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   VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO   

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https://dejure.org/2007,5933
VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO (https://dejure.org/2007,5933)
VG Koblenz, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO (https://dejure.org/2007,5933)
VG Koblenz, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 2 K 256/07.KO (https://dejure.org/2007,5933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Lebenspartners bei der Beihilfe; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage; Lebenspartner als berücksichtigungsfähiger Angehöriger i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); Analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 1 (Nr. 1) ...

  • lsvd.de PDF

    Lebenspartner sind keine berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne der Beihilfevorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Beihilfe für Lebenspartner

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für Lebenspartner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beihilfeleistungen für eingetragenen Lebenspartner eines Beamten - Grundgesetz stellt nur nur Ehe und Familie unter besonderen Schutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06
    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten - bzw. von deren Ehegatten oder Lebenspartnern - ist weder deren sexuelle Ausrichtung noch deren Geschlecht, sondern der Familienstand "verheiratet" oder "eingetragene Lebenspartnerschaft" (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 - 6 C 27.06 -, nach juris, und 26. Januar 2006, a.a.O.).

    Die Ehe darf wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch dann gegenüber einer anderen Lebensgemeinschaft bevorzugt werden, wenn die andere Gemeinschaft mit der Ehe, abgesehen von deren verfassungsrechtlich begründeten Förderungswürdigkeit, wichtige Gemeinsamkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.).

    Aus Sicht der Kammer ist die beihilferechtliche Besserstellung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft auch deshalb gerechtfertigt, weil bei Ehepartnern durch die Kindererziehung regelmäßig Versorgungslücken entstehen, bei Lebenspartnern hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.).

    Damit dient die Begünstigung von Verheirateten der Förderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften vor allem im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung von Kindern, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichgeschlechtliche Partnerschaften typischerweise nicht in gleicher Weise geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass eine mittelbare Benachteiligung hier auch deshalb zu verneinen ist, weil die Nichtberücksichtigung der Lebenspartner in den Beihilfevorschriften durch ein rechtmäßiges Ziel - Förderung der Ehe - sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.).

    Die Förderung der Ehe zwischen Mann und Frau als Gemeinschaft, in der typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden, und die damit für den Fortbestand der Gesellschaft wichtig ist, ist ein rechtlich allgemein anerkanntes Ziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.).

    Vielmehr stützt die Kammer ihr Urteil ausdrücklich auf die bereits mehrfach zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 und 25. Juli 2007 (a.a.O.) und berücksichtigt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (a.a.O.).

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 20. September 2007 (2 BvR 855/06) im Internet veröffentlicht, mit dem die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (2 C 43/04) abgelehnt wurde.

    Beide Pflichten umfassen lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - II B 31.76 -, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 - so inzwischen auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - alle nach juris).

    In die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten unzulässigen Differenzierungskriterien kann auch nicht ergänzend das Merkmal der sexuellen Orientierung hineininterpretiert werden, da der Wortlaut der Norm abschließend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.).

    Da die Verfassung selbst eine Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft vornimmt, kann einem Normgeber, der diesem Unterscheidungsmuster folgt, eine willkürliche Ungleichbehandlung beider Gemeinschaftsformen nicht vorgeworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht diese Möglichkeit im Beschluss vom 20. September 2007 (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt.

    Vielmehr stützt die Kammer ihr Urteil ausdrücklich auf die bereits mehrfach zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 und 25. Juli 2007 (a.a.O.) und berücksichtigt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (a.a.O.).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    In diesem Zusammenhang sei ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts München zu beachten (Rechtssache C-267/06).

    Schließlich liegt auch keine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG vor, wie sie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs C-267/06 bezüglich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Antidiskriminierungs-RL) angenommen hat.

    Unterstellte man schließlich in Anlehnung an den Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-267/06 zu Gunsten des Klägers eine mittelbare Benachteiligung, so wäre diese gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie gerechtfertigt.

    Dem steht die Rechtssache C-267/06 nicht entgegen.

  • VG Münster, 26.10.2006 - 11 K 1412/04
    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Dieses unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn; eine ausweitende Auslegung der Beihilfevorschriften würde diesen Spielraum verletzen (vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 11 K 1412/04 -, nach juris).

    Aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Lebenspartnerschaftsgesetz und aus dem Gesetz zu dessen Überarbeitung ergibt sich, dass eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bundesbeamtenrecht zunächst gar nicht und dann nur in bestimmten Bereichen, zu denen das Beihilferecht nicht gehört, erfolgte (vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006, a.a.O.).

    Sie knüpft nicht am Dienstgeschehen, sondern ausschließlich am krankheitsbedingten Bedarf an (so auch VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006, a.a.O.).

