Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 24.01.2014 - 2 K 2205/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Nachforderungszinsen, rückwirkendes Ereignis
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nachforderungszinsen, rückwirkendes Ereignis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit einer einheitlichen Feststellung des Beruhens der Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.03.2009 - IV R 20/08
Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Erlass eines Änderungsbescheids als …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.01.2014 - 2 K 2205/12
vgl. (zu Gewinnfeststellungsbescheiden) BFH, Urteile vom 19. März 2009 - IV R 20/08 -, BFHE 225, 292, und vom 11. Juli 2013 - IV R 9/12 -, DStR 2013, 1891; sowie (auch zur Gewerbesteuer) AEAO zu § 233a Nr. 74.Der Zweck des Feststellungsverfahrens, die Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sicherzustellen und etwaige Streitfragen in einem Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren zu bündeln, BFH, Urteil vom 19. März 2009 - IV R 20/08 -, BFHE 225, 292, m. w. N., gebietet es, die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen.
- BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.01.2014 - 2 K 2205/12
vgl. (zu Gewinnfeststellungsbescheiden) BFH, Urteile vom 19. März 2009 - IV R 20/08 -, BFHE 225, 292, und vom 11. Juli 2013 - IV R 9/12 -, DStR 2013, 1891; sowie (auch zur Gewerbesteuer) AEAO zu § 233a Nr. 74.
- VG Göttingen, 02.09.2014 - 2 A 854/13
Ereignis, rückwirkendes; Gewerbesteuer: Verzinsung; Investitionsabsicht: Aufgabe …
Zwar lässt sich diese Argumentation nicht ohne weiteres auf das Gewerbesteuerfestsetzungsverfahren übertragen, weil es den einschlägigen Vorschriften an einem Verweis auf die mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen fehlt (ohne Problembewusstsein insoweit VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.01.2014 -2 K 2205/12-, zitiert nach juris); aus systematischen Gründen ist es jedoch auch hier erforderlich, dass die Feststellung, ob eine Gewinnerhöhung auf einem nachträglichen Ereignis im Sinne von § 233 a Abs. 2 AO beruht im Grundlagenbescheid getroffen wird und erst dann für die Steuer erhebende Kommune Bedeutung erlangt, wenn dies geschehen ist.