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Rechtsprechung
   FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1827
FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2009,1827)
FG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2009,1827)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2009,1827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer einer ausländischen Gesellschaft im deutschen Körperschaftsteueranrechnungsverfahren gegen die Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit; Umfang der Anrechnung des abstrakten ...

  • Judicialis

    EGV Art. 56 Abs. 1; ; EGV Art. 58 Abs. 1; ; EGV Art. 58 Abs. 3; ; KStG § 30 Abs. 2; ; EStG § 36 Abs. 2; ; KStG § 46; ; AO § 175 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ("Meilicke II")

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ("Meilicke II")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" Dividenden:

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" Dividenden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung des "alten" KSt-Anrechnungsverfahrens

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" Dividenden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH: Zur Anwendung des alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf ausländische Dividenden

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Steueranrechnung bei Auslandsdividenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1325
  • EFG 2009, 1491
  • NZG 2009, 985
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835).

    Der EuGH habe zwar im Meilicke-Urteil (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15, 16) bestätigt, dass bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär die von der im Ausland ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden müsse, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft ergebe (ebenso schon Rn. 54 des Manninen-Urteils).

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Entgegen des Klägervortrags könne dem Test Claimants-Urteil des EuGH (vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Slg. 2006, I-11753) nicht entnommen werden, dass im Gegensatz zu den Aussagen des EuGH in Rn. 22 des Meilicke-Urteils (vom 6. März 2007, C-292/04, a.a.O.) für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht auf die tatsächlich entrichtete Steuer abzustellen sei.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für M, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die U GmbH.

    Dabei verkenne der Beklagte, dass es für die Körperschaftsteuergutschrift weder nach den §§ 28 Abs. 3, 30, 32 KStG a.F. noch nach Rn. 15 des Meilicke-Urteils des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) auf den Prozentsatz ankomme, mit dem die Handelsbilanzgewinne der ausländischen Körperschaft durchschnittlich mit Körperschaftsteuer belastet seien.

    Die vorgelegten "Jahressteuerbescheinigungen" würden folglich keinen ordnungsgemäßen Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuerbelastung entsprechend der Meilicke- Entscheidung des EuGH (vom 6. März 2007, Rs. C-292/04, Slg. 2007, I-1835) darstellen, da dort offensichtlich keine "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" (im Sinne einer effektiven Körperschaftsteuerbelastung), sondern eine nominelle Körperschaftsteuerbelastung basierend auf dem allgemeinen Körperschaftsteuertarif bescheinigt worden sei.

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Nach dem im Wege des Vorabersuchens im Streitfall ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835) sind die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    Die Kohärenz des deutschen Steuersystems ist im Hinblick auf das mit der deutschen Regelung des Anrechnungsverfahrens verfolgte Ziel der Verhinderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen gewährleistet, soweit der Zusammenhang zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung und der geschuldeten Körperschaftsteuer aufrechterhalten wird ( EuGH-Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29).

