Rechtsprechung
VG Hamburg, 10.06.2013 - 2 K 1581/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 3 Abs 1 GG, § 9 SPBReWiPrO HA, § 8 Abs 2 SPBReWiPrO HA
Neubewertung einer juristischen Aufsichtsarbeit; Schwerpunktbereichsprüfung in der Ersten Prüfung für Juristen der Universität Hamburg - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Schwerpunktbereichsprüfung im 1. juristischen Staatsexamen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11
Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung; Antwortspielraum des Prüflings; …
Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2013 - 2 K 1581/11
Im Einzelfall liegt es im Beurteilungsspielraum der Prüfer, wenn in einer Aufsichtsarbeit zum internationalen Privatrecht erwartet wird, dass "rascher" oder "eleganter" auf das einschlägige kollisionsrechtliche Regelwerk aus dem Völkerrecht (hier: Luganer Übereinkommen) abzustellen war, wenn nicht eine Prüfung des Anwendungsvorrang genießenden Unionsrechts vollständig ausgeschlossen wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.1.2013, 2 K 1110/11, juris Rn. 32 f.).Im Einzelfall ist der Beurteilungsspielraum der Prüfer überschritten, wenn in einer Aufsichtsarbeit zum internationalen Privatrecht erwartet wird, Ausschlussgründe für die Anwendbarkeit eines kollisionsrechtlichen Regelwerks (hier: Luganer Übereinkommen) anzusprechen, obgleich der Sachverhalt für die Ausschlussgründe keine Anhaltspunkte enthielt und ein Fortlassen der Prüfung methodisch vertretbar ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.1.2013, 2 K 1110/11, juris Rn 32 f.).
Die Prüferkritik geht - anders als im Bezugsfall des VG Hamburg, Urt. v. 16.1.2013, 2 K 1110/11, juris Rn. 32 f. - nicht so weit, eine Prüfung des Anwendungsvorrang genießenden Unionsrechts vollständig auszuschließen.
- BVerwG, 14.09.2012 - 6 B 35.12
Prüfungsrecht; Kausalität von Bewertungsfehlern; Heraufsetzung der Benotung im …
Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2013 - 2 K 1581/11
Jedoch darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 14.9.2012, NVwZ-RR 2013, 42, juris Rn. 10), die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen; daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten. - OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07
Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung …
Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2013 - 2 K 1581/11
Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2013 - 2 K 1581/11
Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34;… Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 877).