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   FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09   

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FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09 (https://dejure.org/2010,20966)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 K 144/09 (https://dejure.org/2010,20966)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 2 K 144/09 (https://dejure.org/2010,20966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 79a Abs. 3, 79a Abs. 4 FGO; §§ 151 Abs. 5, 138 Abs. 5 BewG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Feststellung des Grundbesitzwertes für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer; Folgen einer tatsächlichen Erhebung der Grunderwerbsteuer für die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Grundbesitzwertes

  • Betriebs-Berater

    Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 Abs. 5 BewG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.01.2006 - II B 61/05

    Bedarsfwert; Prüfungskompetenz des Lage-FA

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
    Soweit das Lagefinanzamt dazu aufgefordert wird, eine Wertfeststellung auf einen bestimmten Stichtag für eine beabsichtigte Steuerfestsetzung vorzunehmen, kann es regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwertes im Sinne von § 151 Abs. 5 BewG von Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 29. November 2006, II R 42/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 319; vom 26. Januar 2006, II B 61/05, BFH/NV 2006, 921).

    Das Ersuchen um Feststellung eines solchen Wertes für Zwecke der beabsichtigten Steuerfestsetzung stellt keinen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang dar (BFH vom 26. Januar 2006, II B 61/05, BFH/NV 2006, 921).

    Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Feststellung des Grundbesitzwertes "unvertretbar" erscheint oder ein Fall objektiver Willkür vorliegt, kann dahinstehen, denn nach Meinung des BFH, der sich das Gericht anschließt, steht die Erforderlichkeit insbesondere dann völlig außer Frage, wenn die den Bedarfswert anfordernde Finanzbehörde - wie im Streitfall - auf der Grundlage des Bescheides über die Bedarfswertfeststellung tatsächlich Grunderwerbsteuer festgesetzt hat (BFH-Urteil vom 26. Januar 2006, II B 61/05, BFH/NV 2006, 921).

  • BFH, 16.06.2005 - II B 155/03

    Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts - Bindungswirkung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
    Genauso hatte es zu entscheiden, ob ein Wert nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG der Festsetzung zu Grunde zu legen ist (Gürsching/Stenger, BewG, § 151 Rz. 44, Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. Juni 2005 II B 155/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 2053) sowie den Zeitpunkt vorzugeben, zu dem der Wert festzustellen war (Rössler/Troll, BewG, § 151 Rz. 48).

    Die Bindungswirkung reicht aber nach § 182 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nur so weit wie sein notwendiger Inhalt (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 II B 155/03, BFH/NV 2005, 2053), d.h. welcher Wert zu welchem Zeitpunkt festgestellt wird.

  • BFH, 26.10.2005 - II R 53/02

    Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der Steuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
    Sollte im Verfahren über die Grunderwerbsteuerpflicht festgestellt werden, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang nicht vorliegt, ginge der Feststellungsbescheid ins Leere und würde sich nicht auswirken (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005, II R 53/02, BFH/NV 2006, 551).
  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
    Soweit das Lagefinanzamt dazu aufgefordert wird, eine Wertfeststellung auf einen bestimmten Stichtag für eine beabsichtigte Steuerfestsetzung vorzunehmen, kann es regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwertes im Sinne von § 151 Abs. 5 BewG von Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 29. November 2006, II R 42/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 319; vom 26. Januar 2006, II B 61/05, BFH/NV 2006, 921).
  • FG Hamburg, 28.08.2014 - 3 K 134/13

    Bewertungsgesetz: Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert

    a) Das gilt insbesondere bei gegen den Bedarfswert nach § 8 Abs. 2 GrEStG gerichteten Einwänden, wie die Vertragslage auszulegen sei, was danach Steuergenstand sei (§ 1 GrEStG) oder wer danach Steuerschuldner sei (§ 13 GrEStG) und ob Verträgen eine Gegenleistung i. S. v. § 8 Abs. 1 GrEStG zu entnehmen sei - wie hier - (vgl. Urteile FG Köln vom 27.02.2013 4 K 1543/09, EFG 2013, 1302; Schleswig-Holsteinisches FG vom 09.12.2010 2 K 144/09, Juris Rz. 18; BFH-Beschluss vom 16.06.2005 II B 155/03, BFH/NV 2005, 2053).

    e) Schließlich steht die Erforderlichkeit des Grundbesitzwerts im - vorliegenden Feststellungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann bindend völlig außer Frage, wenn die den Bedarfswert anfordernde Finanzbehörde - ... die Grunderwerbsteuerstelle - auf der Grundlage des Bescheids über die Bedarfswertfeststellung tatsächlich bereits Steuer - wie hier die Grunderwerbsteuer - festgesetzt hat (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 09.12.2010 2 K 144/09, Juris Rz. 16; BFH-Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, Juris Rz. 11; BFH-Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921 Rz. 7).

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