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   FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15   

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https://dejure.org/2015,17740
FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15 (https://dejure.org/2015,17740)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2015 - 2 K 14/15 (https://dejure.org/2015,17740)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 2 K 14/15 (https://dejure.org/2015,17740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7g Abs 3 EStG 2009, § 7g Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2009, UntStRefG 2008
    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3
    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1517
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gemäß § 7g Abs. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14. August 2008 (n. F.) hinzugerechnet wurde, ist gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. bei Betriebsveräußerung im Jahr des Abzugs - rückwirkend - rückgängig zu machen; entgegen der Rechtsprechung des BFH zu 7g EStG a. F. (z. B. BFH-Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03) erhöht er nicht den steuerbegünstigten Gewinn im Jahr der Betriebsveräußerung.

    Mit Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2006, (X R 31/03) erhöhe dies jedoch den begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr 2012 als dem Jahr der Betriebsveräußerung.

    Fand die Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung statt, so erhöhte nach ständiger Rechtsprechung des BFH der daraus resultierende Ertrag den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16, 34 EStG (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).

    Vielmehr bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862), weshalb eine Behandlung als begünstigter Veräußerungsgewinn und nicht als laufender Gewinn im Jahr der Veräußerung geboten sei.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, jeweils zu § 7g EStG a. F.).

    Fand die Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung statt, so erhöhte nach ständiger Rechtsprechung des BFH der daraus resultierende Ertrag den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16, 34 EStG (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).

  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, jeweils zu § 7g EStG a. F.).

    Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht, wenn man entgegen der ganz vorherrschenden Ansicht (z. B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554 zur Ansparrücklage) den Investitionsabzugsbetrag nicht betriebsbezogen verstünde und wie bei einer unentgeltlichen Übertragung bzw. einer Einbringung zu Buchwerten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BStBl II 2014, 447) in der Veräußerung des Betriebs keine Zäsur sähe.

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2014 Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen des unter dem Az. GrS 2/12 geführten Verfahrens beim BFH.

    Das aufgrund des Vorlagebeschlusses des X. Senats anhängige Verfahren beim BFH (Az. GrS 2/12) sei für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03

    Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, jeweils zu § 7g EStG a. F.).

    Fand die Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung statt, so erhöhte nach ständiger Rechtsprechung des BFH der daraus resultierende Ertrag den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16, 34 EStG (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).

  • BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    So hat der BFH (Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BStBl II 2014, 609) entschieden, dass auch der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag entfallen lasse und dieser folglich rückgängig zu machen sei.
  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Es kommt weder darauf an, ob der Investitionsabzug rechtmäßig gewährt wurde, noch darauf, ob er bei getätigter Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut - versehentlich oder irrtümlich - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. nicht hinzugerechnet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704 zur Auflösung einer rechtswidrigen Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG a. F.; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D 5 zur unterbliebenen Hinzurechnung).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15
    Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht, wenn man entgegen der ganz vorherrschenden Ansicht (z. B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554 zur Ansparrücklage) den Investitionsabzugsbetrag nicht betriebsbezogen verstünde und wie bei einer unentgeltlichen Übertragung bzw. einer Einbringung zu Buchwerten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BStBl II 2014, 447) in der Veräußerung des Betriebs keine Zäsur sähe.
  • BFH, 03.12.2019 - X R 11/19

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter

    aa) Dies entspricht sowohl der Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 21.05.2015 - 2 K 14/15, EFG 2015, 1517, rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch den Senatsbeschluss vom 21.01.2016 - X B 104/15, nicht veröffentlicht) als auch der einhelligen Meinung in der Literatur, soweit sich darin ausdrückliche Stellungnahmen zu der hier entscheidungserheblichen Frage finden (vgl. Hänsch, Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung 2015, 692, 697; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 66; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz C 6 und D 5).

    Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Aussagen im Urteil des FG Hamburg in EFG 2015, 1517 nicht lediglich auf die --im vorliegenden Fall nicht gegebene-- Sonderkonstellation der Veräußerung des Betriebs im dritten Jahr nach Vornahme des Investitionsabzugs beschränkt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 3 K 1658/18

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

    Gegen beide Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Einspruch ein und wies darauf hin, dass zu der Thematik bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 (2 K 14/15) wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen habe (X B 104/15).

    Die Vorschrift erfasst sowohl die Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut nicht angeschafft wurde, als auch die Fälle, in denen das Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber aus welchen Gründen auch immer (absichtlich, versehentlich oder irrtümlich) unterblieben ist (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2015 2 K 14/15, EFG 2015, 1517; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D 5; Brandis in Blümich, EStG, § 7g Rn. 66).

  • BFH, 28.07.2021 - X R 30/19

    Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG

    dd) Die zu § 7g EStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt hinsichtlich der Heranziehung des § 8b EStDV unverändert auch für den Investitionsabzugsbetrag fort (so bereits zu der --auch im Streitjahr geltenden-- Rechtslage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 - 2 K 14/15, EFG 2015, 1517, unter II.1.a, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch Senatsbeschluss vom 21.01.2016 - X B 104/15, nicht veröffentlicht).
  • FG Thüringen, 10.04.2019 - 4 K 442/17

    Keine Verletzung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4

    Das Finanzgericht (FG) Hamburg habe in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 - 2 K 14/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 1517) die Gültigkeit dieser Rechtsprechung bekräftigt und festgestellt, dass sie auch für den § 7g EStG neuer Fassung gelte.

    Das zum 15. Juli 2015 endende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 1979 IV R 95/75, BStBl II 1980; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, a. a. O.; und vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05, a. a. O.; so auch FG-Hamburg vom 21. Mai 2015 - 2 K 14/15, a. a. O., zu § 7g EStG n. F.).

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