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   VG Aachen, 01.04.2008 - 2 K 266/07   

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https://dejure.org/2008,35785
VG Aachen, 01.04.2008 - 2 K 266/07 (https://dejure.org/2008,35785)
VG Aachen, Entscheidung vom 01.04.2008 - 2 K 266/07 (https://dejure.org/2008,35785)
VG Aachen, Entscheidung vom 01. April 2008 - 2 K 266/07 (https://dejure.org/2008,35785)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - gesundheitliche

    Auszug aus VG Aachen, 01.04.2008 - 2 K 266/07
    So hat in der neuer Rechtsprechung zum Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" das Bundessozialgerichts ausgeführt, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris, = SGb 2007, 352 f ,= RdLH 2007, 39 f, dass es für die Bejahung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht ausreicht, wenn der behinderte Mensch auf Fußwegstrecken von etwa 100 m - unter Umständen sogar mehrfach - pausieren muss.
  • VG Köln, 24.09.2004 - 11 K 4727/03

    Ausnahmegenehmigung zum Parken für einen Behinderten; Zuerkennung einer

    Auszug aus VG Aachen, 01.04.2008 - 2 K 266/07
    Bereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt erkennen, dass zwischen den von dem Kläger immer wieder hervorgehobenen Voraussetzungen (GdB von mindestens 70 v. H., maximaler Aktionsradius ca. 100 m -) zu einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der Parkerleichterung kein Automatismus besteht, so auch VG L. , Urteil vom 24. September 2008 - 11 K 4727/03 - Behindertenrecht 2005, S. 28 ff.
  • BVerwG, 25.07.1990 - 7 B 100.90

    Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung

    Auszug aus VG Aachen, 01.04.2008 - 2 K 266/07
    Ähnlich hat das Bundesverwaltungsgericht Fragen der Erstattung von Fahrgeldausfällen infolge der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr nicht der Schwerbehindertenfürsorge sondern dem Verkehrswirtschaftsrecht zugeordnet und gleichfalls eine Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO abgelehnt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 1990, NVwZ-RR 1991, 31 f.
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