    Möglicherweise könnte hier der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers berührt sein, der allerdings - trotz der spätestens seit dem Meilicke-Urteil des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) offensichtlichen Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses ausländischer Dividenden vom deutschen Anrechnungsverfahren und der intensiven Diskussion im Schrifttum hinsichtlich der daraus resultierenden Umsetzungsprobleme - untätig geblieben ist und in Anbetracht dessen, dass das Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 abgeschafft wurde, auch in Zukunft untätig bleiben dürfte.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Beweismittel etwa für die Berechnung der ausländischen Körperschaftsteuer nicht beschaffen kann, wird vertreten, dass die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung ( § 85 AO) und des Untersuchungsgrundsatzes ( § 88 AO) die Möglichkeit nutzen müsste, die ihr die Umsetzung der EG-Amtshilfe-Richtlinie in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt (vgl. Scherer, DStR 2008, 1274, 1276; ähnlich Generalanwalt Tizzano, Schlussantrag vom 10. November 2005 in der Rs. Meilicke, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29; Sedemund, IStR 2005, 814; Hamacher/Hahne, DB 2004, 2386, 2387).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Die Sonderbehandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch Art. 97 § 9 Abs. 3 Satz 2 EGAO belege, dass § 175 Abs. 2 Satz 2 AO speziell zur Abschaffung wohlerworbener Rechte aus der Manninen-Rechtsprechung des EuGH ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477) geschaffen worden sei.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    In der Regel dürfte es nämlich faktisch unmöglich sein, von der ausländischen Körperschaft eine Bescheinigung zu bekommen, die den Vorgaben des § 44 KStG a.F. entspricht (vgl. Tiedtke/Szczesny, GmbHR 2007, 1086, 1090; Sedemund, IStR 2007, 245, 246 und IStR 2005, 814; Thömmes, IWB Fach 11a, S. 1131, 1136; Rehm/Nagler, GmbHR 2007, 381, 383; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992 und StBp 2004, 338, 339; Ritzer/Stangl, DStR 2004, 2176, 2180; Balster/Petereit, DStR 2004, 1985, 1988; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992; Delbrück/Hamacher, IStR 2007, 627, 630; Balmes/Ribbrock, BB 2006, 17; Müller-Gatermann, JbFfStR 2005/2006, 59; Schnitger, FR 2004, 1357, 1371).

    Dem Senat ist bewusst, dass Schwierigkeiten bei der Feststellung der tatsächlich entrichteten Steuer auf alle Fälle kein Hemmnis für den freien Kapitalverkehr rechtfertigen können (Urteil des EuGH vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Den Unions-Bürgern könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie nicht unter Anwendung des Grundig Italiana-Urteils des EuGH (vom 24. September 2002 C-255/00, Slg. 2002, I-8003 Rn. 41) binnen 6 Monaten seit dem Gesetz vom 9. Dezember 2004 die Körperschaftsteuerbescheinigungen vorgelegt hätten.

    Zumindest nach Ablauf einer Übergangsfrist von 6 Monaten dürfe entsprechend des Grundig Italiana-Urteils des EuGH (vom 24. September 2002 C-255/00, Slg. 2002, I-8003 Rn. 41) die Anwendung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO zweifelsfrei sein.

    Eine allgemeine (nicht nur auf die konkrete Rechtsprechung bezogene) rückwirkende Verkürzung von Ausschlussfristen ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. EuGH vom 9. Februar 1999, C-343/96 -Dilexport, Slg. 1999, I-579 Rn. 40 f.; vgl. auch EuGH vom 11. Juli 2002, C-62/00 -Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2002, C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 35 ff.) Allerdings gibt es bei Änderungen allgemeiner Verfahrensnormen Schranken.

    So muss die Fristverkürzung insbesondere eine Übergangsregelung enthalten, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung ohne Überstürzung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 37 f.; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 38).

    Dabei kann eine sechsmonatige Übergangsfrist bereits angemessen sein (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, a.a.O.).

    Sie muss gewährleisten, dass der die gewöhnliche Sorgfalt anwendende Steuerpflichtige die Zeit hat, Kenntnis von der Neuregelung zu nehmen und den entsprechenden Antrag unter Voraussetzungen vorzubereiten, die die Erfolgschancen nicht beeinträchtigen (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 40).

  • BFH, 27.04.2005 - I R 114/03

    KSt - Anrechnung bis VZ 1996

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Für die Jahre vor 1996 - also auch bezüglich des Streitjahres 1995 - werden innerhalb des BFH zwischen dem I. und dem VIII. Senat (I. Senat: Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988; VIII. Senat: Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925) divergierende Auffassungen dazu vertreten, ob es zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung zwingend der Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung bedarf.

    Der I. Senat hingegen war der Ansicht, dass die Körperschaftsteueranrechnung vor 1996 wegen der damaligen Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG auch ohne Erfassung der Körperschaftsteuergutschrift als Kapitaleinkünfte zulässig sei (z.B. Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988 m.w.N.).

