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   FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12   

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FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12 (https://dejure.org/2014,29897)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2014 - 2 K 355/12 (https://dejure.org/2014,29897)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. August 2014 - 2 K 355/12 (https://dejure.org/2014,29897)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 43 EGV, Art 48 EGV, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, Art 7 Abs 1 DBA ITA
    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Finale Verluste einer italienischen Betriebsstätte in Deutschland nutzbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Finale Verluste einer italienischen Betriebsstätte in Deutschland nutzbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Finale Verluste einer italienischen Betriebsstätte in Deutschland nutzbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2084
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Da sich der Begriff der Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744; vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 17.07.2008 I R 84/04, BStBl II 2009, 630).

    Die insoweit anzustellende Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem Steuerrecht (BFH-Urteile vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; vom 09.06.2010 I R 197/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts vor nationalem Recht kommt ein Abzug der streitigen Betriebsstättenverluste nur dann in Betracht, wenn die Klägerin, die in Italien für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Italien für zukünftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 09.06.2010I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Es ist nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Dies ist unter anderem bei einer endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Sollte dennoch z. B. durch Wiedereröffnung der Betriebsstätte eine Verlustnutzung in der Zukunft erfolgen, dürfte dann allerdings die "Finalität" der Verluste nachträglich entfallen und ein rückwirkendes Ereignis vorliegen, das gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO eine Bescheidänderung ermöglichen würde (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Besteht eine solche rechtliche Beschränkung - wie hier - bezogen auf den geltend gemachten Verlust nicht und stehen der Endgültigkeit des Verlustes auch keine tatsächlichen Umstände entgegen, so ist der "final" gewordene Verlust auch der Vorjahre zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Die insoweit anzustellende Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem Steuerrecht (BFH-Urteile vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; vom 09.06.2010 I R 197/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik (zuletzt Mitschke, IStR 2014, 377 sowie IStR 2013, 209) und der davon abweichenden Verwaltungspraxis folgt der Senat nicht.

    Dem folgend hat auch der BFH in dem Verfahren I R 48/11 (Urteil vom 05.02.2014, BFH/NV 2014, 963) die Grundsätze der Berücksichtigung "finaler" Verluste einer ausländischen Betriebsstätte beim in einem anderen Staat belegenen Stammhaus als geklärt angesehen und keinen Anlass gesehen, den EuGH erneut zu befassen.

    Hierbei ist es Sache des Steuerpflichtigen, die "finale" Nichtverwertbarkeit der Auslandsverluste im Betriebsstättenstaat nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Dies werde von dem Generalanwalt Mengozzi bestätigt, der in der Rechtssache C-322/11 ("K") die Widersprüchlichkeit und Inkonsistenz in der Rechtsprechung des EuGH aufzeige.

    Die unionsrechtlich verbürgte freie Wahl der Niederlassung (nach Art. 43 i. V. m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 Buchst. i i. V. m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) erfordert es nach inzwischen wiederholt bestätigter Rechtsprechung des EuGH, dass die in einem Mitgliedstaat erlittenen sogenannten finalen Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913).

    Der EuGH hat auch in seinen neuesten Entscheidungen (Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; Urteil vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913) an diesen Grundsätzen trotz der durch die von den Generalanwälten Kokott und Mengozzi geäußerten Bedenken festgehalten.

    Der Wertung der Generalanwälte, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verweigerung der Übernahme ausländischer Verlustvorträge im Hinblick auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt sei, ist der EuGH nicht gefolgt, sondern hat vielmehr seine bisherige Rechtsprechung ohne Einschränkung bestätigt (vgl. Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy"; vom 07.11.2013 C-322/11 "K").

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Die unionsrechtlich verbürgte freie Wahl der Niederlassung (nach Art. 43 i. V. m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 Buchst. i i. V. m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) erfordert es nach inzwischen wiederholt bestätigter Rechtsprechung des EuGH, dass die in einem Mitgliedstaat erlittenen sogenannten finalen Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913).

    Der EuGH hat auch in seinen neuesten Entscheidungen (Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; Urteil vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913) an diesen Grundsätzen trotz der durch die von den Generalanwälten Kokott und Mengozzi geäußerten Bedenken festgehalten.

    bb) Der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug richtet sich der Höhe nach nach den innerstaatlichen Regelungen, denn die Berechnung der Verluste der gebietsfremden Betriebsstätte darf grundsätzlich zu keiner Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften führen, die anwendbar wären, wenn es sich um Verluste einer gebietsansässigen Betriebsstätte handeln würde (vgl. EuGH-Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239).

