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   VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12 Ge   

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VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12 Ge (https://dejure.org/2013,8670)
VG Gera, Entscheidung vom 20.02.2013 - 2 K 267/12 Ge (https://dejure.org/2013,8670)
VG Gera, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 2 K 267/12 Ge (https://dejure.org/2013,8670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.02.1988 - 7 B 123.87

    Kommunalrecht - Ratssitzung - Aufrechterhaltung der Ordnung - Freie

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung sind ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das die Meinungsfreiheit der Sitzungsteilnehmer wirksam einschränkt (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 7 B 123/87 - DVBl. 1988, 792 = NVwZ 1988, 837; zitiert nach juris).

    Vielmehr übt es in erster Linie organschaftliche Befugnisse aus, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 7 B 123/87 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06

    Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Deshalb führt es nicht weiter, dass versammlungsrechtliche Auflagen in der Rechtsprechung beanstandet wurden, wonach das Tragen von Kleidungsstücken der Marke "Thor Steinar" untersagt wurde, weil das Tragen dieser Kleidung strafrechtlich nicht untersagt ist (OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. August 2006 - 2 M 268/06 - zitiert nach juris; zur Straflosigkeit: OLG Brandenburg, Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 - NJ 2005, 864).
  • BVerwG, 07.03.1980 - 7 B 58.79

    Rechtsanspruch auf eine Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Klage von

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Es ist allgemein anerkannt, dass in Kommunalverfassungsstreitigkeiten sowohl die allgemeine Unterlassungsklage als auch die Feststellungsklage ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bieten, um sich als Mitglied eines Stadtrates insbesondere gegen den Ausschluss von einer Sitzung zu wehren (BVerwG; Beschluss vom 7. März 1980 - 7 B 58/79 - zitiert nach juris; ThürOVG, Beschluss vom 30. September 1999 - 2 EO 790/98 - DVBl. 2000, 935, zitiert nach juris, Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 13. Auflage 2012, Rdnr. 436).
  • VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1881/06

    Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel unverhältnismäßig

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Dies gilt ohne Weiteres jedenfalls dann, wenn ein solcher Ausschluss bloß angedroht wurde, aber noch nicht erfolgt ist bzw. der Betroffene mit einem solchen Ausschluss auf Grund eines konkreten Vorfalls zu rechnen hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 677/05 - NJW 2007, 56, zitiert nach juris; VG Neustadt, Urteil vom 8. März 2007 - 4 K 1881/06.NW - zitiert nach juris).
  • VG Potsdam, 01.06.2011 - 2 K 1258/08

    Beamter; Untersagung des Tragens der Marke "Thor Steinar"

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Noch weitergehende Einschränkungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, als sie nach den genannten Grundsätzen für Ratsmitglieder bestehen, werden für beamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes während der Dienstzeiten vertreten, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet sind (zum Verbot des Tragens der Kleidungsmarke "Thor Steinar" in der Öffentlichkeit gegenüber einem Justizhauptwachtmeister während seiner Freizeit: VG Potsdam, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 K 1258/08 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05

    Verwechslungsfähigkeit des ehemaligen Markenlogos "Thor Steinar" mit Kennzeichen

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Deshalb führt es nicht weiter, dass versammlungsrechtliche Auflagen in der Rechtsprechung beanstandet wurden, wonach das Tragen von Kleidungsstücken der Marke "Thor Steinar" untersagt wurde, weil das Tragen dieser Kleidung strafrechtlich nicht untersagt ist (OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. August 2006 - 2 M 268/06 - zitiert nach juris; zur Straflosigkeit: OLG Brandenburg, Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 - NJ 2005, 864).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 677/05

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme (Ausschluss einer kopftuchtragenden Muslima aus der

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Dies gilt ohne Weiteres jedenfalls dann, wenn ein solcher Ausschluss bloß angedroht wurde, aber noch nicht erfolgt ist bzw. der Betroffene mit einem solchen Ausschluss auf Grund eines konkreten Vorfalls zu rechnen hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 677/05 - NJW 2007, 56, zitiert nach juris; VG Neustadt, Urteil vom 8. März 2007 - 4 K 1881/06.NW - zitiert nach juris).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2012 - 58-I-12

    Sitzungsausschluss von Landtagsabgeordneten nach Weigerung, den Anordnungen des

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen (Beschluss vom 22. Juni 2012 - Vf. 58-I-12 (e.A.); zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 30.09.1999 - 2 Eo 790/98

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12
    Es ist allgemein anerkannt, dass in Kommunalverfassungsstreitigkeiten sowohl die allgemeine Unterlassungsklage als auch die Feststellungsklage ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bieten, um sich als Mitglied eines Stadtrates insbesondere gegen den Ausschluss von einer Sitzung zu wehren (BVerwG; Beschluss vom 7. März 1980 - 7 B 58/79 - zitiert nach juris; ThürOVG, Beschluss vom 30. September 1999 - 2 EO 790/98 - DVBl. 2000, 935, zitiert nach juris, Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 13. Auflage 2012, Rdnr. 436).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12   

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https://dejure.org/2013,42776
FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12 (https://dejure.org/2013,42776)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 K 267/12 (https://dejure.org/2013,42776)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 2 K 267/12 (https://dejure.org/2013,42776)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 11 UStG 2005, § 10 Abs 1 S 2 UStG 2005, Art 28 EGRL 112/2006, Art 73 EGRL 112/2006, § 28 PostG
    Umsatzsteuer: Dienstleistungskommission, Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Dienstleistungskommission

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 588
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Trotz der zwischen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL bestehenden Formulierungsunterschiede führen beide Regelungen zum selben Ergebnis, da weder § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden verbietet, noch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 43; BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142).

    Dementsprechend richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142; vgl. auch EuGH-Urteil Primback in Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 25).

  • BFH, 19.10.2001 - V R 48/00

    Forderungserfüllung durch Dritte

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Trotz der zwischen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL bestehenden Formulierungsunterschiede führen beide Regelungen zum selben Ergebnis, da weder § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden verbietet, noch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 43; BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142).

    Dementsprechend richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142; vgl. auch EuGH-Urteil Primback in Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 25).

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Trotz der zwischen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL bestehenden Formulierungsunterschiede führen beide Regelungen zum selben Ergebnis, da weder § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden verbietet, noch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 43; BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142).

    Dementsprechend richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142; vgl. auch EuGH-Urteil Primback in Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 25).

  • BFH, 28.11.2002 - V R 6/02

    USt, Darlehensvergabe durch Treuhänder

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Die durch § 3 Abs. 11 UStG bewirkte Fiktion bezieht sich auf die Leistung selbst und auf deren Inhalt, d.h. Leistungsort und Befreiungsvorschriften richten sich danach, welche Leistung der Kommittent/Beauftragte gegenüber seinem Kunden im eigenen Namen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 6/02, BFH/NV 2003, 517; Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3 Rn. 723).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Ein Beförderungsanspruch der A gegenüber der Deutschen Post AG ergibt sich auch nicht abweichend von den AGB durch die Frankierung der Sendungen seitens der A. Postwertzeichen wie Briefmarken oder Frankierungstempel stellen Inhaberpapiere im Sinne von § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, die dem jeweiligen Inhaber einen Anspruch auf Beförderung der Postsendung im Wert des auf der Marke oder Frankierung angegebenen Geldbetrags vermitteln (vgl. BGH-Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 395/04, NJW 2006, 54).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 71/10

    Kindergeld: Zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2006 V R 25/03, BStBl. II 2006, 788; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 380).
  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2006 V R 25/03, BStBl. II 2006, 788; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 380).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf allerdings nicht künstlich aufgespaltet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, UR 1999, 254; BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658).
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Entgeltliche Leistungen sind steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 16/10, BStBl II 2013, 49).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2013 - 2 K 267/12
    Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf allerdings nicht künstlich aufgespaltet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, UR 1999, 254; BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658).
  • BFH, 03.11.2011 - V R 16/09

    Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von

  • BFH, 02.03.2006 - V R 25/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Konsularservices - Beschaffung

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 K 1782/13

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines Camping Schecks

    Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs ergeben sich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2011 V R 16/09, BStBl II 2012, 378, unter II.1; FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2013 2 K 267/12, EFG 2014, 588).

    Entgelt können auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte sein, wenn sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im Zusammenhang mit der Leistung stehen (FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2013 2 K 267/12, EFG 2014, 588; Korn in Bunjes, aaO § 10 Rz. 8 m. w. N.); dies gilt nicht für diejenigen Beträge, die der Leistungsempfänger im Rahmen eines eigenen Schuldverhältnisses mit einem Dritten aufwenden muss, damit der Unternehmer (Leistender) seine Leistung erbringen kann (UStAE 10.1 Abs. 7 Satz 2).

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