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   FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13   

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FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13 (https://dejure.org/2015,28353)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.07.2015 - 2 K 261/13 (https://dejure.org/2015,28353)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 2 K 261/13 (https://dejure.org/2015,28353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Vermittler von Reiseleistungen bzgl. Festsetzung der Umsatzsteuer; Besteuerung von Reiseleistungen eines Unternehmers als sonstige Leistung

  • rewis.io

    Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 168 S. 2; AO § 168 S. 3; AO § 164; UStG § 25
    Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2003
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.10.1999 - V R 79/98

    Reiseleistungen bei Vermittlung

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Der BFH hat sich in seiner Entscheidung (BStBl II 2004, 308) auf eine richtlinienkonforme Auslegung des UStG durch Heranziehung der Regelungen zur Dienstleistungskommission in Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie gestützt.

    Demgemäß liegt eine Reiseleistung i.S.d. § 25 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie im Streitfall die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung - erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346 und BFH-Urteil vom 07.10.1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308; Niedersächsisches FG Urteil vom 23.06.2010 5 K 60/08, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.07.2011 XI B 71/10 BFH/NV 2011, 1929).

    Deshalb ist auch der Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen aber für Rechnung eines Dritten erbringt, so zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hätte (BFH-Urteil vom 07.10.1999 V R 79 und 80/98, BStBl II 2004, 308).

  • BFH, 15.07.2011 - XI B 71/10

    Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Diese BFH-Rechtsprechung ist auch nach Einführung der Dienstleistungskommission in das Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2004 anzuwenden (BFH-Beschluss vom 15.07.2011 XI B 71/10, BFH/NV 2011, 1929).

    Demgemäß liegt eine Reiseleistung i.S.d. § 25 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie im Streitfall die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung - erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346 und BFH-Urteil vom 07.10.1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308; Niedersächsisches FG Urteil vom 23.06.2010 5 K 60/08, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.07.2011 XI B 71/10 BFH/NV 2011, 1929).

    Der BFH vertritt in ständiger - wortlautgemäßer - Rechtsprechung eine andere Auffassung (z.B. BFH-Beschluss vom 15.07.2011 XI B 71/10, BFH/NV 2011, 1929).

  • FG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 K 59/09

    Unterbringung in Ferienhäusern, Ferienwohnungen oder in Mobilheimen auf

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Nach Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 24.03.2011 - 5 K 59/09, juris) ergebe sich die Vermittlerrolle für den Leistungsempfänger nicht eindeutig, wenn " dem Text der Buchungsbestätigung, der Rechnung und dem Voucher nicht mit hinreichender Klarheit und Einfachheit zu entnehmen [ist], dass der Kläger lediglich als Vermittler auftreten wollte.".

    Nach dem ebenfalls von Klägervertreter zitierten Urteil des FG Niedersachsen vom 24.03.2011 (5 K 59/09, juris) ergibt sich die Vermittlerrolle für den Leistungsempfänger nicht eindeutig, wenn "dem Text der Buchungsbestätigung, der Rechnung und dem Voucher nicht mit hinreichender Klarheit und Einfachheit zu entnehmen [ist], dass der Kläger lediglich als Vermittler auftreten wollte.".

  • FG Düsseldorf, 19.01.2007 - 1 K 5925/04

    Margenbesteuerung; Reiseleistungen; Abgrenzung zur Vermittlung; Mobilheime;

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Für die Frage, ob der Leistende eine einzelne Reiseleistung wie die Unterbringung lediglich vermittle, komme es nach Ansicht des FG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2007 - 1 K 5925/04 U, EFG 2007, 717) " ebenso wie bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtslage darauf an, wie der Unternehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber dem Leistungsempfänger auftritt bzw. als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint.

