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   FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10   

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https://dejure.org/2011,21372
FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10 (https://dejure.org/2011,21372)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 K 1869/10 (https://dejure.org/2011,21372)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2011 - 2 K 1869/10 (https://dejure.org/2011,21372)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach dem 01.01.2008 kann der Erwerber maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken und prinzipiell die Vewertung der Verluste steuern; Mit (nur) einem Erwerbsvorgang kann die ...

  • Betriebs-Berater

    § 8c KStG Abs. 1 S. 2 verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfallen des Verlustabzugs einer Körperschaft bei mehr als 50 %-igem Anteilseignerwechsel verfassungskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel verfassungskonform

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel verfassungskonform

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1457
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10
    Geht man dann mit dem Gesetzgeber davon aus, dass die Übertragung von mehr als 50% der Anteile einer Körperschaft ihr eine neue wirtschaftliche Identität geben kann und es im Einzelfall schwierig ist, dies zu kontrollieren, so erscheint es noch als sachgerecht und nicht verfassungswidrig, wenn dieser Identitätswechsel dazu führt, dass die "neue" Gesellschaft ähnlich wie im Fall der Verlustvorträge eines Erblassers auf die neuen Gewinne nicht die alten Verluste verrechnen kann (Beschluss des Großen Senats vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10
    Eine gesetzliche Typisierung darf zudem keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009, I BvL 8/05, BVerfGE 123, 1).
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10
    Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 26. August 2010 (I B 49/10, BFHE 230, 445, BFH/NV 2010, 2356) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10d Absatz 2 Satz 2 EStG auseinandergesetzt.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, BGBl I 2010, 1295).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Ob dies für den Fall der Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile (§ 8c Satz 2 KStG) anders zu beurteilen ist (so Sächsisches FG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 K 1869/10 -, juris; Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c Rn. 11d ), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Soweit Frotscher (in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c Rn. 11d; im Ergebnis ähnlich, ohne nähere Begründung FG Sachsen, Urteil vom 16. März 2011, 2 K 1689/10, EFG 2011, 1457, Rev. I R 31/11) es demgegenüber nicht für "schlechthin" sachwidrig hält, an die durch den Erwerb einer Beteiligung von mehr als 50 % indizierte Beherrschungsmöglichkeit, die es dem Gesellschafter auch erlaube, mittelbar über die Nutzung der Verlustvorträge zu verfügen, eine ungünstige steuerliche Regelung zu knüpfen, kann dem nicht gefolgt werden.
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    Ungeachtet der ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (hierzu Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 --Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11--; Senatsbeschluss vom 1.8.2011 9 V 35/11 K, EFG 2011, 165; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz. 22 f.; Gosch/Roser, a.a.O., Rz. 26 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 11 Rz. 58; gegen eine Verfassungswidrigkeit allerdings Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.3.2011 2 K 1869/10, EFG 2011, 1457 --Az. des BFH: I R 31/11--), könnte der Senat keine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung der Verlustnutzung auch in diesem Fall erkennen.
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Der Senat lässt offen, ob er sich der Auffassung des FG Hamburg anschließt bzw. ob er selbst von der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG überzeugt ist und die Frage daher nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen würde (dem Vorlagebeschluss zustimmend etwa Roth, Ubg. 2011, 527 ff.; von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ausgehend dagegen das Sächsische FG, Urteil vom 16.3.2011 2 K 1869/10, juris, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen I R 31/11).

    Insbesondere ist es zweifelhaft, ob zur Rechtfertigung angenommen werden kann, es handele sich um die Typisierung eines Missbrauchsfalls im Sinne eines "Handels mit Verlustvorträgen" bzw. "Mantelkaufs" (so aber offenbar das Sächsische FG, Urteil vom 16.3.2011 2 K 1869/10, juris).

  • FG Thüringen, 19.01.2012 - 3 V 1001/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 KStG 2002 i.d.F.

    Das Sächsische Finanzgericht hat zwar am 16.03.2011 (2 K 1869/10) zu § 8c KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14.8.2007 bei einer Übertragung von mehr als 50 v.H. der Gesellschaftsanteile entschieden, dieser sei nicht verfassungswidrig.
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