Weitere Entscheidung unten: FG Sachsen, 22.06.2011

Rechtsprechung
   FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05   

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https://dejure.org/2006,7749
FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05 (https://dejure.org/2006,7749)
FG Köln, Entscheidung vom 16.11.2006 - 2 K 1510/05 (https://dejure.org/2006,7749)
FG Köln, Entscheidung vom 16. November 2006 - 2 K 1510/05 (https://dejure.org/2006,7749)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Beurteilung des Host-Broadcasting; Verwertung von Fernsehübertragungsrechten an sportlichen Großveranstaltungen im Inland als Einkünfte aus sportlerischer Tätigkeit; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwertung"; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im ...

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 50d Abs. 2 S. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; UWG § 1; ; OECD-MA Art. 17 Abs. 2; ; DBA CH Art. 12 Abs. 1; ; UrhG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: - Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 360
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03

    Hörfunkrechte

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    (a) Danach (vgl. den Kartellsenat des BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371; NJW 1990, 2815 ausdrücklich zur Fernsehübertragung; neuerdings vergleichbar zur Berichterstattung für den Hörfunk Urteil vom 08. November 2005 - KZR 37/03, NJW 2006, 377) ist die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung im Rechtssinn keine Übertragung von "Rechten".
  • BFH, 12.05.2005 - V B 119/04

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    Diese Meinung wird auch in der Finanzgerichtsbarkeit geteilt (vgl. FG München, Urteil vom 13.05.2004 - 14 K 586/04, n.v.; nachfolgend BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 - V B 119/04, BFH/NV 2005, 1826): Zu den urheberrechtlich geschützten Rechten zählen in erster Linie die Rechte an den nach § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werken.
  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    (a) Danach (vgl. den Kartellsenat des BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371; NJW 1990, 2815 ausdrücklich zur Fernsehübertragung; neuerdings vergleichbar zur Berichterstattung für den Hörfunk Urteil vom 08. November 2005 - KZR 37/03, NJW 2006, 377) ist die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung im Rechtssinn keine Übertragung von "Rechten".
  • BFH, 07.03.1994 - V B 95/93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen falscher Rechtsprechung

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    Eine Grundsatzrevision ist dementsprechend zuzulassen, wenn eine vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 07. März 1994 V B 95/93, BFH/NV 1995, 650).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 73/02

    Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    Hierdurch wird die Darbietung des Sportlers gleichsam "weiterverarbeitet" (Rechtsgedanke des § 950 Bürgerliches Gesetzbuch) und es entsteht in der Hand des Erwerbers - des ABC - ein selbständiges, immaterielles und verkehrsfähiges Wirtschaftsgut (zur Erzeugung eines eigenständigen Wirtschaftsgüter im der Hand des Rechte-Zwischenhändlers vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 73/02, BFHE 205, 174; BStBl II 2005, 550).
  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 586/04

    Leistungen aus der Einräumung von Nachverwertungsrechten an Fußballspielen an

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    Diese Meinung wird auch in der Finanzgerichtsbarkeit geteilt (vgl. FG München, Urteil vom 13.05.2004 - 14 K 586/04, n.v.; nachfolgend BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 - V B 119/04, BFH/NV 2005, 1826): Zu den urheberrechtlich geschützten Rechten zählen in erster Linie die Rechte an den nach § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werken.
  • FG Köln, 23.01.1997 - 2 V 6788/95

    Freistellung inländischer Einkünfte vom Quellensteuerabzug durch das Bundesamt

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
    Dies gilt zumindest solange, als eine Nachforderung oder Haftungsinanspruchnahme im Prinzip denkbar ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Januar 1997 - 2 V 6788/95, IStR 1997, 243).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 19/06

    Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine

    Dass sich die Nutzungsüberlassung in diesen Fällen der Selbstvermarktung in der Regel auf ein bloßes passives Zurverfügungstellen und auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis (als "negatives" Verbotsrecht) beschränkt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. März 1990 KVR 4/88, BGHZ 110, 371, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 2815, für die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung; BGH-Urteil vom 8. November 2005 KZR 37/03, NJW 2006, 377, für vergleichbare Berichterstattung im Hörfunk; s. dazu auch FG Köln, Urteil vom 16. November 2006 2 K 1510/05, EFG 2007, 360, m.w.N.), rechtfertigt kein abweichendes Verständnis.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550 in diesem Punkt --in allerdings nicht entscheidungserheblicher Weise-- eine andere Auffassung vertreten hat (ebenso z.B. Schauhoff, IStR 2004, 706; Hidien in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, ebenda; M. Lang, Steuer und Wirtschaft --StuW-- International 2007, 17, 18; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 140; Schrettl, Rechtsfragen der beschränkten Steuerpflicht gewerblich tätiger beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Sportler und Artisten, 1994, S. 144 f.; im Ergebnis auch Muszynska/Tumpel, ebenda; Wild/Eigelshoven/Hanisch, IStR 2006, 181; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 21 EStG Rz 150; abgrenzend FG Köln, Urteil in EFG 2007, 360), hält er daran nicht länger fest und schließt er sich nunmehr der Verwaltungspraxis (im BMF-Schreiben vom 2. August 2005, BStBl I 2005, 844) an.

