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   FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17   

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FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17 (https://dejure.org/2018,45161)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.11.2018 - 2 K 205/17 (https://dejure.org/2018,45161)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. November 2018 - 2 K 205/17 (https://dejure.org/2018,45161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 S. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 3 S. 4
    Ermäßigter Steuersatz; Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht trotz fehlerhafter Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag der Kläger.

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 3
    Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 3 EStG für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit; Verbrauch des ermäßigten Steuersatz durch die fehlerhafte Gewährung in 2006

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz | Kein Verbrauch der Ermäßigung bei fehlendem Veräußerungsgewinn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerermäßigung für Unternehmensveräußerungen - und der fehlende Veräußerungsgewinn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 S. 1 EStG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verbrauch des "Halbsteuersatzes” bei fehlerhafter Gewährung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Verbrauch der Steuerermäßigung bei fehlendem Veräußerungsgewinn

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 01.12.2015 - X B 111/15

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    d) Auch das BFH-Urteil vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15) unterscheide sich von dem hier vorliegenden Fall im Wesentlichen dadurch, dass die Kläger dort überhaupt einen Veräußerungsgewinn im Streitjahr 2008 erzielt hätten.

    In seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15) führe der BFH unter Tz. 11 aus, dass sich der Steuerpflichtige die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten lassen müsse, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe.

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2016, 199) ausgeführt, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden könne, für die Zukunft auch dann "verbraucht" sei, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt habe, insbesondere ein erforderlicher Antrag (hier: der des § 34 Abs. 3 EStG) vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei.

    Ergänzend wird weiter vorgetragen, dass die ständige Rechtsprechung des BFH sich aus dem bereits in der Klageerwiderung angeführten Leitsatz ergebe, dass "eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden könne, für die Zukunft auch dann "verbraucht" sei, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden sei, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei" (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015, X B 111/15, Rn. 10).

    b) Der BFH hat entschieden, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann "verbraucht" ist, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199 zu § 34 Abs. 3 EStG) und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 zu § 16 Abs. 4 EStG).

    Entscheidend ist nach dem BFH allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, EFG 2008, 1294; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2009 3 V 30/09, Juris; jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG).

    bb) Dieses wird untermauert durch den BFH-Fall vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15, BFH/NV 2016, 199).

    Auch wenn der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, dass der Steuerpflichtige die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben (§ 34 Abs. 3 Sätze 4 EStG) in Anspruch nehmen kann, nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) auch für die unberechtigte Inanspruchnahme gelten soll, kann dieses aber nicht für Steuerpflichtige gelten, die mangels Veräußerungsgewinn nicht "Steuerpflichtige" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG waren und die Ermäßigung daher auch nicht "in Anspruch" nehmen können.

  • BFH, 21.07.2009 - X R 2/09

    Einkünfteübergreifender Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Verbrauch des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    c) Das BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 (X R 2/09) sei auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Arzt in dem dortigen Urteil im Jahre 1997 tatsächlich einen Veräußerungsgewinn von 50.000 DM erzielt gehabt habe.

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten wolle, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei (BFH-Urteil vom 8. März 1994, IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 m.w.N. betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; BFH-Urteil vom 21. Juli 2009, X R 2/09, BStBl II 2009, 963 betreffend Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).

    Der BFH sei von seiner Linie auch nicht abgewichen, wenn -unabhängig vom fehlenden Antrag- auch die weiteren materiellen Voraussetzungen der Vergünstigung nicht vorgelegen hätten: So sei er in seinem Urteil vom 21. Juli 2009 (X R 2/09, BStBl II 2009, 963) ebenso von einem Verbrauch der Vergünstigung -dort nach § 16 Abs. 4 EStG- ausgegangen, obwohl es nicht nur an einem Antrag gefehlt habe, sondern der Steuerpflichtige auch das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe.

    b) Der BFH hat entschieden, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann "verbraucht" ist, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199 zu § 34 Abs. 3 EStG) und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 zu § 16 Abs. 4 EStG).

