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   FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10 G, F   

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FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10 G, F (https://dejure.org/2013,5576)
FG Münster, Entscheidung vom 14.02.2013 - 2 K 2838/10 G, F (https://dejure.org/2013,5576)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - 2 K 2838/10 G, F (https://dejure.org/2013,5576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Abzugsfähigkeit angefallener Grunderwerbssteuer als Betriebsausgabe oder Aktivierungspflichtigkeit als Anschaffungsnebenkosten vor dem Hintergrund des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs 4; HGB § 255; GrEStG § 1 Abs 2a
    Abziehbarkeit von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben - Abziehbarkeit von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Änderung des Gesellschafterbestands einer KG nach § 1 Abs. 2a GrEStG (Leitsätze der Red.)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 806
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Ihre Auffassung sieht die Klägerin bestätigt durch die Entscheidung des BFH vom 20.04.2011 (Az.: I R 2/10, BStBl II 2011, 761), wonach dieser die Auffassung vertreten habe, dass die in Folge einer Sacheinlage von Gesellschafteranteilen durch Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungskosten für die neu erworbenen Geschäftsanteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft gehöre, sondern es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele.

    Er enthält - unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (BFH-Urteil vom 20.04.2011 I R 2/10, a.a.O.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1989 IV R 27/87, BStBl II 1990, 126).

    Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, sondern die Aufwendungen müssen gerade zum Zweck des Erwerbs des Wirtschaftsgutes getätigt worden sein (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. auch BFH-Urteil vom 20.04.2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761).

    Dementsprechend hat der BFH in seiner Entscheidung vom 20.04.2011 (Az.: I R 2/10, a.a.O.) die im Fall der sogenannten Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG entstehende Grunderwerbsteuer nicht als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen Anteile sondern als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen.

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Der Anteil an einer Personengesellschaft verkörpere im ertragsteuerlichen Sinne die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.02.1991 GrS 7/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 691).

    Dieses Prinzip besagt, dass für Zwecke der Einkünfteermittlung die Personengesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als partielles Steuerrechtssubjekt anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, a.a.O.; Beschluss vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Dieses Prinzip besagt, dass für Zwecke der Einkünfteermittlung die Personengesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als partielles Steuerrechtssubjekt anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, a.a.O.; Beschluss vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328).
  • BFH, 26.11.1996 - VIII R 42/94

    Zur Qualifikation und Zuordnung des Vermögens und der Einkünfte bei Leistungen

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Dieses Prinzip besagt, dass für Zwecke der Einkünfteermittlung die Personengesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als partielles Steuerrechtssubjekt anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, a.a.O.; Beschluss vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss daran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978 GrS 1/77, BStBl II 1978, 620).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87

    Flächenbeitrag in einem Umlegungsverfahren als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Er enthält - unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (BFH-Urteil vom 20.04.2011 I R 2/10, a.a.O.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1989 IV R 27/87, BStBl II 1990, 126).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 32/00

    Beiträge an den Erdölbevorratungsverband (EBV-Beiträge) sind keine Anschaffungs-

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Anschaffungskosten können demnach nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Beschaffung des Wirtschaftsgutes tatsächlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 32/00, BStBl II 2002, 349).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Mangels einer abweichenden Definition im Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz ist dieser handelsrechtliche Begriff auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 03.08.2005 I R 36/04, BStBl II 2006, 369 m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2005 - IV R 52/03

    Erwerb sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft als Erwerb der

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Erwerbe daher eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft, sei dieser Vorgang als Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen (BFH-Urteil vom 08.09.2005 IV R 52/03, BStBl II 2006, 128).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 44/09

    Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2013 - 2 K 2838/10
    Allerdings müsse im Streitfall zwischen dem Beteiligungserwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterschieden werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.04.2012 (Az.: IV R 44/09, DStR 2012, 1497).
  • FG München, 22.10.2013 - 5 K 1847/13

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a EStG keine Anschaffungsnebenkosten, sondern

    24 3. Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Münster (vgl. Urteil vom 14. Februar 2013 2 K 2838/10 G, F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 806; Revision anhängig, Az. des BFH IV R 10/13) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Nachweise siehe FG Münster in EFG 2013, 806) die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2011, 761, die im Streitfall aufgrund der Übertragung von mehr als 95 v. H. der Kommanditanteile an der Klägerin auf die Fondsgesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzusehen ist.

    Ebenfalls können diese Aufwendungen nicht der Fondsgesellschaft zugeordnet werden, da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer geworden ist (vgl. FG Münster in EFG 2013, 806).

    Auch insoweit teilt der erkennende Senat die von FG Münster in EFG 2013, 806, vertretene Auffassung.

    Im Ergebnis würde daher das Transparenzprinzip eine weitere Durchbrechung der abschließend geregelten Durchbrechungstatbestände des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 6 EStG) der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz darstellen (vgl. FG Münster in EFG 2013, 806, m. w. N.).

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