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   FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17   

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FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17 (https://dejure.org/2018,25024)
FG Köln, Entscheidung vom 15.02.2018 - 2 K 1386/17 (https://dejure.org/2018,25024)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 2 K 1386/17 (https://dejure.org/2018,25024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer bei vollständiger Einreichung und Vergütungsfähigkeit der Rechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag trotz unvollständiger (aber ergänzungsfähiger) elektronischer Rechnungsvorlage?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    VoSt-Vergütung: Bezugnahme auf andere Rechnungen bei nachfakturierter Umsatzsteuer, Beifügung von Rechnungen zum Vergütungsantrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1840
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • FG Köln, 09.11.2016 - 2 K 1912/15

    Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag auch bei unvollständiger elektronischer

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Insoweit reicht es aus, dass die in einer Rechnung in Bezug genommenen Unterlagen bei den Beteiligten des Geschäftes vorhanden sind (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 9. November 2016 - 2 K 1912/15, EFG 2017, 1697).

    Die sonstigen Unterlagen sind im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nicht innerhalb der Antragsfrist, sondern ggf. nur auf besondere Anforderung des Beklagten hin vorzulegen (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. November 2016 - 2 K 1912/15, EFG 2017, 1697).

    Diese Unvollständigkeit führt aber nicht dazu, dass der Antrag auf Vergütung der jeweiligen in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern unwirksam wäre (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. November 2016 - 2 K 1912/15, EFG 2017, 1697).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Andererseits genügen Ausführungen zu konkreten geforderten Angaben, selbst wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 14. September 2016 - 2 K 195/14, EFG 2016, 2098; Revision anhängig unter Az. XI R 13/17).

    Die Revision wird zugelassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren dazu, ob im Vorsteuervergütungsverfahren die fristgerechte Vorlage von Teilen einer Rechnung für eine wirksame Antragstellung ausreichend ist, oder ob das vollständige Rechnungsdokument innerhalb der Antragsfrist vorzulegen ist (Az. XI R 22/17), sowie dazu, ob eine fehlerhafte Angabe der Rechnungsnummer in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zur Unwirksamkeit des Vergütungsantrags hinsichtlich der betroffenen Rechnungsposition führt (Az. XI R 13/17).

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind die Anforderungen an die ausdrücklich oder sinngemäß zu machenden Angaben tatsächlicher Art über den Leistungsgegenstand von Fall zu Fall verschieden, so dass generell geltende Erfordernisse nicht abschließend festgelegt werden können (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 24. September 1987 V R 125/86, BStBl. II 1988, 694; V R 50/85, BStBl. II 1988, 688).

    Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, oder dass unter Heranziehung weiterer, im Abrechnungspapier eindeutig gekennzeichneter Unterlagen die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780; vom 14. März 2012 V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196, Rz 5; vom 1. April 2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104, m.w.N.; Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl. II 1988, 688; vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182).

  • BFH, 03.05.2007 - V B 87/05

    USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Nach der Rechtsprechung sei es grundsätzlich notwendig, dass bei einem Verweis in einer Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen diese in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden müssten (vgl. BFH-Urteile vom 3. Mai 2007 V B 87/05 und vom 8. Oktober 2010 V R 59/07).

    Sofern in dem Abrechnungsdokument auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 19. November 2009 V R 41/08, BFH/NV 2010, 562; BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Des Weiteren müssen die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BStBl. II 2014, 867; Beschluss vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780).

    Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, oder dass unter Heranziehung weiterer, im Abrechnungspapier eindeutig gekennzeichneter Unterlagen die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780; vom 14. März 2012 V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196, Rz 5; vom 1. April 2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104, m.w.N.; Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl. II 1988, 688; vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    (3) Der Senat kann aufgrund dessen offen lassen, ob sich der Anspruch auf Vorsteuervergütung im vorliegenden Kontext auch aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ergibt, der formale Anforderungen im Umsatzsteuerrecht am Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer misst und darauf hinweist, dass formale Fehler grundsätzlich nicht zur Versagung eines materiell bestehenden umsatzsteuerlichen Erstattungsanspruchs führen dürfen, soweit nichts dafür spricht, dass Steuerhinterziehungen oder missbräuchliche Gestaltungen vorliegen (vgl. EuGH-Urteile vom 15.9.2016, C-518/14 - Senatex, DStR 2016, 2211 mit Anm. Hennigfeld DB 2016, 2326 und vom 20.10.2016, C-24/15 - Plöckl, DB 2016, 2525 mit Anm. Hennigfeld DB 2016, 2631).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    (3) Der Senat kann aufgrund dessen offen lassen, ob sich der Anspruch auf Vorsteuervergütung im vorliegenden Kontext auch aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ergibt, der formale Anforderungen im Umsatzsteuerrecht am Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer misst und darauf hinweist, dass formale Fehler grundsätzlich nicht zur Versagung eines materiell bestehenden umsatzsteuerlichen Erstattungsanspruchs führen dürfen, soweit nichts dafür spricht, dass Steuerhinterziehungen oder missbräuchliche Gestaltungen vorliegen (vgl. EuGH-Urteile vom 15.9.2016, C-518/14 - Senatex, DStR 2016, 2211 mit Anm. Hennigfeld DB 2016, 2326 und vom 20.10.2016, C-24/15 - Plöckl, DB 2016, 2525 mit Anm. Hennigfeld DB 2016, 2631).
  • FG Köln, 14.09.2016 - 2 K 195/14

    Anspruch einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Vergütung von

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Andererseits genügen Ausführungen zu konkreten geforderten Angaben, selbst wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 14. September 2016 - 2 K 195/14, EFG 2016, 2098; Revision anhängig unter Az. XI R 13/17).
  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Die Revision wird zugelassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren dazu, ob im Vorsteuervergütungsverfahren die fristgerechte Vorlage von Teilen einer Rechnung für eine wirksame Antragstellung ausreichend ist, oder ob das vollständige Rechnungsdokument innerhalb der Antragsfrist vorzulegen ist (Az. XI R 22/17), sowie dazu, ob eine fehlerhafte Angabe der Rechnungsnummer in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zur Unwirksamkeit des Vergütungsantrags hinsichtlich der betroffenen Rechnungsposition führt (Az. XI R 13/17).
  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
    Sofern in dem Abrechnungsdokument auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 19. November 2009 V R 41/08, BFH/NV 2010, 562; BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

  • BFH, 14.10.2002 - V B 9/02

    Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

  • BFH, 08.10.2008 - V R 59/07

    Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung - Vorsteuerabzug

  • BFH, 01.08.1996 - V R 9/96

    Anforderung an Rechnung bei unberechtigtem Steuerausweis

  • BFH, 12.12.1996 - V R 16/96

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers

  • BFH, 19.11.2009 - V R 41/08

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher

  • BFH, 14.03.2012 - V B 111/10

    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 40/10

    Eine "XY-Bau-GmbH i. G." kann bei einer Adressierung des Umsatzsteuerbescheides

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • BFH, 16.01.2014 - V R 28/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des

  • BFH, 01.04.2014 - V B 45/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 15.10.2019 - V R 19/18

    Vorsteuervergütungsverfahren

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.02.2018 - 2 K 1386/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1840 veröffentlichten Urteil kann die Klägerin Vergütung erlangen.

  • FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den

    Die Ergänzung der Rechnungsangaben selbst sei als Übermittlung zusätzlicher Informationen an den Erstattungsstaat gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG zu beurteilen (Verweis auf EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C-133/18; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2018, 2 K 1386/17); hierfür gelte keine Ausschlussfrist.

    Der Streitfall unterscheide sich im Übrigen von dem vom FG Köln mit Urteil vom 15. Februar 2018 (2 K 1386/17) entschiedenen Fall, da es in jenem Fall um die Frage gegangen sei, wann die bei einer Rechnung ersichtlichen Angaben noch den Mindestanforderungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG genügten.

    Insbesondere müssen die Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug begehrt wird, vorhanden sein und zum Gegenstand des Vergütungsantrags gemacht werden (vgl. FG Köln vom 15. Februar 2018, 2 K 1386/17, EFG 2018, 1840).

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