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   FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09   

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https://dejure.org/2011,28759
FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09 (https://dejure.org/2011,28759)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2011 - 2 K 140/09 (https://dejure.org/2011,28759)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 2 K 140/09 (https://dejure.org/2011,28759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Hinzurechnung von Dauerschulden bei Weiterleiten von Darlehen der Tochtergesellschaft

  • Justiz Hamburg

    § 8 Nr 1 GewStG 1991, § 8 Nr 1 GewStG 2002
    Hinzurechnung von Dauerschulden bei Weiterleiten von Darlehen der Tochtergesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung von Dauerschulden bei Weiterleiten von Darlehen der Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.12.2008 - I R 82/07

    Hinzurechnung bei Dauerschulden/Dauerschuldzinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09
    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (vgl. z. B. BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 29.01.2003 - I R 50/02, BStBl II 2003, 768, jeweils m. w. N.).

    Um solche handelt es sich, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits an einen Dritten kein über einen Ersatz der Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hat (vgl. BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; BFH vom 07.07.2004 XI R 65/03, BStBl II 2005, 102, m. w. N.; Hofmeister in Blümich, EStG/ KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 423 f.).

    Eine solche Kreditaufnahme im fremden Interesse ist indiziell anzunehmen, wenn gegenüber dem Darlehensgeber offengelegt wird, dass die Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten erfolgt (BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 24.01.1996 - I R 160/94, BStBl II 1996, 328, m. w. N.).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 65/03

    Dauerschuldzinsen bei Kreditgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09
    Um solche handelt es sich, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits an einen Dritten kein über einen Ersatz der Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hat (vgl. BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; BFH vom 07.07.2004 XI R 65/03, BStBl II 2005, 102, m. w. N.; Hofmeister in Blümich, EStG/ KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 423 f.).
  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH auch von Rechtskundigen eingelegte - auch außergerichtliche - Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes großzügig auszulegen, wenn das Ziel des Rechtsbehelfs zweifelsfrei erkennbar ist oder wenn bei der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes ein offensichtlicher Rechtsirrtum unterlaufen ist (z. B. BFH vom 06.07.1996 - XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; vom 31.10.2000 - VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09
    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (vgl. z. B. BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 29.01.2003 - I R 50/02, BStBl II 2003, 768, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH auch von Rechtskundigen eingelegte - auch außergerichtliche - Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes großzügig auszulegen, wenn das Ziel des Rechtsbehelfs zweifelsfrei erkennbar ist oder wenn bei der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes ein offensichtlicher Rechtsirrtum unterlaufen ist (z. B. BFH vom 06.07.1996 - XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; vom 31.10.2000 - VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • BFH, 24.01.1996 - I R 160/94

    Konzern - Dauerkredite

    Auszug aus FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09
    Eine solche Kreditaufnahme im fremden Interesse ist indiziell anzunehmen, wenn gegenüber dem Darlehensgeber offengelegt wird, dass die Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten erfolgt (BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 24.01.1996 - I R 160/94, BStBl II 1996, 328, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 145/15

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

    Ein eigener Nutzen für den Geschäftsbereich des Darlehensnehmers aus der Weiterleitung von Darlehen wurde dabei durch die Rechtsprechung beispielsweise bei der Weiterleitung von Darlehen durch die Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft zur Modernisierung von angepachteten Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens (BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 65/03, BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102), der Weitergabe von Brauereidarlehen bei Bestehen einer Getränkebezugsverpflichtung (BFH-Urteil vom 15.05.2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767), der Weiterleitung von Kreditmitteln von einer Organgesellschaft an einen anderen zum Organkreis gehörenden Betrieb (BFH-Urteil vom 24.01.1996 I R 160/94, BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328) und bei der Weiterleitung von Darlehensmitteln durch eine Muttergesellschaft an ihre 100%ige Tochtergesellschaft zum Erwerb von Beteiligungsgesellschaften (FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2011 2 K 140/09, DStRE 2012, 1018) bejaht.

    Darlehen, deren Aufnahme den eigentlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin ausmachen, können aber nicht ohne eigenen wirtschaftlichen Nutzen der Klägerin aufgenommen worden sein (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2011 2 K 140/09, DStRE 2012, 1018).

  • FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 2 KO 2/10

    Verminderung einer angefallenen gerichtlichen Verfahrensgebühr durch hälftige

    Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahrens, und nach Erlass der Einspruchsentscheidung auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (2 K 140/09).
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