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   FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01   

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https://dejure.org/2002,15453
FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01 (https://dejure.org/2002,15453)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.05.2002 - 2 K 2065/01 (https://dejure.org/2002,15453)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 2 K 2065/01 (https://dejure.org/2002,15453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 367
    Zu den Voraussetzungen für den Zufluss von Zinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen für den Zufluss von Zinsen bei einem Schneeballsystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Zufluss von Zinsen bei einem Schneeballsystem; Freier Entschluss des Gläubigers als Voraussetzung des Zufluss durch Novation; Anrechnung von Teilleistungen bei fehlende Tilgungsbestimmung; Zufluss von Zinsen, wenn die Zusage der Zinsen wegen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 1677/01

    Voraussetzungen für den Zufluss bar ausgezahlter und gutgeschriebener

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01
    Der Mitarbeiter des Konkursverwalters über das Vermögen des Z Guth hat in dem am gleichen Tag verhandelten Verfahren 2 K 1677/01, das einen anderen Anleger betrifft, dies im Grunde bestätigt und ausgesagt, dass im Mai 1992 noch insgesamt 18, 9 Mio. DM ausgezahlt wurden; dem standen in diesem Zeitraum Einnahmen aus Neuanlagen in Höhe von 37 Mio. DM gegenüber.

    Die Vernehmung der Zeugen B und G, sowie die Befragung des Klägers und der beiden Kläger in den am selben Tag verhandelten, andere Anleger betreffenden Verfahren 2 K 3229/99 und 2 K 1677/01 hat jedoch ergeben, dass es Z durch Ausübung massiven Drucks auf die weiteren Anleger gelungen ist, die Höhe der sofort fälligen Geldbeträge erheblich zu drücken.

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01
    Ebenso kann ein Zufluss auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll (Novation), bewirkt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 10. Juli 2001 - VIII R 35/00, BStBl II 2001, S. 646).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, so indiziert dies dessen Verfügungsmacht (BFH Urteil vom 10. Juli 2001 - VIII R 35/00 a.a.O.).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01
    Ein wichtiges Indiz dafür ist, wenn der Schuldner Zahlungen nur schleppend und auf massiven Druck hin leistete (BFH Urteil vom 30. Oktober 2001 - VIII R 15/01, BFH/NV 2002, S. 272).

    Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht festgestellt werden, dass Zahlungsunfähigkeit in dem Sinn gegeben war, dass ein dauerndes Unvermögen, die sofort zu erfüllenden Geldschulden (incl. sittenwidriger Zinsen) im Wesentlichen zu begleichen, bestand (BFH Urteil vom 30.10.2001 - VIII R 15/01).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 3229/99

    Voraussetzungen für den Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01
    Die Vernehmung der Zeugen B und G, sowie die Befragung des Klägers und der beiden Kläger in den am selben Tag verhandelten, andere Anleger betreffenden Verfahren 2 K 3229/99 und 2 K 1677/01 hat jedoch ergeben, dass es Z durch Ausübung massiven Drucks auf die weiteren Anleger gelungen ist, die Höhe der sofort fälligen Geldbeträge erheblich zu drücken.
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 31/97

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Juli 2001 - VIII R 31/97, BFH/NV 2001, S. 1554) sind §§ 366, 367 BGB auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Gewinnanteile, bzw. Zinsen nicht besteht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 1677/01

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts -

    Zwar hatten nach der von der Steuerfahndung erstellten Auszahlungsliste - wie der Steuerfahndungsprüfer B. auch als Zeuge in dem Rechtsstreit eines anderen Anlegers 2 K 2065/01 ausgesagt hat - im Mai 1992 noch Barauszahlungen - ausweislich der bei der Durchsuchung bei Z. vorgefundener "roter" Auszahlungsquittungen an eine Vielzahl von Anlegern stattgefunden; darunter befanden sich auch eine Vielzahl von Vollauszahlungen.

    Die Vernehmung der Zeugen B. und G., sowie die Befragung des Klägers und der beiden Kläger in den am selben Tag verhandelten, andere Anleger betreffenden Verfahren 2 K 3229/99 und 2 K 2065/01 hat jedoch ergeben, dass es Z. durch Ausübung massiven Drucks auf die weiteren Anleger gelungen ist, die Höhe der sofort fälligen Geldbeträge erheblich zu drücken.

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 5126/01

    Mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung erfolgen Zahlungen im Zweifel auf eine

    Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei Kapitalauszahlungen um Rückzahlung von Kapital oder Auszahlung von Zinsen handelt, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die §§ 366 f. BGB ergänzend heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.06.1975 VIII R 71/71, BStBl II 1975, 847; vom 22.07.1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 10.07.2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2002 2 K 1677/01, EFG 2003, 154, und vom 28.05.2002 2 K 2065/01, Haufe-Index 856543).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2003 - 6 V 2563/02

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus einem Schneeballsystem

    Unter Beachtung dieser Grundsätze ist - ebenso wie in den vom FG Köln mit Urteil vom 30.10.2002 - 5 K 4592/94 (EFG 2003, S. 387) und vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 28.05.2002 - 2 K 3229/99, 2 K 1677/01 und 2 K 2065/01 (n.v.) entschiedenen Fällen - jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen.
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