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   FG Saarland, 09.10.2015 - 2 K 1323/15   

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FG Saarland, 09.10.2015 - 2 K 1323/15 (https://dejure.org/2015,33976)
FG Saarland, Entscheidung vom 09.10.2015 - 2 K 1323/15 (https://dejure.org/2015,33976)
FG Saarland, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 2 K 1323/15 (https://dejure.org/2015,33976)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Anfechtungsklage kann per E-Mail und .jpeg-Datei erhoben werden, wenn ausgedruckte Fassung innerhalb eines Monats nachgereicht wird

  • IWW

    § 47 Abs. 1 FGO; § 52a Abs. 2 FGO; § 64 Abs. 1 FGO

  • JurPC

    Klageschrift als Anhang einer Mail im "jpg"-Format

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klageerhebung beim Finanzgericht per E-mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 52a; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1
    Wirksame Klageerhebung durch per E-Mail an das FG übermittelten Datensatz mit "unterzeichneter" Klageschrift im "jpg"-Format als Mailanhang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirksame Klageerhebung durch per E-Mail an das FG übermittelten Datensatz mit "unterzeichneter" Klageschrift im "jpg"-Format als Mailanhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Anfechtungsklage kann per E-Mail und .jpeg-Datei erhoben werden, wenn ausgedruckte Fassung innerhalb eines Monats nachgereicht wird

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Klage: Eingescannt und per E-Mail übersandt kann zulässig sein

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 47
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus FG Saarland, 09.10.2015 - 2 K 1323/15
    Beim Telefax ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde maßgeblich, auch wenn das Telefax zunächst im Empfangsgerät elektronisch gespeichert wurde (BGH vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

    Zwar lässt die finanzgerichtliche Rechtsprechung eine eingescannte Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu (BFH vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BStBl II 2010, 1017); nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, würde es den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise hindern, wenn die eingescannte Unterschrift in diesem Fall nicht für genügend erachtet würde (BGH vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

    Mit der Einrichtung einer E-Mail-Adresse hat das Gericht aber eine Möglichkeit geschaffen, die - elektronisch übermittelte - Klageerhebung in schriftlicher Form einzureichen (BGH vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus FG Saarland, 09.10.2015 - 2 K 1323/15
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses im Prozessrecht in erheblichem Umfang Ausnahmen zugelassen und Klageerhebungen mittels Telegramm, Telefax oder eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts als mit dem Schriftformerfordernis vereinbar anerkannt (GmS-OGB vom 5. April 2000 1/98, BGHZ 144, 160 m. w. N.).
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Auszug aus FG Saarland, 09.10.2015 - 2 K 1323/15
    Zwar lässt die finanzgerichtliche Rechtsprechung eine eingescannte Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu (BFH vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BStBl II 2010, 1017); nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, würde es den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise hindern, wenn die eingescannte Unterschrift in diesem Fall nicht für genügend erachtet würde (BGH vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - L 5 AS 433/10

    Keine Berufung per e-mail und PDF

    Auszug aus FG Saarland, 09.10.2015 - 2 K 1323/15
    Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs genügte jedoch dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2011 L 5 AS 433/10 B, juris).
  • OLG Jena, 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16

    Bußgeldverfahren in Thüringen: Formwirksame Einlegung eines Einspruchs gegen

    Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Behörde, die tatsächlich in dieser Weise verfährt, wie das hier auf den Landkreis zutrifft, damit eine tatsächliche - weitere - Möglichkeit eröffnet, um eine - elektronisch übermittelte, aber mit dem Ausdruck urkundlich verkörperte - Prozesserklärung in schriftlicher Form einzureichen (vgl. BGH, Beschl. vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08; OLG Brandenburg, Urteil v. 27.11.2008, Az. 5 U 179/07 Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2011, Az. L 5 AS 433/10 B; Finanzgericht des Saarlandes, Zwischengerichtsbescheid v. 09.10.2015, Az. 2 K 1323/15, jew. bei juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 2 K 1613/14

    Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

    Vor diesem Hintergrund könnte der in der Verwaltung des Gerichts erzeugte Ausdruck des e-mail-Anhangs dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO noch genügen (vgl. FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2015, 2 K 1323/15, EFG 2016, 47; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08NJW 2008, 2649).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1037/16
    Mit dem Ausdruck des PDF-Dokuments hat die Antragsschrift in einer der Schriftform genügenden Form vorgelegen (so z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 - L 5 AS 433/10 B - juris Rdnr. 2; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - juris Rdnrn. 12 ff.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 AZB 6/13 - juris Rdnr. 12; Finanzgericht (FG) Saarland, Zwischengerichtsbescheid vom 9. Oktober 2015 - 2 K 1323/15 - juris Rdnr. 7; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B - juris Rdnr. 15).
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