    Hierzu hat das vom Klägervertreter zitierte FG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2007 - 1 K 5925/04 U, EFG 2007, 717) ausgeführt, es komme "ebenso wie bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtslage darauf an, wie der Unternehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber dem Leistungsempfänger auftritt bzw. als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Das in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter zitierte Urteil des EuGH vom 26.09.2013, Az. C-189/11, MwStR 2013, 622, UR 2013, 835 (u.a.) und die nachfolgende Entscheidung des BFH vom 20.03.2014 V R 25/11 (BFH/NV 2014, 1173), betreffen einen anderen Sachverhalt, nämlich den der Erbringung von Reiseleistungen an einen anderen Unternehmer (und die Frage, ob § 25 UStG auch hier anwendbar sei, sowie die Frage, ob das Hotelfrühstück eine steuerliche Nebenleistung zur Übernachtung sei).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Das in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter zitierte Urteil des EuGH vom 26.09.2013, Az. C-189/11, MwStR 2013, 622, UR 2013, 835 (u.a.) und die nachfolgende Entscheidung des BFH vom 20.03.2014 V R 25/11 (BFH/NV 2014, 1173), betreffen einen anderen Sachverhalt, nämlich den der Erbringung von Reiseleistungen an einen anderen Unternehmer (und die Frage, ob § 25 UStG auch hier anwendbar sei, sowie die Frage, ob das Hotelfrühstück eine steuerliche Nebenleistung zur Übernachtung sei).
  • BFH, 31.01.2002 - V R 40/00

    Besorgen einer sonstigen Leistung - Unternehmer - Leistungseinkauf -

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Erbringe der Unternehmer die Vermietungsleistung zwar im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung, sei er so zu behandeln, als ob er die Leistung selbst erbracht habe, § 3 Abs. 11 UStG a.F. (BFH Urteile vom 31.01.2002 V R 40/00, 41/00, BStBl II 2004, 315 und vom 29.08.2002 V R 8/02, BStBl II 2004, 320).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2010 - 5 K 60/08

    Besteuerung nach § 25 UStG bei Erbringung von Reiseleistungen durch Vermietung

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Demgemäß liegt eine Reiseleistung i.S.d. § 25 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie im Streitfall die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung - erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346 und BFH-Urteil vom 07.10.1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308; Niedersächsisches FG Urteil vom 23.06.2010 5 K 60/08, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.07.2011 XI B 71/10 BFH/NV 2011, 1929).
  • BFH, 21.01.1993 - V B 95/92

    Inhalt der Besteuerung von nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Demgemäß liegt eine Reiseleistung i.S.d. § 25 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie im Streitfall die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung - erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346 und BFH-Urteil vom 07.10.1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308; Niedersächsisches FG Urteil vom 23.06.2010 5 K 60/08, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.07.2011 XI B 71/10 BFH/NV 2011, 1929).
  • BFH, 29.08.2002 - V R 8/02

    Umsatzsteuer - Geschäftsbesorgung - Leistungseinkauf - Leistungsverkauf -

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13
    Erbringe der Unternehmer die Vermietungsleistung zwar im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung, sei er so zu behandeln, als ob er die Leistung selbst erbracht habe, § 3 Abs. 11 UStG a.F. (BFH Urteile vom 31.01.2002 V R 40/00, 41/00, BStBl II 2004, 315 und vom 29.08.2002 V R 8/02, BStBl II 2004, 320).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.07.2015 - 2 K 261/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg (2 K 261/13) sowie die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 aufzuheben und die Umsatzsteuer um 26.293,68 EUR (2004), 25.773,61 EUR (2005), 24.858,88 EUR (2006), 26.673,72 EUR (2007), 29.206,84 EUR (2008) und 21.147,61 EUR (2009) herabzusetzen.

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Zwar hat der BFH zuletzt Zweifel dahingehend geäußert, ob eine bloße Einzelleistung wie die Überlassung einer Ferienwohnung, die nur durch bloße Nebenleistungen wie etwa die Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer großen Auswahl von Ferienwohnungen ergänzt wird, die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros hinreichend rechtfertige (vgl. Vorlagebeschluss vom 03.08.2017 V R 60/16, BFH/NV 2017, 1581; zu dieser Frage ist auch das Revisionsverfahren V R 9/16 gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 07.07.2015 2 K 261/13, EFG 2015, 2003 anhängig).
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