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   VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13   

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https://dejure.org/2014,27746
VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13 (https://dejure.org/2014,27746)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 (https://dejure.org/2014,27746)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. September 2014 - 2 K 2326/13 (https://dejure.org/2014,27746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Jahrzehntelange Vernachlässigung des kommunalen Beitragswesens; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Wasserversorgungsbeitrag nach 30 Jahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes im Kommunalabgabenrecht bei jahrzehntelanger Vernachlässigung des kommunalen Beitragswesens

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Jahrzehntelange Vernachlässigung des kommunalen Beitragswesens; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Wasserversorgungsbeitrag nach 30 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entwässerungsbeitrag; Wasserversorgungsbeitrag - Kommunalabgabenrecht; Wasserversorgungsbeitrag; Jahrzehntelange Vernachlässigung des kommunalen Beitragswesens; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorbeugende Feststellungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgaben 50 Jahre lang nicht abgerechnet: Eigentümer muss nicht alles zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgaben 50 Jahre lang nicht abgerechnet: Eigentümer muss nicht alles zahlen! (IBR 2015, 1010)

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 117
  • DÖV 2015, 117 BauR 2016, 307 (Ls.)
  • BauR 2016, 307
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40 ff., dem folgend BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, 28 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10, juris Rn. 7 ff.; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 58 ff.; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 37 ff.).

    Die Einhaltung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann aber durch eine ergänzende Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sichergestellt werden, und mit dieser Maßgabe begegnen auch die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, 28 ff.; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 20 ff.).

    Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb zum Beispiel "so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist" (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, dort zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB).

    Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes kann darüber hinaus auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 33).

    Auch in Bereichen, in denen diese Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar anwendbar ist, kann die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22 zu Erschließungsbeiträgen; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 42 zu Schmutzwasserbeiträgen).

    Der Erhebung von vorteilsausgleichenden Kommunalabgaben steht der Grundsatz von Treu und Glauben danach als von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung entgegen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind, wobei im jeweiligen Einzelfall auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Sie verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.

    Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40 ff., dem folgend BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, 28 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10, juris Rn. 7 ff.; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 58 ff.; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 37 ff.).

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40 ff., dem folgend BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, 28 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10, juris Rn. 7 ff.; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 58 ff.; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 37 ff.).

    Die Einhaltung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann aber durch eine ergänzende Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sichergestellt werden, und mit dieser Maßgabe begegnen auch die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, 28 ff.; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 20 ff.).

    Auch in Bereichen, in denen diese Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar anwendbar ist, kann die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22 zu Erschließungsbeiträgen; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 42 zu Schmutzwasserbeiträgen).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1993 - 2 S 1040/91

    Regelmäßig fehlendes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für vorbeugende

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Die Klägerin hat insbesondere das für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliche spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13/12 -, juris Rn. 41; Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 5/85 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vor § 40 Rn. 33 m.w.N.; zum Kommunalabgabenrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, juris Rn. 15 ff., 19).

    18 Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes entsteht im Kommunalabgabenrecht nicht allein deshalb, weil die Behörde einem Bürger den Erlass eines Abgabenbescheids in Aussicht stellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 - ebd.; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2010, § 43 Rn. 42, 44).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Da die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt, fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2/13 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vor § 40 Rn. 37 f.; beide m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - BVerwG 4 C 6.76 -, BVerwGE 55, 337 ; Urteil vom 16.05.2000 - BVerwG 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162 ).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 5.85

    Feststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Zusicherung - Abgeltungsbetrag

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Die Klägerin hat insbesondere das für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliche spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13/12 -, juris Rn. 41; Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 5/85 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vor § 40 Rn. 33 m.w.N.; zum Kommunalabgabenrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, juris Rn. 15 ff., 19).
  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - BVerwG 4 C 6.76 -, BVerwGE 55, 337 ; Urteil vom 16.05.2000 - BVerwG 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162 ).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Eine anerkannte Fallgruppe ist der Bereich der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 46 ff.; zum öffentlichen Recht etwa BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - BVerwG 9 C 1.09 -, BVerwGE 136, 126).
  • OVG Sachsen, 25.04.2013 - 5 A 478/10
    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
    Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40 ff., dem folgend BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 16, 28 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10, juris Rn. 7 ff.; VGH München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 58 ff.; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 37 ff.).
  • VG München, 21.09.2011 - M 18 K 11.2918

