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   VG Freiburg, 26.03.2014 - 2 K 2389/12   

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https://dejure.org/2014,82333
VG Freiburg, 26.03.2014 - 2 K 2389/12 (https://dejure.org/2014,82333)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26.03.2014 - 2 K 2389/12 (https://dejure.org/2014,82333)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26. März 2014 - 2 K 2389/12 (https://dejure.org/2014,82333)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 2014 - 2 K 2389/12 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.03.2014 - 2 K 2389/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.11.2012 aufzuheben.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1026/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

    Gegen diesen Bescheid wurde nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren das bei dem Verwaltungsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 2 K 2389/12 erfasste Klageverfahren durchgeführt.

    Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2012, der Gegenstand des bei dem Verwaltungsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 2 K 2389/12 geführten Klageverfahrens gewesen ist, sowie auf die dortige Klageerwiderung.

  • VG Karlsruhe, 24.04.2015 - 6 K 1514/13

    Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden

    Da die Erhebung der Wettbürosteuer durch die Beklagte schon deswegen unzulässig ist, kommt es auf die Klärung der übrigen Einwendungen der Klägerin gegen ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auch die Frage eines Verstoßes gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichartigkeitsverbot (vgl. hierzu verneinend Verwaltungsgericht Freiburg , Beschlüsse vom 26.03.2014 - 2 K 2389/12, 2 K 805/13 und 2 K 806/13; Meier/Wolffsohn , KStZ 2007, S. 65, 69 f.; a.A. Birk , ZfWG 2015, S. 2, 4 ff.), nicht mehr entscheidungserheblich an.
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