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   FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11 F   

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FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11 F (https://dejure.org/2013,29391)
FG Münster, Entscheidung vom 14.08.2013 - 2 K 2483/11 F (https://dejure.org/2013,29391)
FG Münster, Entscheidung vom 14. August 2013 - 2 K 2483/11 F (https://dejure.org/2013,29391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    GmbH & atypisch stille Gesellschaft - Angemessenheit der Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinnzuweisung an einen Gesellschafter, Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anerkennung einer Vorabgewinnverteilung bei atypisch stillen Gesellschaften

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung vom 17.06.2011 aus, das Urteil des BFH vom 19.08.1999 I R 77/96, BStBl. II 2001, 43, auf das sich die atypisch stille Gesellschaft wegen der vertraglich vereinbarten Gewinnverteilung berufe, könne im Hinblick auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 07.12.2000, BStBl. I 2001, 47 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zur Anwendung gelangen.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, aaO entschieden, dass eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (inkongruente) Gewinnverteilung anzuerkennen sei und dass darin grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO liege.

    Soweit der Beklagte sich auf die Grundsätze zur Gewinnverteilung innerhalb einer Mitunternehmerschaft berufe, seien die mit Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, aaO aufgestellten Grundsätze unabhängig von der Gesellschaftsform gültig.

    Bei der Beurteilung der vorliegenden Gestaltung ist nach Maßgabe der vom BFH in seinem Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, aaO aufgestellten Grundsätzen kein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.

    Nach den in dem Urteil des BFH vom 19.08.1999 I R 77/96, aaO m.w.N. aufgestellten Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, entspricht die Ausschöpfung von Verlusten nicht nur dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit einem Verfassungsgebot, sondern es entspricht auch der steuergesetzlichen Konzeption in § 10d EStG, dass Verluste mit Gewinnen verrechnet werden können.

    Deshalb kommt der BFH in seinem Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, aaO zu Recht zu dem Schluss, dass eine derartige Gestaltung für sich genommen von vornherein ungeeignet ist, um die Anwendung von § 42 AO 1977 zu begründen.

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89

    1. Außerbetrieblich veranlaßter Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Der Streitfall unterscheide sich auch von den Urteilen des BFH vom 23.08.1990 IV R 71/89, BStBl. II 1991, 172 und des FG Brandenburg vom 15.05.2002 2 K 1964/00, EFG 2002, 1118.

    Zur weiteren Begründung bezieht sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO und die Kommentierung in Zimmermann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht.

    Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei der GmbH & Still, da hier bei der Anerkennung der Gewinn- und Verlustbeteiligung Abgrenzungen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen vorzunehmen sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 08.02.2011 6 K 6124/07, aaO m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 7. Aufl. 2010, Tz. 21.93ff; Zimmermann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht 11. Auflage 2013 Rz. 344ff).

    Der BFH wendet die Maßstäbe des Fremdvergleichs aber auch auf den umgekehrten Fall einer verdeckten Einlage an (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 6 K 6124/07

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG a.F.: steuerrechtliche

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Im Fall einer ähnlich gut mit Liquidität ausgestatteten Geschäftsinhaberin weise das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 08.02.2011 6 K 6124/07, EFG 2011, 1335 darauf hin, dass einer typisch stillen Gesellschaft deren steuerliche Anerkennung nicht deshalb zu versagen sei, weil die GmbH die Einlage der stillen Gesellschafterin nicht einfordere, sondern aufgrund der guten Liquiditätslage der GmbH eine Aufrechnung mit zugewiesenen Gewinnanteilen erfolge.

    Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei der GmbH & Still, da hier bei der Anerkennung der Gewinn- und Verlustbeteiligung Abgrenzungen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen vorzunehmen sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 08.02.2011 6 K 6124/07, aaO m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 7. Aufl. 2010, Tz. 21.93ff; Zimmermann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht 11. Auflage 2013 Rz. 344ff).

    Dementsprechend sind auch die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich in der Finanzierung der Gesellschaft frei (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.02.2011 6 K 6124/07, aaO).

  • FG Brandenburg, 15.05.2002 - 2 K 1964/00

    Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH & Still; Entscheidung über

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Der Streitfall unterscheide sich auch von den Urteilen des BFH vom 23.08.1990 IV R 71/89, BStBl. II 1991, 172 und des FG Brandenburg vom 15.05.2002 2 K 1964/00, EFG 2002, 1118.

    Auch dem Urteil des FG Brandenburg vom 15.05.2002 2 K 1964/00, aaO habe ein Fall zugrunde gelegen, in dem die Seite der stillen Gesellschafter dauerhaft einen nach den Wertverhältnissen der jeweiligen Einlage überproportional hohen Gewinnanteil erhalten habe.

    Das FG Brandenburg vertrete in seinem Urteil vom 15.05.2002 2 K 1964/00 ebenfalls die Auffassung, die Angemessenheit einer Gewinnverteilung sei im wesentlichen abhängig von der Gegenüberstellung des Nennwertes der Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter und dem wirklichen Wert des Gesamtunternehmens der GmbH im Zeitpunkt der Vereinbarung der atypisch stillen Gesellschaft.

  • BFH, 06.02.1980 - I R 50/76

    Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil vom 06.02.1980 I R 50/76, BStBl. II 1980, 477 Maßstäbe zur Anerkennung der Gewinn- und Verlustbeteiligung für eine GmbH & Still aufgestellt.

    Der Beurteilung ist aber in der Regel ein längerer Zeitraum, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Erträge, zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 06.02.1980 I R 50/76 aaO 478).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 3 K 7/02

    Mitunternehmerschaft an einer GmbH & Still

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Es bestünden auch keine Bedenken mehr, den Gewinn des gesamten Jahres 2008 zeitanteilig aufzuteilen (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.03.2006 3 K 7/02, juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaften am Gewinn der Klägerin erst mit Abschluss der Verträge, d.h. ab Dezember 2008 Wirkung entfaltet (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.06.2006 3 K 7/02, juris m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Der BFH hat an diesen Grundsätzen auch nachfolgend festgehalten (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 04.05.2012 VIII B 174/11, BFH/NV 2012, 1330, vom 27.05.2010 VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865, vom 28.06.2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207 und vom 08.08.2001 I R 25/00, BFH/NV 2002, 461).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Zwar stellt der BFH bei der Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt/Vergütung und Gewinnvorab darauf ab, ob die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages - im Gegensatz zum Gewinnvorab - auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2001 VIII R 30/99, BStBl. II 2001, 621).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 29.05.2008 IX R 77/06, BStBl. II 2008, 789; vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648, m.w.N.).
  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01

    Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11
    Ergibt sich - wie im Streitfall - aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig, dass ein Vorabgewinn vereinbart ist, kommt es für die Anerkennung einer Vorabgewinnvereinbarung nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft Gewinne erwirtschaftet (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785 im Nachgang zum Urteil des FG Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F, EFG 2004, 1750; FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, EFG 2001, 204).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

  • BFH, 27.05.2010 - VIII B 146/08

    Kapitalgesellschaft - Inkongruente Gewinnausschüttung -

  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 04.05.2012 - VIII B 174/11

    NZB, grundsätzliche Bedeutung, inkongruente Gewinnausschüttung, Rechtsmissbrauch

  • FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96

    Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

  • BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04

    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

  • FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 4288/04

    Rückbezogene Änderung der Gewinnverteilungsabrede ist unwirksam

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 24/08

    Auslegung der Klageschrift - Bestimmung des Klägers - Nachholung einer fehlerhaft

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

  • FG Saarland, 01.03.1991 - 1 K 251/90

    Einkommensteuer; atypisch stille Beteiligung mit GmbH

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2008 - 6 K 10383/05

    Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft; Rechtscharakter und

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06

    Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung -

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11

    Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen

    Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Kapitalgesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter geschlossen sind und die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Verträge bestehen, die Gesellschaft beherrschen (vgl. Urteile des FG Münster vom 14. August 2013  2 K 2483/11 F, EFG 2014, 29, und des FG Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2013  7 K 3633/10, EFG 2014, 909).
  • FG Münster, 14.05.2019 - 2 K 3371/18

    Einkommensteuer - Zur Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb

    Eine dem Streitfall vergleichbare Gewinnverteilungsabrede habe das FG Münster im Urteil vom 14.8.2013 2 K 2483/11 als zulässig angehen.

    Der Beurteilung ist aber in der Regel ein längerer Zeitraum, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Erträge, zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 06.02.1980, I R 50/76, BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 14. August 2013, 2 K 2483/11 F, EFG 2014, 29, m.w.N.: drei bis fünf Jahre).

  • FG Münster, 03.06.2022 - 9 V 1001/22

    Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    Außerdem kann zur Beurteilung der Fremdüblichkeit zumindest häufig auch auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen zurückgegriffen werden (vgl. FG Münster, Urt. v. 14.08.2013 - 2 K 2483/11, EFG 2014, 29).
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