Weitere Entscheidung unten: VG Dresden, 12.07.2016

Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42187
FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15 (https://dejure.org/2017,42187)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 2 K 2164/15 (https://dejure.org/2017,42187)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2017 - 2 K 2164/15 (https://dejure.org/2017,42187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung des Berufsverbands einer Wirtschaftsbranche in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins - Leistungsaustausch hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 63
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 54/13

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Die Mitgliedsbeiträge, welche mit diesen Leistungen im Zusammenhang stünden, könnten daher nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, HFR 2015, 399).

    Der Unternehmer ist danach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, m.w.N.).

    Allerdings haben sowohl der EuGH wie auch der BFH steuerbare Leistungen von Tätigkeiten abgegrenzt, die in der Wahrnehmung nur allgemeiner Interessen bestehen (so unter anderem EuGH-Entscheidung vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO, Slg 2009, I-839-882 m.w.N. auf Rechtsprechung des EuGH; BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364).

    Die Entscheidungen führen sogar ausdrücklich aus, die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins sei keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit (so etwa das BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rn. 28).

    Insbesondere lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass einzelne Tätigkeiten des Klägers lediglich der Förderung Dritter dienten, wie es etwa im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) der Fall war, bei dem die satzungsmäßigen Zwecke des dort klagenden Vereins die Steigerung der Zusammenarbeit, Entwicklungsdynamik und der Anstoß innovativer Projekte am Wissenschafts- und Technologiestandort eines Bundeslandes waren, sodass durch die Vereinstätigkeit nicht unmittelbar die Belange der an dem Verein beteiligten Unternehmen gefördert wurden.

    Der Fall stellt sich somit anders dar, als die Sachverhalte des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) wie auch der EuGH-Entscheidung vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO (Slg 2009, I-839-882).

    Und zum anderen kam auch in der BFH-Entscheidung vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) zum Ausdruck, dass der BFH an die erstinstanzliche Würdigung des Finanzgerichts gebunden war, dass der dortige Kläger in der Wahrnehmung allgemeiner Interessen keine seinen Mitgliedern unmittelbar dienlichen Tätigkeiten erbrachte, sondern nichtwirtschaftliche und damit nichtunternehmerische Interessen verfolgte (so Rn. 28 und 30 der Entscheidung).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union - Slg - 2002, I-3293-3331) in Bezug auf einen Sportverein klargestellt, Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - Sechste EG-Richtlinie - (entspricht Art. 2 Abs. 1c MwStSystRL) sei dahingehend auszulegen, dass die pauschalen Jahresbeiträge der Mitglieder die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellten, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtung des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzten, verpflichtet seien, ihren Jahresbeitrag zu zahlen.

    Eine Berufung auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Slg 2002, I-3293-3331) im Hinblick auf die Steuerbarkeit von Mitgliederbeiträgen sei in der Regel nicht möglich.

    Ebenso beträfen das EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Slg 2002, I-3293-3331) sowie nachfolgende Rechtsprechung des BFH Sportvereine, deren Mitglieder natürliche Personen seien, nicht hingegen juristische Person, welchen ein Vorsteuerabzug zustehen würde, wenn die Mitgliedsbeiträge der Umsatzbesteuerung unterworfen würden.

    Aus diesen Vorgaben hat die Rechtsprechung des EuGH namentlich in dem auf Mitgliedsbeiträge bezogenen EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Slg 2002, I-3293-3331) sowie in weiteren Entscheidungen abgeleitet, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für einen geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig im Sinne der EU-Richtlinien und steuerbar nach der Terminologie des UStG - nachfolgend nur: steuerbar - ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. etwa schon EuGH-Urteile vom 08.03.1988 C-102/86, Apple and Pear, Slg 1988, 1443-1470, Rn. 11 und 12, und vom 03.03.1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Rn. 13 ).

    Entscheidend ist vielmehr, dass vergleichbar dem Sachverhalt im EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Slg 2002, I-3293-3331) den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermöglicht wurde.

    Im Ergebnis erlangen - selbst bei allgemeiner Lobbyarbeit - die Mitglieder für die von ihnen entrichteten Mitgliedsbeiträge durch die Arbeit des Klägers verbrauchsfähige Vorteile, die sich wesentlich dadurch bestimmen lassen, dass ihnen das Gesamtangebot der Leistungen des Klägers zur Verfügung gehalten wird - ähnlich dem Angebot eines Sportvereins durch Zurverfügungstellung von Sportstätten wie etwa im EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Slg 2002, I-3293-3331).

    Die vom Beklagten herangezogenen, ihn bindenden Regelungen des Abschnitts 1.4 Abs. 1 UStAE entfalten weder Bindung für das Gericht noch entsprechen sie der nach dem EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf- & Countryclub (Slg 2002, I-3293-3331) und der nachfolgenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen Beurteilung steuerbarer Leistungen von Vereinigungen gegenüber ihren Mitgliedern.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Allerdings haben sowohl der EuGH wie auch der BFH steuerbare Leistungen von Tätigkeiten abgegrenzt, die in der Wahrnehmung nur allgemeiner Interessen bestehen (so unter anderem EuGH-Entscheidung vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO, Slg 2009, I-839-882 m.w.N. auf Rechtsprechung des EuGH; BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364).

    Der Fall stellt sich somit anders dar, als die Sachverhalte des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) wie auch der EuGH-Entscheidung vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO (Slg 2009, I-839-882).

  • BFH, 04.07.1985 - V R 107/76

    Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Auch die Rechtsprechung des BFH zu Werbegemeinschaften bestätige die hier vertretene Auffassung zur Unternehmereigenschaft von Berufsverbänden (vergleiche BFH-Urteil vom 04.07.1985 V R 107/76, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 153).