  • BFH, 09.06.2010 - I R 100/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Da sich der Begriff der Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744; vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 17.07.2008 I R 84/04, BStBl II 2009, 630).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts vor nationalem Recht kommt ein Abzug der streitigen Betriebsstättenverluste nur dann in Betracht, wenn die Klägerin, die in Italien für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Italien für zukünftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 09.06.2010I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Einkünfteermittlung nach deutschem Recht zu höheren negativen Einkünften führt als die Einkünfteermittlung nach dem Recht des Betriebsstättenstaates (BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    In seinem Urteil vom 23.10.2008 (C-157/07 Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH, IStR 2008, 769) hat der EuGH seine Rechtsprechung präzisiert.

    Eine sich evtl. daraus ergebene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit wäre ausschließlich dem Betriebsstättenstaat zuzurechnen (EuGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH, IStR 2008, 769).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Staat des Stammhauses nicht verpflichtet, die ungünstigen Auswirkungen der steuerlichen Regelungen des Betriebsstättenstaates, insbesondere Verlustabzugsbeschränkungen, auszugleichen (vgl. EuGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH, IStR 2008, 769).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Die unionsrechtlich verbürgte freie Wahl der Niederlassung (nach Art. 43 i. V. m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 Buchst. i i. V. m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) erfordert es nach inzwischen wiederholt bestätigter Rechtsprechung des EuGH, dass die in einem Mitgliedstaat erlittenen sogenannten finalen Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten nicht vor, wenn die Verluste der in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für zukünftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können (Urteil vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts vor nationalem Recht kommt ein Abzug der streitigen Betriebsstättenverluste nur dann in Betracht, wenn die Klägerin, die in Italien für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Italien für zukünftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 09.06.2010I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Die unionsrechtlich verbürgte freie Wahl der Niederlassung (nach Art. 43 i. V. m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 Buchst. i i. V. m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) erfordert es nach inzwischen wiederholt bestätigter Rechtsprechung des EuGH, dass die in einem Mitgliedstaat erlittenen sogenannten finalen Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts vor nationalem Recht kommt ein Abzug der streitigen Betriebsstättenverluste nur dann in Betracht, wenn die Klägerin, die in Italien für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Italien für zukünftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 09.06.2010I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • BFH, 22.05.1991 - I R 32/90

    Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Denn eine Freistellung von der inländischen Besteuerung oder auch eine Besteuerung kann nur erfolgen, soweit nach deutschem Recht eine sachliche Steuerpflicht besteht (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, MA Art. 23 A Rn. 53; BFH-Urteil vom 22.05.1991 I R 32/90, BStBl II 1992, 94).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94

    Doppelbesteuerungsabkommen - Einkommensteuer - Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12
    Eine Betriebsstätte entsteht, sobald das Unternehmen beginnt, seine Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung auszuüben; sie hört auf zu bestehen mit der Aufgabe der Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung oder mit der Einstellung jeder durch sie ausgeübten Tätigkeit (BGH-Beschluss vom 13.10.1994 5 StR 134/94, HFR 1995, 476; Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen MA Art. 5 Rn. 56, 579).
  • FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08

    Abzug "finaler Verluste" einer Tochtergesellschaft in anderen Staaten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11

    A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

  • BFH, 15.12.2020 - I R 49/19

    Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Ausland, Verrechenbarer Verlust

  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.08.2014 - 2 K 355/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat den seinerzeit angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 06.08.2014 - 2 K 355/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 2084) antragsgemäß geändert.

  • FG Düsseldorf, 28.10.2014 - 6 K 50/10

    Steuermindernde Berücksichtigung von in niederländischen Betriebsstätten

    Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin durch die Schließung ihrer niederländischen Betriebstätten "willkürlich" oder "freiwillig" in die für sie unter den gegebenen Umständen steuerlich günstige Situation "finaler" Verluste begeben hätte, sind auf Grundlage des Urteils des BFH vom 05. Februar 2014 (I R 48/1, BFH/NV 2014, 963) nicht ersichtlich (vgl. auch: FG Hamburg vom 06. August 2014 2 K 355/12, juris).

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, weil der streitigen Rechtsfrage nach dem Urteil des BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963 keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (ebenso: FG Hamburg vom 06. August 2014 2 K 355/12, juris).

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

    Inzwischen ist die Berücksichtigung "finaler" Verlust ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 06.08.2014 2 K 355/12, StE 2014, 696, m. w. N.).
  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

    Bundesfinanzhof und Finanzgerichte, unter anderem das Finanzgericht Hamburg durch Urteil vom 06.08.2014 (2 K 355/12, EFG 2014, 2084), hätten eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt und konkretisiert, die die Annahme von finalen Verlusten rechtfertigten.
  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Bundesfinanzhof und Finanzgerichte, zuletzt das Finanzgericht Hamburg durch Urteil vom 06.08.2014 (2 K 355/12, EFG 2014, 2084), hätten eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt und konkretisiert, die die Annahme von finalen Verlusten rechtfertigten.
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