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   FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04   

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https://dejure.org/2005,19222
FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04 (https://dejure.org/2005,19222)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.08.2005 - 2 K 1530/04 (https://dejure.org/2005,19222)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. August 2005 - 2 K 1530/04 (https://dejure.org/2005,19222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG); Anforderungen an die Berechnung eines Gewinnzuschlages im Jahr der Auflösung; Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG 2002 § 7g Abs. 5; ; EStG 2002 § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (2002) § 7g Abs. 5 § 4 Abs. 3
    Ansparrücklage nach § 7g EStG; Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansparrücklage nach § 7g EStG - Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01

    Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
    Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12. August 2002 - 1 K 245/01 - (Haufe-Index 952070).

    Der Senat vermag der im Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12. August 2002 (Az. 1 K 245/01) vertretenen Auffassung nicht zu folgen.

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4635/02

    Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
    Da der Steuerstundungseffekt erst mit der Veranlagung für das Auflösungsjahr endet, ist der Gewinnzuschlag für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603 sowie Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2003 2 K 4635/02 E,EFG 2003, 1719).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) postulierten Grundsatz der Totalgewinngleichheit bei verschiedenen Gewinnermittlungsarten (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).
  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
    Da der Steuerstundungseffekt erst mit der Veranlagung für das Auflösungsjahr endet, ist der Gewinnzuschlag für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603 sowie Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2003 2 K 4635/02 E,EFG 2003, 1719).
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