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   FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98 K, U, F   

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FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98 K, U, F (https://dejure.org/2002,12677)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2002 - 2 K 2272/98 K, U, F (https://dejure.org/2002,12677)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 2 K 2272/98 K, U, F (https://dejure.org/2002,12677)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; Abwicklung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung - Hier Abwicklung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft - Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 432
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 05.03.1940 - I 44/40
    Auszug aus FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98
    Nach der Überzeugung des Senats erlauben vor allem der Rückgriff auf die gesetzliche Systematik und das Bemühen um eine praxisgerechte Gesetzesauslegung eine erneute Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG mit der Folge, dass der Besteuerungszeitraum sich wiederum über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken kann (ebenso: Wacht, in Arthur Andersen, KStG , § 11 Rz. 41; Zenthöfer, in: Kläschen, KStG , § 11 Rz. 17; Greif/Schuhmann, KStG , § 11 Rz. 32; Streck, KStG , 5. Aufl. (1997), § 11 Anmerkung [Anm.] 6; einschränkend: Graffe, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 11 Rz. 18; anderer Ansicht: Sondergeld, in: Blümich, KStG , § 11 Rz. 24; in diesem Sinne wohl auch: RFH, Urteil vom 5.3.1940 - I 44/40, RStBl 1940, 715 [716]).

    Diese sind nach Beendigung der Liquidation durch eine Veranlagung für den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen (ebenso: Wacht, in: Arthur Andersen, KStG , § 11 Rz. 41; Zenthöfer, in: Kläschen, KStG , § 11 Rz. 16; Greif/Schuhmann, KStG , § 11 Rz. 33; Streck, KStG , 5. Aufl. (1997), § 11 Anm. 6; in diesem Sinne wohl auch: RFH, Urteil vom 5.3.1940 - I 44/40, RStBl 1940, 715 [716]; anderer Ansicht: Sondergeld, in: Blümich, KStG , § 11 Rz. 26; Graffe, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 11 Rz. 19).

  • BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U

    Wertfestsetzung des Abwicklungsendvermögens bei Auflösung einer Gesellschaft mit

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98
    Vielmehr handelt es sich um ein auf das Ende eines bestimmten Zeitraums (Bilanzstichtag) bezogenes und insofern lediglich vorläufiges Abwicklungsvermögen, das nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist (in diesem Sinne auch: BFH, Urteil vom 14.12.1965 - I 246/62 U, BStBl. III 1966, 152 [153]).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.1997 - 3 K 46/94

    Bescheid über die Bildung eines Liquidationszeitraums als eigenständiger, vom

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98
    Denn die diesbezügliche Festlegung des Gewinnermittlungszeitraums entfaltet als Einzelfallregelung Außenwirkung gemäß § 118 Satz 1 AO (ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.1997 - 3 K 46/94, EFG 1997, 1173).
  • FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15

    Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer

    Nach Auffassung des Senates sind die Veranlagungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG nur vorläufige Zwischenveranlagungen und am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn bzw. der Verlust gemäß der Regelung des § 11 Abs. 2 KStG für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird (vgl. auch FG Brandenburg, Urteil vom 23.1.2002 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11 KStG Rz. 37; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 11 Rz. 100 ff.; Hackemann in Ernst & Young, KStG, § 11 KStG Rz. 44; Zuber in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl., § 11 Rz. 108; Lenz in Erle/Sauter, KStG , 3. Aufl., § 11 Rz. 39; Boochs in Lademann, KStG, § 11 Rz. 45; Bergmann, GmbHR 2012, 943, 946; derselbe, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, Seite 67 ff.; Kläschen, KStG, § 11 Rz. 16; a. A. R 11 Abs. 4 KStR 2015; FG Köln, Urteil vom 27.9.2012 10 K 2838/11, EFG 2013, 78; Pfirrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 11 KStG Rz. 42, 43; Stalbold in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 11 Rz. 52; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz. 23; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die KSt, § 11 Rz. 34).

    Vom FG Brandenburg (Urteil vom 23.1.2002 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432) und in der Literatur (Stalbold in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 11 Rz. 50; Pfirrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 11 KStG Rz. 44; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 11 Rz. 146 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen mehrere aufeinanderfolgende selbständige Liquidationszeiträume - also Drei-Jahres-Zeiträume - gebildet werden müssten.

  • BFH, 18.09.2007 - I R 44/06

    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

    b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung vor, so muss die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2002 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rz 41; Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 11 KStG Rz 39; Küster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 209, 211, m.w.N.).

    Ob diese Regel auch dann eingreift, wenn für einen Teil des Abwicklungszeitraums eine Zwischenveranlagung stattgefunden hat und erst nach Ablauf des von ihr erfassten Besteuerungszeitraums eine Änderung des Steuersatzes in Kraft getreten ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden (bejahend wohl FG des Landes Brandenburg in EFG 2002, 432; verneinend z.B. Hofmeister, ebenda; Olgemöller, ebenda; ebenso wohl R 51 Abs. 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2006).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 35/12