    Von dem Grundsatz, dass eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn die Festsetzung höherer Einkünfte begehrt wird, besteht nämlich eine Ausnahme, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren Körperschaftsteuer nicht möglich wäre ( BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988).

    Es erweist sich dann als notwendig, die entsprechenden Einnahmen bei der Veranlagung zu erfassen, also die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend zu erhöhen ( § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG a.F.; BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, a.a.O., m.w.N.).

    Damit folgt der Senat der Auffassung des I. Senats des BFH (Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988 m.w.N.; a.A. VIII. Senat des BFH, Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 m.w.N.; trotz der in diesem Punkt bestehenden Abweichung zwischen dem I. und dem VIII. Senat bedarf es nach Auffassung des I. Senats keiner Anfrage gemäß § 11 Abs. 2 FGO, weil der Geschäftsverteilungsplan des BFH für Streitfragen der erwähnten Art zwischenzeitlich die Alleinzuständigkeit des I. Senats vorsehe, s. Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, a.a.O.).

  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des tatsächlich gewollten Klagebegehrens, ist der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB zu ermitteln ( BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116).

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen ( BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, a.a.O.; Beschluss vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499).

    Ungeachtet der Frage, ob dies dem Grunde nach auch für Erklärungen rechtskundiger Personen gilt (bejahend: BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, a.a.O.; verneinend: BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800), ist die Erklärung eines Rechtskundigen (z.B. Rechtsanwalt) jedenfalls dann einer Auslegung zugänglich, wenn dieser sich über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung nicht im Klaren sein konnte (Arg. ex BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, a.a.O.), an seine Erklärung sind lediglich strengere Auslegungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, a.a.O.).

  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Die Berücksichtigung der Körperschaftsteueranrechnung im Steuererhebungsverfahren erfolgt - soweit wie vorliegend Streit besteht - im Verfahren bezüglich des Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BStBl II 1993, 836).

    Nach Auffassung des I. und VI. Senats des BFH bildet § 218 Abs. 2 AO eine selbständige Rechtsgrundlage für die Änderung der Steueranrechnung - vorbehaltlich des Bestehens der übrigen Voraussetzungen für eine solche Steueranrechnung (s. BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BStBl II 1993, 836; vom 5. Mai 1993 VI R 91/93, BFH/NV 1994, 862).

    (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klage ursprünglich nicht gegen die Anrechnungsverfügung gerichtet, so dass der Aspekt nicht zum Tragen kommt, dass bei einer Anfechtung der Anrechnungsverfügung das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ergeht ( BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 141/92, BStBl II 1993, 836).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Für die Jahre vor 1996 - also auch bezüglich des Streitjahres 1995 - werden innerhalb des BFH zwischen dem I. und dem VIII. Senat (I. Senat: Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988; VIII. Senat: Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925) divergierende Auffassungen dazu vertreten, ob es zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung zwingend der Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung bedarf.

    Der VIII. Senat vertrat die Auffassung, dass sowohl ab 1996 als auch in den Jahren davor die Anrechnung der Körperschaftsteuer nur möglich sei, wenn die entsprechenden Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst würden (z.B. BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 m.w.N.).

    Damit folgt der Senat der Auffassung des I. Senats des BFH (Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988 m.w.N.; a.A. VIII. Senat des BFH, Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 m.w.N.; trotz der in diesem Punkt bestehenden Abweichung zwischen dem I. und dem VIII. Senat bedarf es nach Auffassung des I. Senats keiner Anfrage gemäß § 11 Abs. 2 FGO, weil der Geschäftsverteilungsplan des BFH für Streitfragen der erwähnten Art zwischenzeitlich die Alleinzuständigkeit des I. Senats vorsehe, s. Urteil vom 27. April 2005 I R 114/03, a.a.O.).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Auch diese schließt in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise das außergerichtliche Vorverfahren förmlich ab ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    § 44 Abs. 1 FGO fordert die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht nur, um die Finanzgerichte vor nicht hinreichend vorbereiteten Klagen zu schützen, sondern hat auch Bedeutung für den Rechtsuchenden, der so einen zusätzlichen kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, und gibt der Verwaltung die Möglichkeit der Selbstkontrolle ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, a.a.O.).

