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   FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16   

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https://dejure.org/2017,14384
FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16 (https://dejure.org/2017,14384)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 K 168/16 (https://dejure.org/2017,14384)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2017 - 2 K 168/16 (https://dejure.org/2017,14384)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • steuerberater-schulze.de

    Polizeiinspektion eines im Streifendienst tätigen Polizisten erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Reisekosten: Polizeirevier als erste Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dienststelle ist die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fahrtkosten in der Einkommensteuer und die "erste" Tätigkeitsstätte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst - Polizeibeamten steht für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur Entfernungspauschale zu

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Der Kläger verwies auf den - zu den Streitjahren 2011 und 2012 ergangenen - Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. November 2015; VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196, mit dem der BFH entschieden hatte, dass ein Polizeibeamter im Streifendienst keine "regelmäßige Arbeitsstätte" innehabe und deshalb von einer Auswärtstätigkeit auszugehen sei, die zum Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung berechtige.

    Soweit der Kläger anführe, dass er auf der Grundlage des BFH-Beschlusses vom 9. November 2015 (VI R 8/15) einen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen habe, sei dem nicht zu folgen, denn diese Entscheidung habe die bis einschließlich 2013 geltende Rechtslage betroffen.

    Folglich waren nach Auffassung des BFH Polizeibeamte im Streifendienst grundsätzlich nicht an einer "regelmäßigen Arbeitsstätte" tätig, denn sie verbrachten den überwiegenden Teil der Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle im Streifenwagen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2015, VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 73/82

    Einkommensteuer - Ehegatten - Rechtsbehelf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Selbst wenn angenommen würde, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, ist es für eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegt (BFH-Urteile vom 27. November 1984, VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296 und vom 20. Dezember 2006, X R 38/05, BStBl II 2007, 823).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Selbst wenn angenommen würde, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, ist es für eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegt (BFH-Urteile vom 27. November 1984, VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296 und vom 20. Dezember 2006, X R 38/05, BStBl II 2007, 823).
  • BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Weder kann der fehlerhaften Einspruchsentscheidung eine konkludente Zustimmung des Beklagten zur Sprungklage entnommen werden, noch kann auf die Durchführung eines Vorverfahrens durch rügelose Einlassung des Beklagten verzichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004, IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95

    Gewinnfeststellungsbescheid - Gewinnverteilung - Zurechnung des Erhöhungsbetrages

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Die Einspruchsentscheidung ist vielmehr rechtswidrig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. April 1998, VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Dieser Mittelpunkt bestimmte sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Dieser Mittelpunkt bestimmte sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Dieser Mittelpunkt bestimmte sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Dieser Mittelpunkt bestimmte sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16
    Dieser Mittelpunkt bestimmte sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2017  2 K 168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1218/17

    Zur Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

    Bereits aus der Gesetzessystematik der quantitativen Anforderungen, die § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. an die Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung stellt, wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte besteht, folgt, dass - im Umkehrschluss - bei Vorhandensein einer solchen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Zuordnung nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand quantitativer Merkmale maßgeblich ist (vgl. FG Niedersachen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 41, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 39, juris).

    Nur bei Fehlen einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist die erste Tätigkeitsstätte anhand der in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten quantitativen Merkmale zu ermitteln (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 30, juris).

    Als Folge ist damit die Prüfung zur Ermittlung der regelmäßigen Arbeitsstätte nach altem Recht, an welcher Arbeitsstätte der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt, obsolet geworden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 31, juris; FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 55 ff., juris; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rn. 8; Niermann, DB 2013, 1015 ff.).

    Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, z.B. der täglichen Übernahme des Fahrzeugs in der Hauptwache und dessen ggf. erforderlichen Säuberung, der Auffüllung mit Medikamenten und der Wechsel der Kleidung und des anschließend dort beginnenden Einsatzes einschließlich der Rückkehr zur Dienststelle ergibt sich, dass entsprechende (und auch in mündlicher Form ausreichende) Weisungen bzw. Abreden im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. bestehen, nach denen der Kläger der Hauptwache dauerhaft zugeordnet war, dort bestimmten Aufgaben nachzugehen hatte und dort auch tatsächlich tätig wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 39, juris, zu einem Polizisten im Streifendienst).