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im

    Ein solcher Nachteil tritt allerdings nur dann ein, wenn man --auf der Grundlage der insbesondere von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung-- davon ausgeht, dass es sich bei Veranlagungen für möglicherweise auch kalenderjährliche Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums nicht um bloße Zwischenveranlagungen handelt, die nach Ablauf des Abwicklungszeitraums durch eine Veranlagung für den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind, sondern um diesen jeweiligen Besteuerungszeitraum abschließend regelnde (Einzel-)Festsetzungen (s. R 51 Abs. 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien; gl.A. z.B. FG Köln, Urteil vom 27. September 2012 10 K 2838/11, EFG 2013, 78; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 40; Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 11 Rz 19; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 11 Rz 23; a.A. insbesondere FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2002  2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Bergmann, a.a.O., S. 84 ff.; Holland in Ernst & Young, a.a.O., § 11 KStG Rz 41; Lenz in Erle/Sauter, a.a.O., § 11 Rz 39; Streck/Olgemöller, a.a.O., § 11 Rz 8; Moritz in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 11 Rz 117; Küster, DStR 2006, 209, 210 f.; Bergmann, GmbHR 2012, 943, 945 ff.; Zimmermann, EFG 2013, 80 f.).
  • FG Köln, 27.09.2012 - 10 K 2838/11

    Keine endgültige "Veranlagung" zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden,

    Die Behandlung der Zwischenveranlagungen als vorläufig ergebe sich aus dem Urteil des FG Brandenburg vom 23.01.2002 - 2 K 2272/98 K, U, F. Die Liquidation sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt worden, so dass für den gesamten Liquidationszeitraum der ab 2008 geltende Steuersatz in Höhe von 15 % anzusetzen sei.

    a) Nach einer verbreiteten Ansicht ist davon auszugehen, dass die von § 11 Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zugelassenen Zwischenveranlagungen nach Abschluss der Abwicklung durch eine endgültige Veranlagung für den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind und dass für diese endgültige Veranlagung allein das am Schluss des Abwicklungszeitraums geltende Steuerrecht maßgeblich ist (so etwa FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23.01.2002, 2 K 2272/98, EFG 2002, 432; Lenz in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 3 Aufl., § 11 Rn. 39; Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 34; Holland in Ernst & Young, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rn. 41; Schuhmann in Greif/Schuhmann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz § 11 Rn. 33; Boochs in Lademann, KStG, § 11 Rn. 45; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11 Rn. 37; Küster, DStR 06, 209; verneinend: R 51 Abs. 4 KStR; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, GewStG, UmwStG, § 11 Rn. 43; Graffe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn. 19; Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 11 Rn. 40 und 81; Olgemöller in Streck, Körperschaftsteuergesetz, 7. Aufl., § 11 Rn. 8 zwar für nur vorläufige Zwischenveranlagungen, jedoch gegen die Anwendung des zum Zeitpunkt der letzten Veranlagung geltenden Steuersatzes für vorherige Zwischenveranlagungen).

    Außerdem steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden, ob sich an den ersten Besteuerungszeitraum ein weiterer Dreijahreszeitraum anschließt oder wieder jährlichen besteuert wird (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23.01.2002, 2 K 2272/98, EFG 2002, 432).

  • BFH, 22.02.2006 - I R 67/05

    Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

    Die streitige weitere Frage, ob die Finanzbehörde nach Ablauf dieses Zeitraums stets zu einer jährlichen Veranlagung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft zurückkehren oder ob sie auch die nachfolgenden Zwischenveranlagungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durchführen darf (vgl. dazu FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2002 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Lambrecht in Gosch, a.a.O., § 11 Rz. 41; Hofmeister in Blümich, § 11 KStG Rz. 40; Wacht in Ernst & Young, a.a.O., § 11 Rz. 38; Olgemöller in Streck, KStG, 6. Aufl., § 11 Anm. 6), muss im Streitfall nicht erörtert werden.
  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 136/03

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Abwicklungsbesteuerung gemäß § 11 KStG und

    Ob es sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997 um eine Zwischenveranlagung handelt, die gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens im Hinblick auf das sich dann ergebende Abwicklungsendvermögen im Zuge einer Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum geändert werden könnte (so Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rn 42; FG Brandenburg Urteil vom 23.1.2002,EFG 2002, 432), oder ob es sich um eine endgültige Veranlagung für diesen Besteuerungszeitraums nach dem allgemeinen Grundsatz der Abschnittsbesteuerung handelt (so Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn 19; Abschnitt 51 Abs. 4 Körperschaftsteuerrichtlinien), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden, weil es sich um die Veranlagung für den ersten festgelegten Besteuerungszeitraums der Nachtragsabwicklung handelt und nicht darum geht, ob im Hinblick auf das Ergebnis der Abwicklung eine Änderung vorzunehmen ist.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09

    Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

    Vom FG Brandenburg (Urteil vom 23.1.2002 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432) und in der Literatur (Lambrecht in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz. 41) wird aber auch die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen mehrere aufeinanderfolgende selbständige Liquidationszeiträume - also Drei-Jahres-Zeiträume - gebildet werden müssten und außerdem wird die Auffassung vertreten, dass alle Veranlagungen innerhalb des Abwicklungszeitraums lediglich vorläufige Zwischenveranlagungen seien, die nach Abschluss der Liquidation durch eine abschließende Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum ersetzt würden (vgl. Holland in Ernst & Young, KStG, § 11 KStG Rz. 41 m. w. N.; Lenz in Erle/Sauter, KStG , 3. Aufl., § 11 Rz. 39; Olgemöller in Streck, KStG, 6. Aufl., § 11 Rz. 6; a. A. R 51 Abs. 4 KStR 2008).
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