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   FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14   

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https://dejure.org/2015,37415
FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14 (https://dejure.org/2015,37415)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 2 K 253/14 (https://dejure.org/2015,37415)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2015 - 2 K 253/14 (https://dejure.org/2015,37415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Nr 12 S 1 Buchst a UStG 2005, § 9 Abs 1 UStG 2005, § 162 AO, § 146 Abs 1 AO, § 146 Abs 4 AO
    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter Zimmer zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte - Schätzung der wöchentlichen Miete - Ordnungsmäßigkeit einer Kassenbuchführung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Umsatzsteuer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft auf der Grundlage hinzugeschätzter Mieteinnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer bei Vermietung von möblierten Zimmern zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte - Anforderungen an ordnungsgemäße Kassenbuchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kassenbuchführung per Excel-Liste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Miete im Bordell - und die Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution ist grundsätzlich steuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution grundsätzlich steuerfrei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution grundsätzlich steuerfrei - Vermietung möblierter Zimmer zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
    Die steuerpflichtige kurzfristige Vermietung

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.12.2013 - V R 6/12

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bis zur Unanfechtbarkeit rückgängig gemacht werden oder solange der Bescheid aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673).

    Hatte ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG § 9 Rn. 89).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bis zur Unanfechtbarkeit rückgängig gemacht werden oder solange der Bescheid aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673).

    Hatte ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG § 9 Rn. 89).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 18/12

    Zimmervermietung an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, nach dessen Urteil vom 12.02.1998 (C-346/95, Elisabeth Blasi, Slg. 1998, I-498) die Dauer der Beherbergung - bei der Überlassung "vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer", bei der der Vermieter "die für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche, sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WC" zu sorgen hatte - ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtiger Umsatz) einerseits und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) andererseits ist, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (BFH-Urteile vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; vom 08.08.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952).

    Die vermieteten Räumlichkeiten dienten jedoch nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661; vom 20.02.2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 7/13

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Grundsätzlich besteht die Grundstücksvermietung bei richtlinienkonformer Auslegung darin, dass der Vermieter dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, die Mietsache in Besitz zu nehmen und gleich einem Eigentümer zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 12, Rn. 28; Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, jeweils m. w. N.).

    Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, nach dessen Urteil vom 12.02.1998 (C-346/95, Elisabeth Blasi, Slg. 1998, I-498) die Dauer der Beherbergung - bei der Überlassung "vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer", bei der der Vermieter "die für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche, sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WC" zu sorgen hatte - ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtiger Umsatz) einerseits und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) andererseits ist, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (BFH-Urteile vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; vom 08.08.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952).

  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Hauptelement des steuerfreien Umsatzes ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22.01.2015 C-55/14, BFH/NV 2015, 462; vom 18.01.2001 C-150/99, Slg. 2001 I-493; vom 12.02.1998 C-346/95, Slg. 1998 I-481; BFH, Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345.).

    Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, nach dessen Urteil vom 12.02.1998 (C-346/95, Elisabeth Blasi, Slg. 1998, I-498) die Dauer der Beherbergung - bei der Überlassung "vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer", bei der der Vermieter "die für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche, sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WC" zu sorgen hatte - ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtiger Umsatz) einerseits und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) andererseits ist, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (BFH-Urteile vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; vom 08.08.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952).

  • BFH, 12.03.2008 - I B 176/07

    Bindung des BFH an die tatrichterliche Würdigung zum Zustand der Buchführung -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Dies ist bei den Kassenaufzeichnungen der Klägerin nicht gewährleistet, die in § 158 AO angeordnete Beweiskraft der Buchführung ist damit für den Streitfall ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.03.2008 I B 176/07, juris).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH-Beschluss vom 13.10.2003 IV B 85/02, BStBl II 2004, 25).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Hauptelement des steuerfreien Umsatzes ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22.01.2015 C-55/14, BFH/NV 2015, 462; vom 18.01.2001 C-150/99, Slg. 2001 I-493; vom 12.02.1998 C-346/95, Slg. 1998 I-481; BFH, Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345.).
  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Eine Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist allerdings auch nicht anzunehmen, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auf dem Grundstück auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht, es sich mithin um einen Vertrag besonderer Art handelt und zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427; Beschluss vom 13.09.2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212).
  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14
    Die vermieteten Räumlichkeiten dienten jedoch nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661; vom 20.02.2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 30/10