    Zu der Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle seiner Zuordnung zu einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu stellen sind, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris).

    Denn nach allen Meinungen (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris) hat der Kläger vorliegend in der Hauptwache in hinreichendem Umfang seine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt.

    Denn nur, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte kraft dauerhafter Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F. hat, ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten, quantitativen Merkmale abzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 66, juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 36, juris; auch Isenhardt, DB 2014, 1317).

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1031/17

    Mehraufwendungen für Verpflegungskosten bei Einkommensteuer nicht zu beachten

    Bereits aus der Gesetzessystematik der quantitativen Anforderungen, die § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. an die Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung stellt, wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte besteht, folgt, dass - im Umkehrschluss - bei Vorhandensein einer solchen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Zuordnung nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand quantitativer Merkmale maßgeblich ist (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 41, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017, 1 K 1824/15, Rn. 39, juris).

    Nur bei Fehlen einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist die erste Tätigkeitsstätte jetzt anhand der in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten, quantitativen Merkmale zu ermitteln (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 30, juris).

    Als Folge ist damit die Prüfung zur Ermittlung der regelmäßigen Arbeitsstätte nach altem Recht, an welcher Arbeitsstätte der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt, obsolet geworden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 31, juris; FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 55 ff., juris; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rn. 8; Niermann, DB 2013, 1015 ff.).

    Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, z.B. der täglichen, vom Kläger zwingend zu erledigenden Sortierarbeit im Zustellstützpunkt und der anschließend dort beginnenden Zustellrunde einschließlich der Rückkehr zur Dienststelle zwecks Erledigung der erforderlichen Nacharbeiten ergibt sich, dass entsprechende (und auch in mündlicher Form ausreichende) Weisungen bzw. Abreden im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. bestehen, nach denen der Kläger dem Zustellstützpunkt dauerhaft zugeordnet ist, dort bestimmten Aufgaben nachzugehen hat und dort auch tatsächlich tätig wird (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 39, juris, zu einem Polizisten im Streifendienst).

    Zu der Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle seiner Zuordnung zu einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu stellen sind, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris).

    Denn nach allen Meinungen (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris) hat der Kläger vorliegend im Zustellstützpunkt in hinreichendem Umfang seine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt.

    Denn nur, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte kraft dauerhafter Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F. hat, ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten, quantitativen Merkmale abzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 66, juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 36, juris; auch Isenhardt, DB 2014, 1317).

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1033/17

    Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten

    Bereits aus der Gesetzessystematik der quantitativen Anforderungen, die § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. an die Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung stellt, wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte besteht, folgt, dass - im Umkehrschluss - bei Vorhandensein einer solchen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Zuordnung nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand quantitativer Merkmale maßgeblich ist (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 41, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017, 1 K 1824/15, Rn. 39, juris).

    Nur bei Fehlen einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist die erste Tätigkeitsstätte jetzt anhand der in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten, quantitativen Merkmale zu ermitteln (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 30, juris).

    Als Folge ist damit die Prüfung zur Ermittlung der regelmäßigen Arbeitsstätte nach altem Recht, an welcher Arbeitsstätte der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt, obsolet geworden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 31, juris; FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 55 ff., juris; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rn. 8; Niermann, DB 2013, 1015 ff.).

    Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, z.B. der täglichen, vom Kläger zwingend zu erledigenden Sortierarbeit im Zustellstützpunkt und der anschließend dort beginnenden Zustellrunde einschließlich der Rückkehr zur Dienststelle zwecks Erledigung der erforderlichen Nacharbeiten ergibt sich, dass entsprechende (und auch in mündlicher Form ausreichende) Weisungen bzw. Abreden im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. bestehen, nach denen der Kläger dem Zustellstützpunkt dauerhaft zugeordnet ist, dort bestimmten Aufgaben nachzugehen hat und dort auch tatsächlich tätig wird (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 39, juris, zu einem Polizisten im Streifendienst).

    aa) Zu der Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle seiner Zuordnung zu einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu stellen sind, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris).

