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   FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 192/12   

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https://dejure.org/2013,16607
FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 192/12 (https://dejure.org/2013,16607)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 2 K 192/12 (https://dejure.org/2013,16607)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 2 K 192/12 (https://dejure.org/2013,16607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 227 AO, § 12 Abs 1 UStG 2005 vom 29.06.2006, § 27 Abs 1 UStG 2005 vom 29.06.2006, § 29 UStG 2005 vom 29.06.2006
    Erlass des Umsatzsteuererhöhungsbetrags bei Preisbindung

  • webshoprecht.de

    Kein Erlass des Umsatzsteuererhöhungsbetrags bei Preisbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; UStG § 12 Abs. 1
    Erlass des USt-Erhöhungsbetrags bei Preisbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass des USt-Erhöhungsbetrags bei Preisbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erlass des Umsatzsteuererhöhungsbetrags bei Zigaretten?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass des Umsatzsteuererhöhungsbetrags bei Preisbindung

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1538
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 192/12
    Die Regelung hat den Zweck, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFH/NV 2013, 103).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. st. Rspr. BFH-Urteile vom 26.05.1994 IV R 51/93, BStBl 1994 II, 833; vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFH NV 2013, 103, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 192/12
    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. st. Rspr. BFH-Urteile vom 26.05.1994 IV R 51/93, BStBl 1994 II, 833; vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFH NV 2013, 103, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 21.08.1997 - V R 47/96

    Steuerpflicht von Bauleistungen nach dem UStG -DDR

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 192/12
    Ein Erlass der Steuer aus sachlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Besteuerung des Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers besteht (BFH-Urt. vom 21.08.1997 V R 47/96, BStBl II 1997, 781).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 192/12
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, ist die Entscheidung über eine Korrektur des Steuerbetrages aus Billigkeitsgründen eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603).
  • OVG Saarland, 29.05.2012 - 1 B 161/12

    Pflicht zum Unterlassen der Ernennung während des laufenden vorläufigen

    Der Antragsteller - ebenfalls Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) - hat seine dienstlichen Beurteilungen 2010 und 2008 gerichtlich angefochten - Verwaltungsstreitverfahren 2 K 192/12 und 2 K 302/12 -, hält auch seinen aktuellen Leistungsnachweis 2011 für rechtswidrig und meint, bei sachgerechten Beurteilungen gebühre ihm beförderungsbezogen der Vorrang vor den Beigeladenen.
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