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   FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08   

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https://dejure.org/2011,68169
FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08 (https://dejure.org/2011,68169)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.05.2011 - 2 K 2720/08 (https://dejure.org/2011,68169)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 2 K 2720/08 (https://dejure.org/2011,68169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Nr 20 Buchst c GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002
    (Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung des Betreiberunternehmens auf das Besitzunternehmen (GmbH & Co KG) bei Vermietung von Grundbesitz zum Betrieb von Altenwohnheimen - Keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei zusätzlicher (auch lediglich geringfügiger) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 3 Nummer 20 c; GewStG § 9 Nummer 1 Satz 2
    Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf selbstständige Schwestergesellschaften, die jeweils beide gewerbliche Einkünfte erzielen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf selbstständige Schwestergesellschaften, die jeweils beide gewerbliche Einkünfte erzielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00) drohe diese Zielsetzung verfehlt zu werden, wenn das Nutzungsentgelt für das überlassene Grundstück bei der Besitzgesellschaft der Gewerbesteuer unterfallen würde.

    Das Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00) sei nicht anwendbar, da die Klägerin bereits aufgrund ihrer gewerblichen Prägung der Gewerbesteuer unterliege.

    In Übereinstimmung mit dem (nach Bestätigung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die teilweise gleichen natürlichen Personen bzw. gleiche Firmengruppe) betreffenden Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08 G, F, GmbHR 2011, 160) geht der Senat davon aus, dass die für Fälle der Betriebsaufspaltung vom BFH im Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für zulässig gehaltene Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen nicht auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der, ohne dass eine Betriebsaufspaltung besteht, die Tätigkeiten zweier rechtlich selbständiger Subjekte (hier wie dort: zwei GmbH & Co. KG) im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der beiden Personengesellschaften gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen.

    In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich nicht von dieser Sichtweise.

  • BFH, 04.06.2003 - I R 100/01

    Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08
    Nach dem Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01) könne eine Steuerbefreiung selbst dann nicht auf eine Schwestergesellschaft übergehen, wenn sich deren Tätigkeiten ergänzten.

    Im Ergebnis stützt sich diese vom Finanzgericht Münster und dem hiesigen Senat vertretene Auffassung auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt II 2004, 244).

    Er führt hierzu aus, dass die im genannten Urteil befürwortete Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen in Fällen einer echten Betriebsaufspaltung nicht durch das Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt II 3004, 244) infrage gestellt werde.

  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08

    Keine GewSt-Befreiung für gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an Alten- und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08
    In Übereinstimmung mit dem (nach Bestätigung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die teilweise gleichen natürlichen Personen bzw. gleiche Firmengruppe) betreffenden Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08 G, F, GmbHR 2011, 160) geht der Senat davon aus, dass die für Fälle der Betriebsaufspaltung vom BFH im Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für zulässig gehaltene Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen nicht auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der, ohne dass eine Betriebsaufspaltung besteht, die Tätigkeiten zweier rechtlich selbständiger Subjekte (hier wie dort: zwei GmbH & Co. KG) im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der beiden Personengesellschaften gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen.
  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 6 K 441/08

    Auswirkung der Gewerbesteuerbefreiung einer Organträgerin auf die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08
    Es wird hierzu auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19. März 2009 (6 K 441/08, EFG 2009, 853) verwiesen, in dem dieses herausgestellt hat, dass mit dem Institut der Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12

    Keine Gewerbesteuerbefreiung: Keine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen

    Eine Merkmalsübertragung komme nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) auch nicht hinsichtlich einer (gewerblich geprägten) Schwestergesellschaft -außerhalb einer Betriebsaufspaltung- in Betracht, die Grundstücke an eine nach § 3 Nummer 20 c GewStG befreite Personengesellschaft überlasse.

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) und diejenigen eines einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden Urteils des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08G, F, GmbHR 2011, 160) im Streitfall anzuwenden sind.

    Auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08; juris-Dokument) stützte seine Entscheidung auf diese Argumentation.

  • BFH, 24.01.2012 - I B 34/11

    Hinzurechnung von Gewinnausschüttungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Der Ausschüttungsempfänger selbst "betreibt" keine im vorgenannten Sinne begünstigte Einrichtung, auch dann nicht, wenn er die Ausschüttungen voraussichtlich in weitere Beteiligungen investiert (vgl. insoweit zur nicht ausreichenden sog. Tätigkeitsergänzung Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; s.a. FG Münster, Urteil vom 18. November 2010  3 K 1272/08 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 722; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2011  2 K 2720/08, juris).
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