    Der Schutz des Steuerpflichtigen, den § 44 FGO nicht zuletzt anstrebt, würde sich ins Gegenteil verkehren ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, a.a.O.).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Bezüglich des Erfordernisses einer angemessenen Übergangsfrist werde neben dem Grundig Italiana-Urteil auch auf das im EuGH-Urteil vom 10. April 2008 (Rs. C-309/96, Marks & Spencer, IStR 2008, 664) zitierte Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 (Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325) hingewiesen.

    Eine allgemeine (nicht nur auf die konkrete Rechtsprechung bezogene) rückwirkende Verkürzung von Ausschlussfristen ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. EuGH vom 9. Februar 1999, C-343/96 -Dilexport, Slg. 1999, I-579 Rn. 40 f.; vgl. auch EuGH vom 11. Juli 2002, C-62/00 -Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2002, C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 35 ff.) Allerdings gibt es bei Änderungen allgemeiner Verfahrensnormen Schranken.

    So muss die Fristverkürzung insbesondere eine Übergangsregelung enthalten, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung ohne Überstürzung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 37 f.; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 38).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen-Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Die Sicherstellung des Körperschaftsteuersubstrats ist in diesem System nach der Kohärenz nicht erforderlich, da Vor- und Nachteil bei verschiedenen Steuerpflichtigen eintreten (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 6. Juni 2000, Rs. C-35/98 -Verkooijen, Slg. 2000, I-4071 Rn. 56 ff.).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BFH, 06.10.1993 - I R 101/92

    Materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung - Bescheinigung -

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 91/93

    Verfahren bei Streit über Lohnsteuer-Anrechnung

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • BFH, 24.06.1993 - VII R 141/92

    Vorrangigkeit des Abrechnungsverfahrens als spezielleres Verfahren gegenüber dem

  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 04.07.2002 - V R 10/01

    Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • BFH, 24.03.1999 - I R 48/98

    Kapitaleinkünfte bei nicht anrechenbarer Körperschaftsteuer

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 08.05.2007 - X B 43/06

    Prozesserklärung; Auslegung

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 75/98

    Nachträgliche Körperschaftsteuerbescheinigung

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Vorangegangen waren die jeweiligen Anrufungsbeschlüsse des Finanzgerichts (FG) Köln vom 24. Juni 2004  2 K 2241/02, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1374, sowie vom 14. Mai 2009  2 K 2241/02, abgedruckt in EFG 2009, 1491.

    Eine derartige Einschränkung hat der EuGH indessen in den Entscheidungen zur deutschen Rechtslage nicht gemacht, obwohl hierzu insbesondere deshalb hinreichender Anlass bestanden hätte, weil der Vorlagebeschluss des FG (in EFG 2009, 1491, unter B.III.2.d der Gründe) ausdrücklich die mögliche Vernichtung von Unterlagen und einen fehlenden Herausgabeanspruch als solche Gründe praktischer Unmöglichkeit angeführt hatte.

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Der Beklagte stellte das Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 08.07.2005 antragsgemäß ruhend und verlängerte die Anordnung der Verfahrensruhe auf Antrag der Klägerin nachfolgend mit Verfügung vom 24.06.2009 im Hinblick auf das zwischenzeitlich auf das zweite Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 14.05.2009 (2 K 2241/02, EFG 2009, 1491) beim EuGH anhängig gewordene Verfahren "Meilicke II" (C-262/09).

    Dabei hatte der EuGH auch darüber zu befinden, ob die Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO, wonach rückwirkend die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 nicht mehr als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen ist und daher die Berücksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wird, ohne dass eine Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eingeräumt wurde, mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz und dem Prinzip des "effet utile" vereinbar ist (vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 14.05.2009 - 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491).

