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   FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12   

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https://dejure.org/2013,44503
FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12 (https://dejure.org/2013,44503)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2013 - 2 K 279/12 (https://dejure.org/2013,44503)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. August 2013 - 2 K 279/12 (https://dejure.org/2013,44503)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Einkommensteuer, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei bestandskräftiger Einzelveranlagung eines Ehegatten

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    Einkommensteuer, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei bestandskräftiger Einzelveranlagung eines Ehegatten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ; jetzt § 26a Abs. 2 Nr. 2 EStG in der an Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung).

    Die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat daher eine Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist (BFH vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BStBl II 1992, 916 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).

    Der zulässige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, wird als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beurteilt (vgl. z. B. BFH vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).

    Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst (vgl. dazu z. B. BFH vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BStBl II 1989, 957 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst (vgl. dazu z. B. BFH vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BStBl II 1989, 957 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 ).
  • BFH, 20.05.1992 - III B 110/91

    Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat daher eine Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist (BFH vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BStBl II 1992, 916 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ).
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 97/94

    Ehegattenveranlagungswahlrecht bei Verlustrücktrag

    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Dies gilt grds. unabhängig davon, inwieweit die Bestandskraft durchbrochen wird (vgl. BFH vom 19.05.1999 XI R 97/94, BStBl II 1999, 762 zur Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 10d Abs. 1 EStG ).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408 ; vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690 ; jetzt § 26a Abs. 2 Nr. 2 EStG in der an Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung).
  • FG Hessen, 24.03.1981 - I 153/75
    Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12
    Die Wahl der Veranlagungsart ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands bei der Ehegattenveranlagung, sie ist aber kein Merkmal der Einzelveranlagung (so auch Hessisches Finanzgericht vom 24. März 1981 I 153/75, EFG 1982, 33).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    Eine Änderung der Wahlrechtsausübung könne aber nur dann als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) angesehen werden, wenn innerhalb der Ehegattenveranlagungsarten gewechselt werde, weil die Wahl der Veranlagungsart kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands der Einzelveranlagung sei (FG Hamburg, Urteil vom 1. August 2013 2 K 279/12, juris).

    Auf die Frage, ob eine bestandskräftige Einzelveranlagung die nachträgliche Zusammenveranlagung ausschließt, weil die Wahl der Zusammenveranlagung dann kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wäre (so FG Hamburg, Urteil vom 1. August 2013 2 K 279/12, juris), kommt es nicht an, da die Ehefrau nicht einzeln, sondern als Ehegatte gemäß § 26c Abs. 1 EStG a.F. besonders veranlagt wurde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 4 K 4262/14

    Änderung des Ehegattenveranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung für den

    Die Wahl der Veranlagungsart ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands bei der Ehegattenveranlagung, sie ist aber kein Merkmal der Einzelveranlagung (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 24.3.1981, I 153/75 ; FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 1.8.2013, 2 K 279/12 ).
  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

    Ferner kann die Berichtigungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht angewendet werden, weil im Streitfall nicht eine ''unvollkommene'' Bestandskraft dergestalt vorliegt, dass ein Ehegatte hinsichtlich seines (noch nicht bestandskräftigen) Bescheides die Wahl der Veranlagungsart geändert hätte und diesem Ereignis steuerliche Wirkung für den Steueranspruch des anderen Ehegatten hätten (vgl. z.B. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 1. August 2013 - 2 K 279/12 -, juris).
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Rechtsprechung
   VG Chemnitz, 09.05.2012 - 2 K 279/12   

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https://dejure.org/2012,97793
VG Chemnitz, 09.05.2012 - 2 K 279/12 (https://dejure.org/2012,97793)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 09.05.2012 - 2 K 279/12 (https://dejure.org/2012,97793)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 2 K 279/12 (https://dejure.org/2012,97793)
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