    Nach Nummer 22 der Begründungserwägungen zur Richtlinie lässt diese jedoch einzelstaatliche Regelungen über den Familienstand und daran anknüpfende Leistungen unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Der Gestaltungsspielraum findet seine Rechtfertigung darin, dass die Gewährung von Beihilfe - anders als die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Alimentationsprinzip - nicht unmittelbar zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, nach juris).

    Daraus folgt, dass der Dienstherr - aber nur er - sie jederzeit umgestalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Die dort genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums umfassen die Gewährung von Beihilfe nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, DVBl 2007, 438).

    Denn in typisierender Betrachtung darf die Ehe als eine für die Kindererziehung deshalb besonders geeignete Basis angesehen werden, weil sie dem Kind grundsätzlich mehr Sicherheit bietet, von beiden Elternteilen betreut zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 27.08.2004 - 11 A 39/04

    Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Behandlung als

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Versicherungsprämien den angemessenen Lebensunterhalt des Klägers beeinträchtigen würden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 39/04 -, nach juris).

    Es ist weder dargelegt noch belegt, dass für den Kläger bei einer Erkrankung seines Lebenspartners Belastungen entstehen, die er nicht durch zumutbare Vorsorge absichern kann und die seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 2 B 27/05 -, nach juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2004, a.a.O).

  • VG Koblenz, 22.01.2008 - 2 K 1190/07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Dieses Begehren ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 1190/07.KO.

    Zum sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 2 K 1190/07.KO und die zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

  • BVerwG, 13.12.1977 - 2 B 31.76

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Eltern des Beamten - Fürsorgepflicht

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Beide Pflichten umfassen lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - II B 31.76 -, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 - so inzwischen auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - alle nach juris).
  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

    Auszug aus VG Koblenz, 11.10.2007 - 2 K 256/07
    Die Fürsorgepflicht umfasst nicht die Absicherung jedweder Risiken; sie soll im Krankheitsfall - lediglich - den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 -, nach juris).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2006 - 2 A 10575/06

    Zur Gewährung einer Beihilfe für ein beim Familienzuschlag nicht berücksichtigtes

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 20.09.1989 - 9 B 165.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Koblenz, 22.01.2008 - 2 K 1190/07

    Lebenspartner eines Beamten hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger dagegen Klage erhoben (Parallelverfahren 2 K 256/07.KO).

    Er setzt sich dazu unter Bezugnahme auf seine Begründung im Verfahren 2 K 256/07.KO kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 auseinander, in dem der Anspruch eines in Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Familienzuschlag der Stufe I verneint wurde.

    Die Klage des Klägers zur Frage der Einbeziehung seines Lebenspartners in die Beihilfe hat die Kammer mit Urteil vom 11. Oktober 2007 abgewiesen (2 K 256/07.KO).

    Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 2 K 256/07.KO und die zu beiden vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

    Dies wurde bereits in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2007 im Parallelverfahren 2 K 256/07.KO dargelegt.

    Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 10. November 2007 im Parallelverfahren 2 K 256/07.KO dargelegt (vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.).

    Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 10. November 2007 im Parallelverfahren 2 K 256/07.KO bezüglich der Verneinung von Beihilfeansprüchen für Lebenspartner ebenfalls bereits dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 238.14

    Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

    Noch in den Jahren bis 2007 haben Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, die Nichtgewährung von Beihilfe für Lebenspartner von Beamten verstoße nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht (vgl. z. B. VG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 2 K 256/07 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 39/04 - juris).
  • VG Wiesbaden, 18.01.2010 - 8 K 678/09

    Altersgrenzen für Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Verneint man dies mit der Begründung, dass die Beihilfe kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG darstellt, weil sie kein wie auch immer geartetes Äquivalent zu einer Arbeitsleistung des Beamten darstellt (so VG Koblenz U. v. 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO -, zit. nach Juris), so ist das Gesetz nicht einschlägig.
  • VG Augsburg, 03.11.2016 - Au 2 K 15.650

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen zur Durchführung

    Schließlich steht die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV auch in Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG), da die Gewährung von Beihilfe nicht dessen sachlichem Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 AGG unterfällt und Beihilfeleistungen insbesondere nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG angesehen werden können, weil sie kein wie auch immer geartetes Äquivalent zur "Arbeitsleistung" von Beamten darstellen (VG Koblenz, U.v. 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO - juris Rn. 37).
  • VG Augsburg, 03.11.2016 - Au 2 K 15.651

    Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze

    Schließlich steht die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV auch in Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG), da die Gewährung von Beihilfe nicht dessen sachlichem Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 AGG unterfällt und Beihilfeleistungen insbesondere nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG angesehen werden können, weil sie kein wie auch immer geartetes Äquivalent zur "Arbeitsleistung" von Beamten darstellen (VG Koblenz, U.v. 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO - juris Rn. 37).
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