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   VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19   

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VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19 (https://dejure.org/2020,45)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2020 - 2 K 170.19 (https://dejure.org/2020,45)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 2 K 170.19 (https://dejure.org/2020,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    AfD verliert Prozess um Parteispenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der von einem nicht benannten Dritten finanzierte Wahlkampf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafzahlung der AfD wegen Parteispende

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.01.2020)

    AfD scheitert mit Klage gegen Strafzahlung

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.02.2020)

    Externe Wahlhilfe: AfD-Chef Meuthen handelte "fahrlässig"

  • juve.de (Kurzinformation)

    Wahlkampfhilfe: Streit um AfD-Strafgeld

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahlkampffinanzierung der AfD anlässlich der Landtagswahl Baden-Württemberg

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 89 ff.) zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 kommt es für die Feststellbarkeit des Spenders auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an.

    Die Spende darf von der Partei nur dann entgegengenommen werden, "wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist" (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 90).

    Denn sie kann verhindern, dass durch anonyme Spenden Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 91 m. w. N.).

    Was diesen bei Annahme der Spende bekannt ist, muss sich die Partei insoweit zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 92).

    Dass der Klägerin (erst) im Jahr 2018 zehn Spendernamen mitgeteilt wurden, ist für den Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG irrelevant; eine nachträgliche Bekanntgabe der Spender erkennt das Gesetz nicht an (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 113).

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - juris Rn. 215 f., vgl. auch Rn. 225) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 85) haben für die im Hinblick auf die Höhe der Sanktion insoweit vergleichbare materielle Rechtslage nach § 23a Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 festgestellt, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    § 25 und § 27 PartG gehen im Hinblick auf das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerte Transparenzgebot von einem weiten Spendenbegriff aus (s. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - juris Rn. 167; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - juris Rn. 27).

    Dabei ist auf die Kenntnis der Personen abzustellen, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Daran fehlt es im Hinblick auf die nationale Parteienfinanzierung nach dem Parteiengesetz; die Durchführung des Rechts der Europäischen Union ist hierbei nicht tangiert (s. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 629 f. zum Verbot politischer Parteien).
  • EGMR, 07.06.2007 - 71251/01

    PARTI NATIONALISTE BASQUE - ORGANISATION REGIONALE D'IPARRALDE v. FRANCE

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Dies trifft angesichts der insoweit uneinheitlichen Regelungslage in den Konventionsstaaten namentlich auf die Ausgestaltung der Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung zu (EGMR, Urteil vom 7. Juni 2007 - 71251/01 - Affaire parti nationaliste Basque / Organisation régionale d'iparralde c. France - Rn. 47 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 99; Arndt/Engels, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, Art. 11 Rn. 41).
  • EGMR, 09.04.2002 - 22723/93

    YAZAR ET AUTRES c. TURQUIE

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Zwar unterfallen politische Parteien dem Schutzbereich des Art. 11 EMRK (EGMR, Urteil vom 9. April 2002 - 22723/93, BeckRS 2013, 11451 Rn. 30 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 87) und angesichts des einschlägigen weiten Eingriffsbegriffs stellt die von der Beklagten festgestellte Zahlungsverpflichtung der Klägerin einen Eingriff in Art. 11 EMRK dar.
  • EGMR, 30.05.2013 - 36673/04

    MALOFEYEVA v. RUSSIA

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Zur Notwendigkeit gehört, dass die Maßnahme einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht (EGMR, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - 36673/04, Rn. 132 - Malofeyeva ./. Russland; Daiber, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 11 Rn. 32 m.w.N.).
  • VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09

    DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Ob eine subjektive Zuwendungsabsicht vorliegt, ist auf Grund der objektiven Sachlage zu beurteilen, nicht hingegen allein nach den Bekundungen der Beteiligten zur Finalität der in Frage stehenden Zuwendung (VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 - VG 2 K 118.09 - juris Rn. 18 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    An die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77 u.a. - juris Rn. 41).
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - juris Rn. 215 f., vgl. auch Rn. 225) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - juris Rn. 85) haben für die im Hinblick auf die Höhe der Sanktion insoweit vergleichbare materielle Rechtslage nach § 23a Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 festgestellt, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11

    Politische Partei; Rechenschaftsbericht; Feststellung von Unrichtigkeiten;

    Auszug aus VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
    Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (s. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 - juris Rn. 67 m.w.N. zu § 31b PartG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - juris Rn. 32 ff., insb.
  • BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 2 K 213.20

    Die AfD - und das Spendenannahmeverbot des Parteiengesetzes

    Sie verteidigt ihren Bescheid unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 - und führt ergänzend aus: Von einer aufgedrängten Veranstaltung könne keine Rede sein, da sie nicht durch eine außenstehende Person, sondern durch den Sprecher des Landesverbands NRW organisiert worden sei.

    Dementsprechend erfassen auch die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG nicht nur Geldzahlungen, sondern auch geldwerte Zuwendungen aller Art. Dies hat die Kammer bereits mit ihrem Urteil vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170/19 -, juris Rn. 19-26 für Recht erkannt, ohne dass die Klägerin hiergegen neue Einwände erhebt.

    Der Begriff eines "für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds" ist dahin auszulegen, dass dies nicht allein der Schatzmeister, sondern jedenfalls auch der mit Außenvertretungsbefugnis ausgestattete Vorsitzende bzw. Sprecher einer Partei sein kann (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 -, juris Rn. 34-35).

    Die Feststellbarkeit bestimmt sich nach der Kenntnis der Partei, wobei auf diejenigen Personen abzustellen ist, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihr Urteil vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 -, juris Rn. 42-54).

  • VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20

    AfD verliert Parteispendenprozess

    Die Feststellbarkeit bestimmt sich nach der Kenntnis der Partei, wobei auf diejenigen Personen abzustellen ist, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für die Entgegennahme von Spenden an die Partei zuständig sind (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (Urteil der Kammer vom 9. Januar 2020 - VG 2 K 170.19 - juris Rn. 40 m.w.N.).

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