    Klage auf Unterlassung, das Verbot des Inverkehrbringens eines Lebensmittels

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 9 S 2526/03

    Approbation: kein vorbeugender Rechtsschutz gegen angekündigte Ruhensanordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

  • VGH Bayern, 22.01.1986 - 22 B 85 A.354
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem zu klären ist, welche zeitlichen Grenzen gelten, wenn die Beitragsschuld etwa mangels Widmung der Erschließungsanlage noch nicht entstanden ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    Zwar habe die Beklagte - wie von der Kammer mit Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - festgestellt, ihr Beitragswesen in der Vergangenheit nachlässig geführt und trotz spätestens im Jahr 1984 erlangter Erkenntnis, welche Schritte sie zur Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen unternehmen müsste, es danach dennoch und trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg über inzwischen drei Jahrzehnte unterlassen , die Voraussetzungen für ein dem Kommunalabgabengesetz entsprechendes Beitragswesen zu schaffen.

    Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - von einer analogen Anwendung der 30-jährigen Verjährungshöchstgrenze ausgehe, handele es sich nicht um die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sondern um eine unkritische pauschale Übernahme einer von vielen möglichen Vorschriften.

    Aufgrund des damals aktuellen Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg vom 22.03.2007, der auf S. 63 die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - auf Seiten 2/3 wiedergegebene Passage enthalte, habe sie die Missstände im Abwasserwesen der Beklagten sofort erkannt und eine Aufarbeitung eingeleitet.

    Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 2326/13 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Auf die - letztendlich bis zur professionellen internen und externen Aufarbeitung im Jahr 2009 - jahrzehntelang bestehenden Missstände der Verwaltung der Beklagten im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens (dazu im Einzelnen sogleich aa) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits im Urteil vom 11.09.2014 (- 2 K 2326/13 -, juris, Rn. 20) hingewiesen.

  • VG Sigmaringen, 14.04.2015 - 4 K 3291/13

    Vorhandene Straße; Festsetzungsverjährung

    Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); dem folgend BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris (Sanierungsrecht); VG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2014 - 2 K 2326/13 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); VG Köln, Urt. v. 02.09.2014 - 17 K 3963/13 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); VG Augsburg, Beschl. v. 04.08.2014 - Au 2 S 14.894 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); Sächs. OVG, Beschl. v. 25.04.2013 - 5 A 478/10, Juris (Anschlussbeitragsrecht); BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); VG Dresden, Urt. v. 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit

    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängig ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus ( a.M. : VG Karlsruhe, Urt. v. 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, zit. nach JURIS zu einem Wasserversorgungsbeitrag; Driehaus, KStZ 2014, 181, 188; Martensen, LKV 2014, 446, 450).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 2 S 2452/22

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid

    Der vorliegende Fall sei auch mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.09.2014 (2 K 2326/13 - juris) zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar.

    Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - juris), wonach das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis vorliege, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Abgabenbescheid untergrabe.

  • BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18

    Anforderungen aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in

    So hatte der Kläger schon in seinem Schriftsatz vom 24. März 2017 (S. 5, GA VGH Bl. 17/25) unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2014 - 2 K 2326/13 - geltend gemacht, die Abgabenerhebung könne im Einzelfall auch vor Erreichung der zeitlichen Höchstgrenze treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 220/13

    Entstehung der Beitragsschuld im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem KAG LSA in

    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängig ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus (a.M.: VG Karlsruhe, Urt. v. 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, zit. nach JURIS zu einem Wasserversorgungsbeitrag; Driehaus, KStZ 2014, 181, 188; Martensen, LKV 2014, 446, 450).
  • VG Münster, 30.09.2020 - 3 K 1634/18
    Die Beitragserhebung ist auch nicht unter Heranziehung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/18 -, juris, sowie der darauf beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Urteil vom 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, juris, ausgeschlossen, weil seit Entstehung der durch die Anschlussmöglichkeit gegebenen Vorteilslage mehr als 30 Jahr vergangen wären.
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