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des

    Der EuGH hatte hierbei auch zu entscheiden, ob der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz und das Prinzip des "effet utile" der Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO entgegenstand, wonach rückwirkend die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO) nicht mehr als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen war und daher die Berücksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wurde, ohne dass eine Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eingeräumt worden war (vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 14.5. 2009 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22699
FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2012,22699)
FG Köln, Entscheidung vom 27.08.2012 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2012,22699)
FG Köln, Entscheidung vom 27. August 2012 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2012,22699)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Nachweis der ausländischen KSt-Vorbelastung der vereinnahmten Dividendenzahlungen

  • rechtsportal.de

    Keine Anrechnung dänischer und niederländischer KSt ohne ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung und Nachweis der Höhe der anrechenbaren KSt (Folgeurteil zu EuGH v. 30.6.2011 - C-262/09 - Meilicke II)

  • datenbank.nwb.de

    KSt-Anrechnung über die Grenze - Keine Anrechnung dänischer und niederländischer KSt ohne ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung und Nachweis der Höhe der anrechenbaren KSt (Folgeurteil zu EuGH v. 30.6.2011 - C-262/09 - Meilicke II)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die ausländische Körperschaftsteuer und ihre Anrechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Der Fall Meilicke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Rechtssache Meilicke

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Rs. Meilicke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Finanzgericht Köln weist Klage in der Rechtssache Meilicke ab

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer in der Rechtssache Meilicke

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Klageabweisung in der Rs. Meilicke

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer mangels ordnungsgemäßem Nachweis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Ableiten und Bescheinigen anrechenbarer ausländischer Steuer aus dem Körperschaftsteuersatz seitens der Bank nicht ausreichend - Tatsächliche Belastung ausländischer Dividende durch ausländische Körperschaftsteuer muss klar ...

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer mangels ordnungsgemäßem Nachweis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2273
  • BB 2012, 3053
  • BB 2013, 2015
  • EFG 2012, 2300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09) wie folgt entschieden:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2011 (C-262/09) Bezug genommen.

    Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15; vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).

    Ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, hat bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 29 m.w.N.).

    Angesichts dessen kann die gemeinschaftsrechtlich gebotene Körperschaftsteueranrechnung nicht unter schlichter Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG erfolgen, wonach die auf ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils, der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, - rechnerisch pauschal mit 3/7 der Einnahmen - auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 34).

    Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 34).

    Voraussetzung für die Anrechnung der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Satz 4 Nr. 3 Buchst. b EStG a.F. u.a. die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung im Sinne der §§ 44, 45 KStG a.F. Nach den Vorgaben des EuGH können anstelle einer Körperschaftsteuerbescheinigung zur Vermeidung von Diskriminierungen alternativ auch Belege vorgelegt werden, die zwar nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht die Form der Körperschaftsteuerbescheinigung aufweisen, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).

    Dass es nicht auf die Erfüllung der formellen, sondern vielmehr der materiellen Kriterien der Körperschaftsteuerbescheinigung ankommt, wird dadurch bestätigt, dass der EuGH als Alternative zur Körperschaftsteuerbescheinigung Belege fordert, die zwar nicht die Form der Körperschaftsteuerbescheinigung aufweisen, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).

    Dies ergibt sich daraus, dass der EuGH zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung eine Schätzung des einschlägigen Steuersatzes ausdrücklich ablehnt (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).

    Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Steuergutschrift nur bei Vorlage einer dem nationalen System des betreffenden Mitgliedstaats entsprechenden Bescheinigung gewährt wird, ohne jede Möglichkeit für den Anteilseigner, die Höhe der von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich gezahlten Steuer mit anderen einschlägigen Umständen und Informationen nachzuweisen, stellen eine nach Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotene verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 40 m.w.N.).

    Deshalb muss die Vorlage von Belegen, die zwar nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht in der Form der Körperschaftsteuerbescheinigung vorgelegt werden, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, von diesen Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig angesehen werden (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).

