Rechtsprechung
FG Sachsen, 26.02.2016 - 2 K 1851/15 (Kg) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Kostenerstattungsanspruches im Einspruchsverfahren im Rahmen eines Familienlastenausgleichs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe des Kostenerstattungsanspruches im Einspruchsverfahren im Rahmen eines Familienlastenausgleichs
- rechtsportal.de
EStG § 77 Abs. 1 ; EStG § 77 Abs. 2
Höhe des Kostenerstattungsanspruches im Einspruchsverfahren im Rahmen eines Familienlastenausgleichs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei Kostenerstattung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem erfolgreichen Kindergeld-Einspruchsverfahren keine Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr für die vorherige Tätigkeit des Anwalts im Kindergeldantragsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- SG Dresden, 08.12.2015 - S 38 AS 6152/14
Kostenerstattung der notwendigen Auslagen nach einem abgeschlossenen …
Auszug aus FG Sachsen, 26.02.2016 - 2 K 1851/15
Die Behörde wird sich als erstattungspflichtiger Dritter grundsätzlich nicht auf die Anrechnung nach der Vorbemerkung 2.3 Absatz 4 VV RVG berufen können, weil sie regelmäßig die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nicht zu erstatten hat (…so auch Gerold/ Schmidt, RVG -Kommentar, 22. Auflage, 2300 VV- RVG , Rz. 4 und Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Dezember 2015 - S 38 AS 6152/14). - SG Gießen, 12.12.2014 - S 29 AS 460/14
1. Eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattungspflichtige Behörde hat im Falle …
Auszug aus FG Sachsen, 26.02.2016 - 2 K 1851/15
Der gegenteiligen Auffassung, dass § 15a RVG in Fällen wie diesem keine Anwendung findet, wird nicht gefolgt (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Dezember 2014 - S 29 AS 460/14).
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - L 18 AS 26/16
Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr für das Widerspruchsverfahren bei Befassung des …
Diese Ansicht übersieht jedoch, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind (ebenso FG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 - 2 K 1851/15 [Kg] -, juris).