  • BFH, 04.03.2009 - I R 6/07

    Anfechtbarkeit des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung -

    Der von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (FG Köln, Urteil vom 16. November 2006 2 K 1510/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 360).
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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,46241
FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05 (https://dejure.org/2011,46241)
FG Sachsen, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 K 1510/05 (https://dejure.org/2011,46241)
FG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 K 1510/05 (https://dejure.org/2011,46241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung von Anwaltshonorar für eine mehrjährige Tätigkeit bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars

  • rechtsportal.de

    Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage Abschreibung eines durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" - Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage - Abschreibung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1555
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Außerordentliche Einkünfte sollen stets einmalige, für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte sein, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993, BFH/NV 1993, 593 m.w.N.).

    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993, a.a.O. und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2005, BFH/NV 2005, 1788 ).

  • BFH, 30.07.2007 - XI B 11/07

    Honorar eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise tarifbegünstigte Vergütung für eine

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Diese Einkünfte unterscheiden sich nicht zusätzlich noch durch andere Merkmale von den übrigen Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2007, BFH/NV 2007, 1890 ).

    Da es sich auch nicht um die Nachzahlung für eine mehrjährige Vergütung in einem Betrag aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung handelt, findet § 34 EStG keine Anwendung (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2007, a.a.O. und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2006, BStBl II 2007, 180 ).

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 72/04

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Während des Verfahrens änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid am 3. März 2011 dahingehend, dass er diesen für vorläufig bis zur Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (IX R 26/04 bzw. IX R 72/04), das die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 EStG betrifft, erklärt.

    Im Verfahren XI R 72/04 hat der Bundesfinanzhof am 9. März 2011 (BFH/NV 2011, 1219) die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

  • BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03

    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993, a.a.O. und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2005, BFH/NV 2005, 1788 ).
  • BFH, 12.01.2011 - I R 112/09

    Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Der Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG zwischen den positiven Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit und Kapital mit den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ist der Höhe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. März 2011, BFH/NV 2011, 1194) nur insoweit beschränkt, wie diese auf sogenannte "unechte" Verluste zurückzuführen sind.
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Voraussetzung für eine Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben ist, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in besonders gelagerten Fällen in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 1989, BStBl II 1989, 990 m.w.N.).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997, BStBl II 1998, 771 ).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 53/03

    Mindestbesteuerung und Tarifbegünstigung

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Weil die Zahlung des Erfolgshonorars nicht als außerordentliche Einkünfte im Sinn des § 34 EStG zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob § 2 Abs. 3 EStG bei der Berechnung zur Anwendung kommt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2003, BStBl II 2004, 574 und vom 7. Juli 2004, BFH/NV 2005, 180 ).
  • BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04

    Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen eines Mietwohnkomplexes

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Während des Verfahrens änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid am 3. März 2011 dahingehend, dass er diesen für vorläufig bis zur Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (IX R 26/04 bzw. IX R 72/04), das die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 EStG betrifft, erklärt.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
    Da es sich auch nicht um die Nachzahlung für eine mehrjährige Vergütung in einem Betrag aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung handelt, findet § 34 EStG keine Anwendung (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2007, a.a.O. und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2006, BStBl II 2007, 180 ).
  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der

  • BFH, 29.04.2011 - VIII B 42/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung - Praxiswert - Ermittlung des

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

    Auf die dagegen erhobene Klage berücksichtigte das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1555 veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2011  2 K 1510/05 weitere --auf das Streitjahr 2002 entfallende-- Aufwendungen des Klägers in Höhe von 49.344 EUR für den (Rück-)Erwerb des hälftigen Sozietätsanteils sowie echte Verluste in Höhe von 87.950 EUR aus Vermietung und Verpachtung seines unter Zwangsverwaltung gestellten Geschäftshauses.
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