    Belege, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats klar und genau prüfen können, welche Steuerabzüge in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich vorgenommen worden sind, müssen deshalb als ausreichend erachtet werden (vgl. auch EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 44).

    Wenn der betreffende Anteilseigner die erforderlichen Informationen nicht beibringt, können die zuständigen Steuerbehörden den beantragten Steuervorteil verweigern (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 47).

    Der fehlende Informationsfluss auf der Anlegerseite ist kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 48).

    In Ermangelung des Nachweises der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer kann die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auch nicht auf eine bloße Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).

    Wenn die Auskünfte eines Steuerpflichtigen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob er die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt, brauchen die Steuerbehörden keinen Gebrauch von dem Amtshilfeverfahren zu machen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 52).

    Dies hat der EuGH jedoch ausdrücklich abgelehnt (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).

    Soweit sich hierbei Probleme ergeben, müssen diese nicht vom betroffenen Mitgliedstaat aufgefangen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 48).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Mit Urteil vom 6. März 2007 (C-292/04) hat der EuGH die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen seien, dass sie einer Steuerregelung entgegenstünden, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift komme, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet werde, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat habe, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 - Meilicke I , Slg. 2007, I-1835).

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für A, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die Unternehmensberatung GmbH.

    Die Anwendung dieses Bruchteils der Dividende als Berechnung für die Körperschaftsteuergutschrift aus dänischen und niederländischen Dividenden sei darüber hinaus vom EuGH in Rn. 16 des Meilicke-Urteils vom 6. März 2007 (Rs. C-292/04) schon bestätigt worden.

    Allerdings sind nach dem im Streitfall im Wege des Vorabersuchens ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 - Meilicke I , Slg. 2007, I-1835) die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15; vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen -Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen -Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    In seinem Schlussurteil vom 27. August 2012  2 K 2241/02, abgedruckt in EFG 2012, 2300, hat das FG die Klage abgewiesen.
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Mit Schreiben vom 23.03.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 in der Rs. "Manninen" (C-319/02) und den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (Az. 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) die "Anrechnung der auf die Gewinnausschüttungen der C in Belgien gezahlten Körperschaftsteuer unter gleichzeitiger Erfassung der Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme".

    Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 10.06.2005 und beantragte zugleich das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch beim EuGH anhängige, auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) hin eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren "Meilicke I" (C-292/04).

    Der Beklagte stellte das Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 08.07.2005 antragsgemäß ruhend und verlängerte die Anordnung der Verfahrensruhe auf Antrag der Klägerin nachfolgend mit Verfügung vom 24.06.2009 im Hinblick auf das zwischenzeitlich auf das zweite Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 14.05.2009 (2 K 2241/02, EFG 2009, 1491) beim EuGH anhängig gewordene Verfahren "Meilicke II" (C-262/09).

    Das FG Köln hatte in seinem die Rechtssache "Meilicke" in erster Instanz abschließenden Urteil vom 27.08.2012 (2 K 2241/12, EFG 2012, 2300, Rev. beim BFH anh. unter Az. I R 69/12) ebenfalls darüber zu entscheiden, ob die von den Klägern des Verfahrens vorgelegten Dokumente im Lichte der "Meilicke II"-Entscheidung des EuGH zum Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuervorbelastung ausreichten.

    Dabei hatte der EuGH auch darüber zu befinden, ob die Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO, wonach rückwirkend die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 nicht mehr als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen ist und daher die Berücksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wird, ohne dass eine Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eingeräumt wurde, mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz und dem Prinzip des "effet utile" vereinbar ist (vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 14.05.2009 - 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 30.06.2011 in dem Verfahren "Meilicke II" (so auch FG Köln, Urteil vom 27.08.2012 - 2 K 2241/02, EFG 2012, EFG 2012, 2300 (Rev. anh. unter Az. I R 69/12).