    Nach der Begründung des BFH kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 4 EStG nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 - vorgehend Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2009 8 K 4495/07 E, Der Betrieb -DB- 2009, 1156; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, Entscheidungen der FG -EFG- 2008, 1294).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, EFG 2008, 1294; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2009 3 V 30/09, Juris; jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG).

    aa) Zum einen hat der BFH in den Gründen (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) weiter ausgeführt, dass wenn der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden soll, der Steuerpflichtige die Steuerfestsetzung anfechten muss, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags (bzw. weiterer gesetzlicher Voraussetzungen) gewährt wurde.

    Auch wenn der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, dass der Steuerpflichtige die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben (§ 34 Abs. 3 Sätze 4 EStG) in Anspruch nehmen kann, nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) auch für die unberechtigte Inanspruchnahme gelten soll, kann dieses aber nicht für Steuerpflichtige gelten, die mangels Veräußerungsgewinn nicht "Steuerpflichtige" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG waren und die Ermäßigung daher auch nicht "in Anspruch" nehmen können.

  • BFH, 08.03.1994 - IX R 12/90

    Eintritt eines Objektsverbrauchs durch die Gewährung von erhöhten Absetzungen für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    b) Das Finanzamt berufe sich auf das Urteil des BFH vom 8. März 1994 (IX R 12/90).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten wolle, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei (BFH-Urteil vom 8. März 1994, IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 m.w.N. betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; BFH-Urteil vom 21. Juli 2009, X R 2/09, BStBl II 2009, 963 betreffend Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).

    Wie aus den vom BFH in obiger Entscheidung in Bezug genommenen Rechtsprechungsnachweisen folge, markiere dies die Linie des BFH seit mindestens 1994 (BFH-Urteil vom 8. März 1994, IX R 12/90 zu § 7 b Abs. 5 EStG, dort LS1).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, EFG 2008, 1294; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2009 3 V 30/09, Juris; jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG).

    (1) Im Fall des BFH vom 8. März 1994 (IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785) war für zwei Objekte (Ferienwohnung ohne Antrag und Einfamilienhaus mit Antrag) die Vergünstigung gewährt worden.

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 202/78

    Objektverbrauch - Erhöhte Absetzung - Gebäude - Baumaßnahme

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    Der BFH ließ es dahinstehen, ob es sich bei dem Anbau der Garage im Jahre 1971 um einen nach § 7b Abs. 2 und 4 EStG 1971 begünstigten Ausbau an einem vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellten Zweifamilienhaus handelte und führte aus: "Selbst wenn der Zeitpunkt der Fertigstellung des Zweifamilienhauses nach dem 1. Januar 1964 gelegen haben sollte, so führten die vom Finanzamt -dann zu Unrecht- für die (Miteigentums-) Anteile an der Garage gewährten erhöhten Absetzungen zum Objektverbrauch (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BFH auch anerkannt, dass ein Objektverbrauch auch dann eintritt, wenn die erhöhten Absetzungen in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden sind (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 10. Oktober 1989 IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; Beschluss in BFH/NV 1990, 766 sowie Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742), wobei es nicht darauf ankommt, ob das betreffende Objekt für die Begünstigung (überhaupt) tauglich war (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361 m.w.N.).

    (5) Im Fall des BFH-Urteils vom 22. April 1980 (VIII R 202/78, BStBl II 1980, 689) machten die Kläger erhöhte Absetzungen für das Gebäude in A. (Einfamilienhaus) und den Anbau in W (Garagen) geltend, die das Finanzamt im Einspruchswege gewährte.

  • BFH, 08.12.1992 - IX R 137/88

    Voraussetzungen des Eintretens eines Objektsverbrauchs nach dem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    (3) In dem BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 (IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361) haben zwischenzeitlich geschiedene Eheleute auf Antrag bei den ESt-Veranlagungen 1973 bis 1975 erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG für ein Dreifamilienhaus erhalten, obwohl unstreitig die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BFH auch anerkannt, dass ein Objektverbrauch auch dann eintritt, wenn die erhöhten Absetzungen in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden sind (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 10. Oktober 1989 IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; Beschluss in BFH/NV 1990, 766 sowie Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742), wobei es nicht darauf ankommt, ob das betreffende Objekt für die Begünstigung (überhaupt) tauglich war (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361 m.w.N.).