    Denn nach allen Meinungen (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris) hat der Kläger vorliegend im Zustellstützpunkt in hinreichendem Umfang seine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt.

    Denn nur, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte kraft dauerhafter Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F. hat, ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten, quantitativen Merkmale abzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 66, juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 36, juris; auch Isenhardt, DB 2014, 1317).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 4 K 4259/17

    Betriebshof des Arbeitgebers ist "erste Tätigkeitsstätte" eines Müllwerkers nach

    Als Folge dieser Neuregelung ist die zur Ermittlung der "regelmäßigen Arbeitsstätte" alten Rechts nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Prüfung, an welcher Arbeitsstätte der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt, obsolet geworden (siehe hierzu im Einzelnen Niedersächsisches Finanzgericht [FG], Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, Entscheidungen der FG [EFG] 2017, 980, m. w. N.; BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 IV C 5-S 2353/14/10002, FMNR4d2000014, BStBl I 2014, 1412).

    So lässt es das Niedersächsische FG (Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, Entscheidungen der FG [EFG] 2017, 980), das über die Klage eines im Streifendienst tätigen Polizisten zu entscheiden hatte, genügen, dass der Polizeibeamte an der Dienststelle untergeordnete und wenig Zeit beanspruchende Tätigkeiten vornimmt, wie die Übernahme des Streifenfahrzeugs, die Teilnahme an Einsatzbesprechungen oder Schreibarbeiten.

    Deshalb kann hier die Frage dahinstehen, ob die letztgenannten Hilfstätigkeiten für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend wären (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, EFG 2017, 980).

    Die Grenze ist nach Ansicht des Senats in jedem Fall dort zu ziehen, wo ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung, der er (z. B. aus rein organisatorischen Gründen) zugeordnet ist, schlicht nicht tätig wird und eine "Tätigkeitsstätte" damit schon begrifflich nicht vorliegt (so auch z. B. FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16, EFG 2017, 27; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, EFG 2017, 980).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4165/17

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und weiteren Reinigungskosten

    Als Folge dieser Neuregelung ist die zur Ermittlung der "regelmäßigen Arbeitsstätte" alten Rechts nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Prüfung, an welcher Arbeitsstätte der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt, obsolet geworden (siehe hierzu im Einzelnen Niedersächsisches Finanzgericht [FG], Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, Entscheidungen der FG [EFG] 2017, 980, m. w. N.; BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 IV C 5-S 2353/14/10002, FMNR4d2000014, BStBl I 2014, 1412 ).

    Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, EFG 2017, 980 ).

    Nach Ansicht des Senats - der der vom Niedersächsischen FG in dem Urteil vom 24. April 2017 (Az.: 2 K 168/16, EFG 2017, 980 ) vertretenen Auffassung folgt (dem dortigen Fall lag die Streifendiensttätigkeit eines Polizisten zugrunde) - ist es aufgrund der Zuordnung der Klägerin zu dieser Dienststelle ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, dass die Klägerin dort in dem vom Arbeitgeber beschriebenen Umfang tätig wird.

    Deshalb kann hier die Frage dahinstehen, ob die letztgenannten Hilfstätigkeiten für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend wären (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, EFG 2017, 980 ).

    Die Grenze ist nach Ansicht des Senats in jedem Fall dort zu ziehen, wo ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung, der er (z. B. aus rein organisatorischen Gründen) zugeordnet ist, schlicht nicht tätig wird und eine "Tätigkeitsstätte" damit schon begrifflich nicht vorliegt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 2017 2 K 168/16, EFG 2017, 980 ).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 10 K 1935/17

    Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers i.S.d. § 9 Abs.

    Liegt eine eindeutige Zuordnungsentscheidung vor, haben demnach qualitative oder auch quantitative Merkmale der Tätigkeit, wie auch die Regelung des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG zeigt, nach der Gesetzeslage außen vor zu bleiben (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.04.2017 -2 K 168/16-, juris Rn. 41).
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Rechtsprechung
   VG Koblenz - 2 K 168/16   

Anhängiges Verfahren
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VG Koblenz - 2 K 168/16 (https://dejure.org/9999,77195)
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