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

    Auch fehlen Ausführungen dazu, ob und in welcher Höhe steuerfreie Beteiligungserlöse im Jahresüberschuss enthalten sind, wie es oftmals der Fall ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 27. August 2012, 2 K 2241/02, EFG 2012, 2300) und ausweislich der Veranlagungsverfügungen 1999 und 2000 der Kantonalen Steuerverwaltung E sowie des Kantonalen Steueramtes G für 2000, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2001 eingereicht hat, gemäß Art. 69 des Bundesgesetzes über die Direkten Bundessteuer (DBG) der Schweiz eine Steuerermäßigung bei der D AG und offenbar auch bei der F bewirkt haben.
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Rechtsprechung
   FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3115
FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2004,3115)
FG Köln, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2004,3115)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2004,3115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de

    Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • rechtsportal.de

    Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • datenbank.nwb.de

    Kapitaleinkünfte: - Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ? Ist das alte Anrechnungsverfahren EG-rechtswidrig, soweit es die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer verbietet? ? Vorlage an den EuGH

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden mit der garantierten Kapitalverkehrsfreiheit; Notwendigkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wegen entscheidungserheblicher Zweifel der Auslegung einer Norm

Sonstiges

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Kapitalanlage - Ausländische Körperschaftsteuer anrechenbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1758
  • DB 2004, 1864
  • EFG 2004, 1374
  • NZG 2004, 1079 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 6. Juni 2000 (Rs. C-35/98, Verkooijen, EuGHE I 2001, 1327) in einer niederländischen Rechtssache entschieden, dass es mit dem EG-Vertrag (EGV) unvereinbar sei, wenn bei der Einkommensteuer für Inlandsdividenden eine Steuerbefreiung gewährt werde, die für Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten verweigert werde.

    Insoweit könne neben dem EuGH-Urteil vom 6. Juni 2000 (a.a.O.) auf die bereits im Vorverfahren zitierte Begründung des deutschen Gesetzgebers für die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens verwiesen werden.

  • FG München, 26.01.1998 - 15 K 3861/93

    Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Einkommensteuerschuld; Aussetzung eines

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Insoweit kann einerseits auf die vorgenannte Stellungnahme der Kommission, andererseits aber auch auf die Ausführungen des FG München in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 (15 K 3861/93, EFG 1998, 1076) verwiesen werden.