  • BFH, 05.04.1990 - IX B 201/89

    Voraussetzungen für eine Begünstigung nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    Der BFH führt aus: Die Frage, ob im Einzelfall Objektverbrauch i.S. des § 7b Abs. 5 EStG eingetreten ist, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein danach, ob der Steuerpflichtige sich bei einem Objekt für die erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG entschieden und sich diese Vergünstigung bei ihm steuerlich ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 23/78, BFHE 129, 357, BStBl II 1980, 199 zu § 7 Abs. 6 Satz 1 EStG 1974; BFH-Beschluss vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BFH auch anerkannt, dass ein Objektverbrauch auch dann eintritt, wenn die erhöhten Absetzungen in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden sind (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 10. Oktober 1989 IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; Beschluss in BFH/NV 1990, 766 sowie Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742), wobei es nicht darauf ankommt, ob das betreffende Objekt für die Begünstigung (überhaupt) tauglich war (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361 m.w.N.).

  • BFH, 10.10.1989 - IX R 184/85

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Anschaffung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    (2) Im Fall des BFH vom 10. Oktober 1989 (IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287) errichteten die dortigen Kläger (Eheleute) im Jahre 1971 als Grundstücksgemeinschaft mit einem weiteren Beteiligten, dem Vater der Klägerin, auf dem Zweifamilienhausgrundstück eine Garage.

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BFH auch anerkannt, dass ein Objektverbrauch auch dann eintritt, wenn die erhöhten Absetzungen in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden sind (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 10. Oktober 1989 IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; Beschluss in BFH/NV 1990, 766 sowie Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742), wobei es nicht darauf ankommt, ob das betreffende Objekt für die Begünstigung (überhaupt) tauglich war (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361 m.w.N.).

  • BFH, 15.05.2002 - X R 97/98

    Wohneigentumsförderung; Objektverbrauch, § 10 e EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    Der Steuerpflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe (zu einem solchen Fall: BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    (6) Nach dem BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 (X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428) wurden für ein Wohnhaus antragsgemäß ab 1968 erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG gewährt.

  • FG Schleswig-Holstein, 02.06.2008 - 5 V 61/08

    Aussetzung der Vollziehung: keine doppelte Berücksichtigung des Freibetrags nach

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    Nach der Begründung des BFH kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 4 EStG nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 - vorgehend Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2009 8 K 4495/07 E, Der Betrieb -DB- 2009, 1156; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, Entscheidungen der FG -EFG- 2008, 1294).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, EFG 2008, 1294; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2009 3 V 30/09, Juris; jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG).

  • BFH, 04.12.1979 - VIII R 23/78

    Zur Objektbeschränkung bei erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
    Der BFH führt aus: Die Frage, ob im Einzelfall Objektverbrauch i.S. des § 7b Abs. 5 EStG eingetreten ist, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein danach, ob der Steuerpflichtige sich bei einem Objekt für die erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG entschieden und sich diese Vergünstigung bei ihm steuerlich ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 23/78, BFHE 129, 357, BStBl II 1980, 199 zu § 7 Abs. 6 Satz 1 EStG 1974; BFH-Beschluss vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).
  • BFH, 12.10.2005 - IX R 58/04

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 11/90

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Einkommensteuer-Absetzungen

  • FG Düsseldorf, 16.12.2008 - 8 K 4495/07

    Freibetrag für Veräußerungsgewinne; Verbrauch bei endgültiger rechtswidriger

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2009 - 3 V 30/09

    Verbrauch des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 50/10

    Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19

    Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2018 - 2 K 205/17 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 28.11.2018 - 2 K 205/17 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 169 wiedergegebenen Gründen statt.

  • LG Lübeck, 11.01.2024 - 15 O 72/23

    Aufklärungspflicht über eine einmal im Leben gewährte Steuerermäßigung

    Mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2018 (Az. 2 K 205/17) bestätigte es die Rechtsauffassung der Beklagten und entschied, dass auf den Veräußerungsgewinn des Klägers zu 1. von 1.176.690,00 Euro der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren sei und das Finanzamt die Berechnung entsprechend vorzunehmen habe.
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