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   FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14   

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https://dejure.org/2015,33388
FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14 (https://dejure.org/2015,33388)
FG München, Entscheidung vom 26.08.2015 - 2 K 1687/14 (https://dejure.org/2015,33388)
FG München, Entscheidung vom 26. August 2015 - 2 K 1687/14 (https://dejure.org/2015,33388)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Grundstückseigentümers zum Vorsteuerabzug aus einer Pachtaufhebungsvereinbarung

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus vorzeitiger Pachtaufhebungsvereinbarung

In Nachschlagewerken

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 C-26/12, PPG, MwStR 2013, 517, Rn. 22).

    Diese Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der Verpachtungstätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH in MwStR 2013, 517).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Dann braucht ein Unternehmer die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 C-400/98, Breitsohl, BStBl II 2003, 452).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Wegen des Neutralitätsgrundsatzes, wonach das Mehrwertsteuersystem völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens gewährleistet, sofern diese der Mehrwertsteuer unterliegen, darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden, da ein Wirtschaftsteilnehmer ansonsten mit den Mehrwertsteuerkosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit belastet würde, ohne dass er sie abziehen könnte (vgl. EuGH-Urteile vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, DStRE 2001, 318, Rn. 35, und vom 3. März 2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, Rn. 23, 25).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Wegen des Neutralitätsgrundsatzes, wonach das Mehrwertsteuersystem völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens gewährleistet, sofern diese der Mehrwertsteuer unterliegen, darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden, da ein Wirtschaftsteilnehmer ansonsten mit den Mehrwertsteuerkosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit belastet würde, ohne dass er sie abziehen könnte (vgl. EuGH-Urteile vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, DStRE 2001, 318, Rn. 35, und vom 3. März 2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, Rn. 23, 25).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, I-1315, Rn. 33).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 23/10

    Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen - Wirtschaftliche

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Das Finanzamt kann sich insoweit nicht auf das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 23/10 (BFH/NV 2012, 1672) berufen.
  • BFH, 11.04.2013 - V R 29/10

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Im Hinblick auf den erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840).
  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14
    Wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm auf vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 V R 22/13, MwStR 2014, 333).
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. August 2015  2 K 1687/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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