    b) Entgegen der vom FG München im Urteil vom 26. Januar 1998 (a.a.O.) geäußerten Ansicht hält es der Senat für erheblich zweifelhaft, ob der vorgenannte mittelbare Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs europarechtlich gerechtfertigt ist und ob Deutschland danach nicht vielmehr in den Streitjahren im Gegenteil dazu gezwungen war, auch im grenzüberschreitenden Fall das System der (indirekten) Steueranrechnung zur Anwendung zu bringen.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof hat zwar die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems als ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung gebilligtes Ziel angesehen, auf welches sich die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten berufen können (EuGH-Urteile vom 28. Januar 1992 C-204/90, Bachmann, EuGHE I 1992, 249 und C-300/90, Kommission ./. Belgien, EuGHE I 1992, 305).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Danach ist die Berufung auf die Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuersystems ausgeschlossen, wenn in der Sache verschiedene Steuerarten bzw. Steuerpflichtige betroffen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 18. September 2003 C-168/01, Bosal, BFH/NV Beilage 2004, 13, Rz. 29 ff.).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof hat zwar die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems als ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung gebilligtes Ziel angesehen, auf welches sich die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten berufen können (EuGH-Urteile vom 28. Januar 1992 C-204/90, Bachmann, EuGHE I 1992, 249 und C-300/90, Kommission ./. Belgien, EuGHE I 1992, 305).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 6. Juni 2000 (Rs. C-35/98, Verkooijen, EuGHE I 2001, 1327) in einer niederländischen Rechtssache entschieden, dass es mit dem EG-Vertrag (EGV) unvereinbar sei, wenn bei der Einkommensteuer für Inlandsdividenden eine Steuerbefreiung gewährt werde, die für Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten verweigert werde.
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Da die Erzielung von Nettoerträgen letztlich das wirtschaftliche Ziel einer entsprechenden Geldanlage ist und eine geringere Rendite mittelbar die Attraktivität der Anlage berührt und ausländischen Gesellschaften damit zudem die Kapitalbeschaffung erschwert (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott in der Rs. Manninen, a.a.O., Tz. 29 und 33), liegt demnach ein mittelbarer Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit vor, weil letztlich jede Maßnahme, die den grenzüberschreitenden Kapitaltransfer erschwert oder weniger attraktiv macht und daher geeignet ist, die Anleger davon abzuhalten, eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. März 1999 C-222/97, Trummer und Mayer, EuGHE I 1999, 1661, Rz. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Diese Zweifel werden noch durch die inzwischen veröffentlichten Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-319/02 (Petri Mikael Manninen, IStR 2004, 313; vgl. dazu bereits Schön, IStR 2004, 289, 298 f.; Schnitger, IStR 2004, 320 f.; Hahne/Hamacher, DB 2004, 1340 f.) bestärkt, in denen diese die Auffassung vertreten hat, dass die im finnischen Recht vorgesehene Beschränkung der Körperschaftsteueranrechnung auf Dividenden von Inlandsgesellschaften mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei.
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Dies hat letztlich auch der deutsche Gesetzgeber erkannt, der die Abschaffung des vorgenannten Anrechnungsverfahrens im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) unter anderem damit begründet hat, dass das Halbeinkünfteverfahren die Kapitalverkehrs- und die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union gewährleiste, während das Anrechnungsverfahren national beschränkt gewesen sei und zu Bela-stungsunterschieden geführt habe (vgl. die Begründung zum StSenkG, BTDrs. 14/2683 S. 95; vgl. zur isolationistischen Wirkung des Anrechnungsverfahrens im übrigen Knobbe-Keuk, EC Tax Review 1992, 22, 30 ff.; Herzig, DStJG 19 -1996- 121, 141 ff.; Schön, Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, 1997, 743, 774 ff.; Raupach, DStJG 20 -1997--, 21, 56; Herzig/Dötsch, DB 1998, 15, 16; Breuninger/Prinz, JbFStR 1999/2000, 502, 504).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Er hält daher eine Vorlage an den EuGH für geboten (ebenso Schön, JbFStR 1997/98, 135, 144; Dautzenberg, FR 1998, 745, 746 f.; wohl auch Heinicke, DStR 1998, 1332, 1338; Mössner/Kellersmann, DStZ 1999, 505, 516; Witzel, IStR 2002, 758, 761 f.; Cordewener, Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht, 2002, S. 761; Schnitger, IStR 2004, 320, 321).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Vorangegangen waren die jeweiligen Anrufungsbeschlüsse des Finanzgerichts (FG) Köln vom 24. Juni 2004  2 K 2241/02, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1374, sowie vom 14. Mai 2009  2 K 2241/02, abgedruckt in EFG 2009, 1491.
  • BFH, 14.07.2004 - I R 17/03

    Vorlage an den EuGH: Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen bei

    Die Rechtsfrage ist Gegenstand des derzeit beim EuGH anhängigen Verfahrens C-292/04 auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln durch Beschluss vom 24. Juni 2004 2 K 2241/02 (IStR 2004, 580) und des EuGH-Urteils vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02 "Manninen" (DB 2004, 2023), das das entsprechende finnische Körperschaftsteuerrecht betrifft.
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Diese Einschätzung ist sowohl vom FG Köln (Vorlagebeschluss vom 24. Juni 2004 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374 unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Manninen) als auch im Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Meilicke (IStR 2005, 810) bestätigt worden.
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Mit Schreiben vom 23.03.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 in der Rs. "Manninen" (C-319/02) und den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (Az. 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) die "Anrechnung der auf die Gewinnausschüttungen der C in Belgien gezahlten Körperschaftsteuer unter gleichzeitiger Erfassung der Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme".

    Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 10.06.2005 und beantragte zugleich das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch beim EuGH anhängige, auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) hin eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren "Meilicke I" (C-292/04).

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