Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG); Anforderungen an die Berechnung eines Gewinnzuschlages im Jahr der Auflösung; Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (2002) § 7g Abs. 5 § 4 Abs. 3
Ansparrücklage nach § 7g EStG; Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ansparrücklage nach § 7g EStG - Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
- BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01
Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12. August 2002 - 1 K 245/01 - (Haufe-Index 952070).Der Senat vermag der im Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12. August 2002 (Az. 1 K 245/01) vertretenen Auffassung nicht zu folgen.
- FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4635/02
Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
Da der Steuerstundungseffekt erst mit der Veranlagung für das Auflösungsjahr endet, ist der Gewinnzuschlag für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603 sowie Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2003 2 K 4635/02 E,EFG 2003, 1719). - BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03
Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) postulierten Grundsatz der Totalgewinngleichheit bei verschiedenen Gewinnermittlungsarten (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985). - FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04
Da der Steuerstundungseffekt erst mit der Veranlagung für das Auflösungsjahr endet, ist der Gewinnzuschlag für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603 sowie Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2003 2 K 4635/02 E,EFG 2003, 1719).