    Einem Leistungsaustausch steht nicht entgegen, dass eine Vereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1974 V R 128/71, BStBl II 1974, 530) oder mit einer Leistung gleichzeitig für alle Mitglieder tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1985 - V R 107/76, BStBl II 1986, 153).

  • BFH, 26.10.2000 - V R 12/00

    USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Jedoch habe der BFH z. B. in seinem Urteil vom 26.10.2000 V R 12/00 ausgeführt, dass die Leistung einer GmbH, die Zahlungen von ihren Gesellschaftern (Gebietskörperschaften aus der Region) für die Förderung des Fremdenverkehrs in der Region erhalte, nicht der Umsatzbesteuerung unterliege.

    Jedoch habe der BFH z. B. in seinem Urteil vom 26.10.2000 V R 12/00 (HFR 2001, 481) ausgeführt, dass die Leistungen einer GmbH, die Zahlung von ihren Gesellschaftern (Gebietskörperschaften aus der Region) für die Förderung des Fremdenverkehrs in der Region erhielten, nicht der Umsatzbesteuerung unterlägen.

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Insofern werde auf das EuGH-Urteil vom 12.11.1998 C-149/97, Institut of Motorindustrie (Slg 1998, I-7035-7082), Tz. 23 verwiesen.

    Der Streitfall sei daher nicht vollumfänglich mit dem vom Kläger angeführten EuGH-Urteil vom 12.11.1998 C-149/97, Institut of Motorindustrie (Slg 1998, I-7035-7082) vergleichbar, bei dem es um eine Vereinigung als freiwilliger Zusammenschluss von Beschäftigten im Kraftfahrzeug-Einzelhandel gegangen sei.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Auch der BFH habe mit Urteil vom 20.03.2014 V R 4/13 ausdrücklich entschieden, dass ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stelle, entgeltliche Leistungen erbringe, die die Mitglieder durch ihre Jahresbeiträge vergüteten.

    Es kommt deshalb allein darauf an, dass ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, weil ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann und nach dem der Leistungserbringung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis konkret bestimmbar ist (etwa BFH-Urteile vom 20.03.2014 V R 4/13, BFH/NV 2014, 147, vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397).

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Eine Leistung ist somit dann steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 03.03.1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Rn. 14, BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397).

    Es kommt deshalb allein darauf an, dass ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, weil ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann und nach dem der Leistungserbringung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis konkret bestimmbar ist (etwa BFH-Urteile vom 20.03.2014 V R 4/13, BFH/NV 2014, 147, vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397).

  • BFH, 29.06.2010 - V B 160/08

    Vorsteuerabzug gemeinnütziger Forschungseinrichtungen - Eigenforschung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Unterhält ein Steuerpflichtiger sowohl einen unternehmerischen wie auch einen nichtunternehmerischen Bereich und sind beide Bereiche in dem Sinne voneinander abgegrenzt, dass der nichtunternehmerische Bereich nicht dem unternehmerischen Bereich dient, so kommt ein Abzug von Vorsteuern nur in Betracht, wenn sie aus empfangenen Leistungen resultieren, die direkt und unmittelbar oder im Sinne einer sachgemäßen wirtschaftlichen Zuordnung analog § 15 Abs. 4 UStG dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind (BFH-Beschlüsse vom 29.06.2010 V B 160/08, Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2010, 1876; vom 14.04.2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).

    Für die Abgrenzung eines unternehmerischen von einem nichtunternehmerischen Bereich ist allein darauf abzustellen, ob und inwieweit vom Steuerpflichtigen entgeltliche Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden oder ernsthaft beabsichtigt sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29.06.2010 V B 160/08, BFH/NV 2010, 1876; BFH-Urteil vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; BFH-Urteil vom 16.09.2015 XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252).

  • BFH, 11.10.2007 - V R 69/06

    Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.10.2007 V R 69/06 (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 219, 287) werde verwiesen.

    So führe der BFH in seinem Urteil vom 11.10.2007 V R 69/06 (BFHE 219, 287) Folgendes aus: "Im Ergebnis zu Recht geht das FG davon aus, dass der Kläger sowohl mit der Einräumung der Benutzungsmöglichkeiten der Golfsportanlage an seine Mitglieder gegen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages als auch mit der entgeltlichen Erteilung von Golfunterricht steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht hat.

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 62/12

    Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten -

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • BFH, 13.12.2018 - V R 45/17

    Berufsverbände in der Umsatzsteuer

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 2 K 2164/15 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 63 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) ist ein Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt, insgesamt unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist und damit nur wirtschaftliche Interessen verfolgt und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge Eingangsleistungen betreffen, die vollumfänglich einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können.

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

    Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch von der jüngeren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 (2 K 2164/15, EFG 2018, 63, Az. des Revisionsverfahrens V R 45/17) abzugrenzen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17

    Umsatzsteuer 2013

    Entscheidend ist vielmehr, dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermöglicht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 2 K 2164/15, Entscheidungen der FG - EFG - 2018, 63, insoweit nicht beanstandet vom BFH im Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, DStR 2019, 691).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Dresden, 12.07.2016 - 2 K 2164/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25473
VG Dresden, 12.07.2016 - 2 K 2164/15 (https://dejure.org/2016,25473)
VG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2016 - 2 K 2164/15 (https://dejure.org/2016,25473)
VG Dresden, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 2 K 2164/15 (https://dejure.org/2016,25473)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,25473) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht