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   FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11   

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FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11 (https://dejure.org/2015,14742)
FG Köln, Entscheidung vom 11.03.2015 - 2 K 2529/11 (https://dejure.org/2015,14742)
FG Köln, Entscheidung vom 11. März 2015 - 2 K 2529/11 (https://dejure.org/2015,14742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Bescheinigung für die Unsatzsteuerfreiheit bei der Erbringung von Postdienstleistungen

  • Betriebs-Berater

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerfreiheit für Post-Konkurrenzunternehmen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder kann umsatzsteuerfrei Post verteilen

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Postdienstleistungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG kann für Leistungsangebot keine Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen - Unternehmen übt mangels flächendeckender Versorgung keine Post-Universaldienstleistungen aus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1686
  • EFG 2015, 1481
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    (1) Die Steuerbefreiung geht auf Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (bzw. Art. 13 der Sechsten Richtlinie) zurück, der die Förderung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt (vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 32).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 33).

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein solcher Dienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 34).

    (3) Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass der Dienstleister die postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 36).

    Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund schließlich, dass der Befreiungstatbestand aufgrund seines Ausnahmecharakters eng zu verstehen ist (EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 31), dann verbleibt für die Auffassung der Klägerin, dass § 4 Nr. 11b UStG der durch Mehrwertsteuer bewirkten Verteuerung einer der Daseinsvorsorge dienenden Dienstleistung insgesamt aus Verbrauchersicht entgegen wirken soll, kein Raum.

    Dieses Ergebnis finde auch Bestätigung in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie in der Entscheidung des EuGH im Verfahren "TNT Post UK" (Aktenzeichen C-357/07).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

    Dieses Ergebnis finde auch Bestätigung in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie in der Entscheidung des EuGH im Verfahren "TNT Post UK" (Aktenzeichen C-357/07).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

    Dieses Ergebnis finde auch Bestätigung in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie in der Entscheidung des EuGH im Verfahren "TNT Post UK" (Aktenzeichen C-357/07).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2013 - Verg 32/12

    Ausschließung eines Angebots wegen nicht den Vergabeunterlagen entsprechender

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Der Postzustellungsauftrag umfasst daneben weitere Elemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung der Postsendung (mit den sich für den Empfänger nach den verfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen ergebenden Konsequenzen), die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (vgl. hierzu ausführlicher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; ebenso Jacobs, UR 2012, 621).

    Der Postzustellungsauftrag ist nach den Vorgaben der Post-Richtlinie weder explizit als Teil der Post-Universaldienstleistungen geregelt noch folgt aus den Umständen, dass der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes anzusehen ist (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 30).

    Dabei muss dann hingenommen werden, wenn es im Detail zu Abweichungen bei der Definition der zum Universaldienst gehörenden Dienste und ihrer Leistungsmerkmale kommt, die sich auch auf die Mehrwertsteuerbefreiung der Postdienstleistungen auswirken (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Der Postzustellungsauftrag umfasst daneben weitere Elemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung der Postsendung (mit den sich für den Empfänger nach den verfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen ergebenden Konsequenzen), die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (vgl. hierzu ausführlicher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; ebenso Jacobs, UR 2012, 621).

    Der Postzustellungsauftrag ist nach den Vorgaben der Post-Richtlinie weder explizit als Teil der Post-Universaldienstleistungen geregelt noch folgt aus den Umständen, dass der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes anzusehen ist (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 30).

    Dabei muss dann hingenommen werden, wenn es im Detail zu Abweichungen bei der Definition der zum Universaldienst gehörenden Dienste und ihrer Leistungsmerkmale kommt, die sich auch auf die Mehrwertsteuerbefreiung der Postdienstleistungen auswirken (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Der Postzustellungsauftrag umfasst daneben weitere Elemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung der Postsendung (mit den sich für den Empfänger nach den verfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen ergebenden Konsequenzen), die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (vgl. hierzu ausführlicher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; ebenso Jacobs, UR 2012, 621).

    Der Postzustellungsauftrag ist nach den Vorgaben der Post-Richtlinie weder explizit als Teil der Post-Universaldienstleistungen geregelt noch folgt aus den Umständen, dass der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes anzusehen ist (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 30).

    Dabei muss dann hingenommen werden, wenn es im Detail zu Abweichungen bei der Definition der zum Universaldienst gehörenden Dienste und ihrer Leistungsmerkmale kommt, die sich auch auf die Mehrwertsteuerbefreiung der Postdienstleistungen auswirken (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2011 - 9 V 3795/10

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von förmlichen Zustellungen

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Hieraus folgt nicht, dass auch der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Post-Richtlinie angesehen wird (a.A. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Hieraus folgt nicht, dass auch der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Post-Richtlinie angesehen wird (a.A. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Hieraus folgt nicht, dass auch der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Post-Richtlinie angesehen wird (a.A. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368).

  • LG Hamburg, 16.09.2010 - 327 O 507/10

    Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung sind keine wettbewerbsrechtlich relevanten

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1708/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    2 K 1708/11.
  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1711/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    2 K 1711/11.
  • BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01

    Tag der Aufgabe zur Post; Beleg durch Datumsstempel der Rechtsbehelfsstelle?

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    Dies reicht nicht aus, um von einer Aufgabe zur Post am 4. März 2011 überzeugt zu sein (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 - XI B 176/01, BFH/NV 2002, 1280 m.w.N.).
  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1707/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
    2 K 1707/11.
  • FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung

    Der Postzustellungsauftrag ist damit eine von den Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG unabhängige Briefsendung, die den Charakter eines Hoheitsakts hat, wobei der Dienstleister bei der Leistungserbringung mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und bei der die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstellt (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76 ).

    Aus dieser Änderung folgt jedoch nicht, dass auch der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes im Sinne von Art. 3 der Post-RL angesehen wird (Urteil des FG Köln vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686).

    Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen wäre im Übrigen auch nicht zwingend beeinträchtigt, wenn Behörden und Gerichte nicht mehr mittels Postzustellungsauftrag zustellen würden, da eine Zustellung grundsätzlich auch mittels eingeschriebenen Briefs bewirkt werden kann (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76).

  • BFH, 02.03.2016 - V R 20/15

    Bescheinigung für steuerfreie Postuniversaldienstleistungen setzt

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. März 2015  2 K 2529/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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