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

  • BFH, 20.08.2009 - V R 21/08

    Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten

  • BFH, 13.09.2002 - V B 51/02

    USt; Prostitution - Nutzungsüberlassung eines Ladenlokals

  • BFH, 26.04.2002 - V B 168/01

    Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

  • FG Münster, 20.12.2019 - 4 K 541/16

    Betriebsprüfung: Schätzungsbefugnis bei Kassenaufzeichnungen mittels

    Die Aufzeichnungen sind veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht werden und erfüllen so auch nicht die Voraussetzung des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 01.08.2016 2 V 115/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 17.9.2015 2 K 253/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 243; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2008 16 K 4689/06 E,U,F, EFG 2008, 1256; Märtens in Gosch, AO/FGO, § 146 AO Rz. 90).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 11 K 18/18

    Kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte zu gewerblichen

    So habe auch das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243 entschieden.

    Das Finanzgericht Hamburg hat in einem vergleichbaren Sachverhalt selbst dann keine andersartige Leistung angenommen, wenn die Eingangstür per Videokamera überwacht wird, jedes Zimmer ein Klingelschild hat und wie bei einem hotelähnlichen Betrieb Handtücher und Bettwäsche gestellt werden, weil solche Gegebenheiten auch bei einer Wohnraumvermietung denkbar und nicht unüblich seien (Urteil vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243).

  • FG Hamburg, 13.05.2016 - 2 V 271/15

    Aussetzung der Vollziehung: Vermietung von Modellwohnungen als Gewerbebetrieb

    Tatsächlich werden in Hamburg für Zimmer in Modellwohnungen aber erheblich höhere Mieten erzielt, und zwar wöchentlich zwischen ... EUR bis ... EUR (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243).

    Der Streitfall unterscheidet sich aber hinsichtlich der Ausgestaltung der Mietverträge beispielweise von dem der Entscheidung des Senats vom 17. September 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch, dass der Antragsteller unbefristete Mitverträge mit seinen Mieterinnen abgeschlossen hatte.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2018 - 3 K 99/16

    Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreier Grundstücksvermietung und

    Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Finanzgericht Hamburg (vgl. Urteil vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243) selbst dann keine andersartige Leistung angenommen hat, obwohl bei den dortigen Begebenheiten die Eingangstür per Videokamera überwacht worden war, jedes Zimmer ein Klingelschild hatte und wie bei einem hotelähnlichen Betrieb Handtücher und Bettwäsche gestellt worden waren.
  • FG Hamburg, 15.08.2017 - 2 K 270/15

    Abgabenordnung: Schätzung der Miete für Zimmer in sog. Modellwohnungen

    Tatsächlich werden in Hamburg für Zimmer in Modellwohnungen aber durchweg erheblich höhere Mieten erzielt, und zwar wöchentlich zwischen 300 EUR bis 350 EUR (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Ausgestaltung der Mietverträge im Streitfall - jedenfalls teilweise - von dem beispielweise der Entscheidung des Senats vom 17. September 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch unterscheidet, dass der Kläger unbefristete Mitverträge mit seinen Mieterinnen abgeschlossen hatte.

  • FG München, 08.06.2016 - 3 K 3397/14

    Maßgeblichkeit der Dauer der Grundstücksnutzung im Rahmen einer

    Die Klägerin kann sich mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte auch nicht auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. September 2015 (2 K 253/14, EFG 2016, 243) berufen.
  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 256/15

    Schätzung von Umsätzen und Einkünften aus Prostitution

    Nach Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren unter Auswertung von Mietangeboten im Internet, Zeugenaussagen von Prostituierten sowie Milieubeamten beträgt diese ca. ... bis ... EUR wöchentlich (vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243).
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