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   FG Münster, 15.05.2013 - 2 K 2949/12 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29396
FG Münster, 15.05.2013 - 2 K 2949/12 Kg (https://dejure.org/2013,29396)
FG Münster, Entscheidung vom 15.05.2013 - 2 K 2949/12 Kg (https://dejure.org/2013,29396)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 2 K 2949/12 Kg (https://dejure.org/2013,29396)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schädlichkeit einer neben einer ernsthaft betriebenen Berufsausbildung ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der Kindergeldfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Erstausbildung und des Erststudiums im Sinne des Kindergeldrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Begriff der Erstausbildung und des Erststudiums im Sinne des Kindergeldrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch während eines dualen Studiums

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Duales Studium - Kindergeldanspruch nicht eingeschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindergeld - Leistungsanspruch auch bei dualem Studium

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Duales Studium: Kindergeld auch nach Abschluss der Berufsausbildung bis zur Beendigung des Studiums

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeld auch bei dualem Studium

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindergeld während dualem Studiengang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt - Ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 57
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 49/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2013 - 2 K 2949/12
    Der BFH hat mit Urteilen vom 18.06.2009 VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 und VI R 14/07, BStBl. 2010, 816 dazu Stellung genommen, wann Aufwendungen für ein Erststudium vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG n.F. erfasst werden.

    Im Fall des Urteils zu dem Aktenzeichen VI R 49/07 hatte der Kläger nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Koch erstmals ein Studium zum Diplom-Betriebswirt im Studiengang Hotelmanagement aufgenommen.

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2013 - 2 K 2949/12
    Der BFH hat mit Urteilen vom 18.06.2009 VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 und VI R 14/07, BStBl. 2010, 816 dazu Stellung genommen, wann Aufwendungen für ein Erststudium vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG n.F. erfasst werden.
  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 57 veröffentlichten Gründen auf.
  • FG Hessen, 21.11.2013 - 8 K 807/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 -

    Entgegen der im Urteil des FG Münster 2 K 2949/12 Kg, juris, geäußerten Rechtsauffassung kann dies zur Überzeugung des Senats zu Gunsten des Kl. auch nicht mittels eines Umkehrschlusses zu § 12 Nr. 5 EStG gefolgert werden.
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