteiligungs- und Prozessfähigkeit einer im Handelregister gelöschten Personengesellschaft - Adressierung einer Prüfungsanordnung

  • Justiz Hamburg

    § 7 GewStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002
    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft - Baureederei - Beteiligungs- und Prozessfähigkeit einer im Handelregister gelöschten Personengesellschaft - Adressierung einer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuergesetz: Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07

    Gewerbesteuer für den Bau und den Betrieb eines Schiffsneubaus; Ausübung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die einen Bauvertrag über ein Schiff veräußert, ist dann nicht werbend im Sinne des Gewerbesteuergesetzes tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag keine Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt (Abgrenzung zu FG Hamburg v. 10.02.2009 2 K 124/07).

    Der hier relevante Sachverhalt weiche in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt ab, der der Entscheidung des Gerichts vom 10.02.2009 (2 K 124/07, EFG 2009, 950) zu Grunde gelegen habe.

    Anders als in dem Parallelverfahren 2 K 124/07 habe sie nicht die Bauaufsicht für die Erwerberin übernommen, auch habe sie kein pauschales Entgelt für die Übernahme der Zwischenfinanzierung erhalten.

    Sie, die Klägerin, habe, anders als in der Sache 2 K 124/07 die Zwischenfinanzierung nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung fortgeführt.

    Anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Verfahren 2 K 147/07 (EFG 2009, 950), in dem eine Änderung des Gesellschaftszweck mit der Übertragung des Bauvertrages und Aufnahme einer werbenden Tätigkeit durch die entgeltliche Fortführung der Finanzierung und Übernahme der Bauaufsicht bejaht worden ist, hat die Klägerin im Streitfall auch nicht die Bauaufsicht übernommen.

  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Das ist der Steuerschuldner (BFH vom 13.10.2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

    Da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hat, ist die verjährungsunterbrechende Wirkung eingetreten, denn auch die auf Grund einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung durchgeführten Außenprüfungen haben eine hemmende Wirkung auf die Verjährung (vgl. z. B. BFH vom 13.10.2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Allerdings handelt es sich lediglich um ein Indiz; letztlich maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BFH vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Eine Personengesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH vom 12.04.2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, m. w. N.).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 136/91

    Anforderungen an die Heilung eines in einer fehlerhaften Zustellung liegendenden

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Danach sind die Gewerbesteuermessbescheide jedenfalls in der Gestalt, die sie durch die Einspruchsentscheidung gefunden haben (vgl. § 44 Abs. 2 FGO), nicht mit einem Bekanntgabemangel behaftet (vgl. BFH vom 10.12.1992 IV R 136/91, BFH/NV 1993, 577, m. w. N.).
  • BFH, 14.05.1968 - II B 41/67

    Wirksamkeit eines zugestellten Grunderwerbsteuerbescheid an einen Minderjährigen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 14.05.1968 (II B 41/67, BStBl II 1968, 503), die auch im Anwendungserlass zu § 122 AO unter 4.1.3 genannt wird.
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88

    Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Das schließt das Fortbestehen ihrer Vertretungsbefugnis ein (Bundesfinanzhof (BFH) vom 21.05.1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 214/82

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Der Regelungsinhalt einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO) besteht darin, dass dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die Prüfung in dem in der Anordnung näher umschriebenen Umfang zu dulden (BFH vom 17.07.1985 I R 214/82, BStBl II 1986, 21).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft --und damit auch ihre gewerbesteuerrechtliche Rechtsfähigkeit-- erlischt grundsätzlich nicht durch ihre (zivilrechtliche) Vollbeendigung (BFH vom 13.10.1998 VIII R 35/95, BFH/NV 1999, 445, m. w. N.).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11
    Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts; dieser muss gemäß § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt angeben, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH vom 25.09.1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120).
  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Denn dieses Auftreten nach außen reicht für die Annahme einer werbenden Tätigkeit nicht aus (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 25. Oktober 2011  2 K 13/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 1268; anderer Ansicht Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2009  2 K 124/07, EFG 2009, 950, Rz 56 am Ende).
  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

    Beabsichtigt die Gesellschaft jedoch zunächst, das Schiff selbst zu betreiben, und veräußert sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag später, aber vor der Inbetriebnahme, weil sie die Eigenbetriebsabsicht aufgegeben hat, geht sie übergangslos von der gewerbesteuerfreien Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase über (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris; FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

    Anders verhält es sich, wenn die Ein-Schiff-Gesellschaft die Rechte aus dem Bauvertrag auf eine Erwerberin im Innenverhältnis überträgt, im Außenverhältnis aber noch als Bestellerin des Schiffes und Darlehensnehmerin auftritt, sofern sie intern von allen Verpflichtungen freigestellt ist und gegenüber der Erwerberin keine weiteren Aufgaben, wie etwa die Durchführung der Bauaufsicht, übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

    dd) Auch in der Fortführung der Endfinanzierung durch die Klägerin zu 1. bis zur Übernahme des Finanzierungsvertrages durch die Erwerberin ist keine werbende Tätigkeit zu sehen, die zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebes der Klägerin zu 1. führen könnte (vgl. hierzu Urteil des FG Hamburg vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Denn dieses Auftreten nach außen reicht für die Annahme einer werbenden Tätigkeit nicht aus (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 25. Oktober 2011  2 K 13/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 1268; anderer Ansicht Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2009  2 K 124/07, EFG 2009, 950, Rz 56 am Ende).
  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16

    Festsetzungsverjährung beim Erlass der Umsatzsteuerbescheide

    Dementsprechend haben der empfangsbevollmächtigte steuerliche Vertreter und die Geschäftsführer der Klägerin auch an der Außenprüfung mitgewirkt, so dass nicht eingewandt werden kann, dass diese von der Außenprüfung keine Kenntnis hatte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 13/11, DStRE 2012, 1268).
  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

    Anders verhält es sich, wenn die Ein-Schiffs-Gesellschaft die Rechte aus dem Bauvertrag auf eine Erwerberin im Innenverhältnis überträgt, im Außenverhältnis aber noch als Bestellerin des Schiffes und Darlehensnehmerin auftritt, sofern sie intern von allen Verpflichtungen freigestellt ist und gegenüber der Erwerberin keine weiteren Aufgaben, wie etwa die Durchführung der Bauaufsicht, übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).
  • FG Nürnberg, 03.07.2013 - 3 K 1635/12

    Maßgeblichkeit des Unternehmensgegenstands für den Beginn der

    Dann ist bereits der Bau des Schiffes als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773; FG Hamburg, Urteile vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85; und vom 25. Oktober 2011 2 K 13/11, DStRE 2012, 1268).
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