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   FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17   

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https://dejure.org/2018,48840
FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17 (https://dejure.org/2018,48840)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2018 - 2 K 1854/17 (https://dejure.org/2018,48840)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2018 - 2 K 1854/17 (https://dejure.org/2018,48840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 227 AO, § 70 Abs 2 EStG 2002, § 70 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Erlass einer Rückforderung von Kindergeld - Ermessensfehler - Prüfung der Erlasswürdigkeit des Antragstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FGO § 101 S. 1; FGO § 121 ; AO § 227
    Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung von Kindergeld; Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden; Unbilligkeit der Einziehung von Steuerforderungen nach Lage des einzelnen Falles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückforderung von Kindergeld - unterlassene Anfechtung des fehlerhaften Rückforderungsbescheids führt nicht zur Erlassunwürdigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.11.1957 - IV 418/56 U

    Voraussetzungen für einen Erlass von Steuerschulden - Erlasswürdigkeit des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Erlasswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit weder selbst herbeigeführt noch gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, BStBl III 1958, 153; Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326).

    Dieses in der Literatur als überflüssig angesehene Tatbestandsmerkmal (vgl. von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO, Rn. 133, 300) wurde in der Rechtsprechung vor allem in den Fällen verneint, in denen der Steuerpflichtige dadurch gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hatte, dass er über mehrere Jahre hinweg schuldhaft keine Steuererklärungen abgegeben hatte (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96) oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, aaO).

    Die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, obwohl er eine erhebliche Steuerschuld zu tilgen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, aaO,), oder der Vermögenswerte auf Angehörige übertragen hat, obwohl er damit rechnen musste, erhebliche Steuernachzahlungen leisten zu müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, aaO).

  • BFH, 30.09.1996 - X B 131/96
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Erlasswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit weder selbst herbeigeführt noch gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, BStBl III 1958, 153; Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326).

    Die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, obwohl er eine erhebliche Steuerschuld zu tilgen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, aaO,), oder der Vermögenswerte auf Angehörige übertragen hat, obwohl er damit rechnen musste, erhebliche Steuernachzahlungen leisten zu müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, aaO).

  • BFH, 02.03.1961 - IV 126/60 U

    Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beim Erlass von Steuerschulden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (BFH, Urteil vom 2. März 1961 IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288).

    Es ist nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen (vgl. das Urteil des BFH vom 2. März 1961 IV 126/60 U, aaO).

  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren III R 31/17 betrifft den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, der hier nicht streitig ist.
  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011, VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552).
  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Dieses in der Literatur als überflüssig angesehene Tatbestandsmerkmal (vgl. von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO, Rn. 133, 300) wurde in der Rechtsprechung vor allem in den Fällen verneint, in denen der Steuerpflichtige dadurch gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hatte, dass er über mehrere Jahre hinweg schuldhaft keine Steuererklärungen abgegeben hatte (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96) oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, aaO).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 25/03

    Erlass; sachliche Unbilligkeit: Veräußerungsgewinn, obwohl früher entstandene

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH, Urteil vom 31. März 2004 X R 25/03, BFH/NV 2004, 1212, m.w.N.).
  • BFH, 26.05.2000 - V B 28/00

    PKH; hinreichende Erfolgsaussichten; Billigkeitsverfahren hinsichtlich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326) nur dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17
    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

  • BFH, 17.07.2019 - III R 64/18

    Erlassunwürdigkeit bei Mitwirkungspflichtverletzung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.03.2018 - 2 K 1854/17 aufgehoben, soweit der Erlass der Hauptforderung in Höhe von 5.302 EUR betroffen ist.
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