Rechtsprechung
   VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20724
VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18 (https://dejure.org/2020,20724)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2020 - 2 K 1888/18 (https://dejure.org/2020,20724)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18 (https://dejure.org/2020,20724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,20724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 5 S 1 Halbs 2 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 2 Abs 3 S 3 BAföG
    Eine Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept der Ausbildungsstätte die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht erforderlich ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v 30.10.1975, V C 15.74, juris Rn. 15).

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris Rn. 17 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, V C 15.74 Rn. 14 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris Rn. 20).

  • VG Aachen, 28.04.2011 - 5 K 1292/10

    Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einer lediglichen

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Unabhängig von der Intention eines Ausbildungsangebotes kommt es darauf an, ob das Konzept der Ausbildung Raum für eine daneben betriebene Erwerbstätigkeit lässt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 28.4.2011, 5 K 1292/10, juris Rn. 24).
  • VG Sigmaringen, 24.05.2017 - 1 K 950/16

    Ausbildungsförderung; volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Solche Ermittlungen im Einzelfall würden letztlich auch das Bewilligungsverfahren überfordern (vgl. VG Sigmaringen Urt. v. 24.5.2017, 1 K 950/16, juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris Rn. 17 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, V C 15.74 Rn. 14 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 - 6 S 52.15

    Ausbildungsförderung; Fachhochschulstudium; förderungsfähiger Studiengang;

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Ist dies der Fall, soll grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden können (vgl. Tz. 2.5.2 BAföG VwV; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2015, OVG 6 S 52.15 / OVG 6 M 97.15, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.10.2019, 3 A 716/17, juris Rn. 33, das insoweit von einer "Kontrollüberlegung" spricht).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG folglich dann nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 3.6.1988, 5 C 59/85, juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1993 - 16 A 1776/93

    Besuch einer Fachschule; Heilpädagogik; Abstrakt förderungsfähige Ausbildung;

    Auszug aus VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18
    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris Rn. 17 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, V C 15.74 Rn. 14 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris Rn. 20).
  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Hierbei ist allerdings nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen zu differenzieren (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17), mithin bei einem Hochschulstudium die jeweiligen Semester gesondert zu beurteilen (VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020, - 2 K 1888/18 -, juris, Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Zeiträumen zu differenzieren, da nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird", geleistet wird (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 22; so bereits NdsOVG, Urt. v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urt. v. 28.10.1993 - 16 A 1776/93 -, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 18.6.2020 - 2 K 1888/18 -, juris Rn. 38).

    Für eine solche Differenzierung spricht auch, dass ein Studium, welches abschnittsweise in Vollzeit und in Teilzeit absolviert wird, während der Semester, in denen der Betreffende in Vollzeit studiert, grundsätzlich förderungsfähig ist und dies für die entsprechenden Semester auch bei einem späteren Wechsel in ein Teilzeitstudium so bleibt (VG Hamburg, Urt. v. 18.6.2020 - 2 K 1888/18 -, juris Rn. 38).

  • SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Dies ist der Fall, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (dazu VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 28 m.w.N.).

    Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).

  • VG Gera, 26.09.2023 - 6 K 202/23

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Probestudium an der IU

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 - BeckRS 2019, 26903 Rn. 17 ff. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 16 A 1776/93 - BeckRS 1994, 20100 Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18 - BeckRS 2020, 17354 Rn. 29).

    Unabhängig von der Intention eines Ausbildungsangebotes oder den tatsächlich erbrachten Studienleistungen des Auszubildenden kommt es darauf an, ob das Konzept der Ausbildung Raum für eine daneben betriebene Erwerbstätigkeit lässt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 - 5 K 1292/10 - BeckRS 2011, 50364; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 a. a. O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht