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   FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12 E   

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FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12 E (https://dejure.org/2013,33980)
FG Münster, Entscheidung vom 10.10.2013 - 2 K 4112/12 E (https://dejure.org/2013,33980)
FG Münster, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 2 K 4112/12 E (https://dejure.org/2013,33980)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

  • dfka.net PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer Apotheke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlung - Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer Apotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorlage elektron. Aufzeichnungen über Warenausgang einer Apotheke

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 278
  • EFG 2014, 91
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Diese Befugnisse stehen der Finanzbehörde nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in Bezug auf Daten zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 unter II. 1. a. b. aa.).

    Die in § 147 Abs. 1 AO geregelten Aufbewahrungspflichten setzen wiederum eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen voraus und bestehen grundsätzlich nur im Umfang dieser Aufzeichnungspflicht (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 unter II. 1. a. b. cc.).

    Andernfalls würde der Umfang der Aufzeichnungspflicht vom Umfang der vom Steuerpflichtigen tatsächlich getätigten Aufzeichnungen abhängen, was mit der abstrakt-generellen Intention der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und dem Regelungszweck des § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB und des § 145 Abs. 1 Satz 2 AO und überdies auch mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 unter II. 1. b. cc. unter Verweis auf das Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 unter C. II. 2. a.).

    Vielmehr ist § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO unter Berücksichtigung der generellen Akzessorietät der Aufbewahrungspflicht zu einer bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur solche sonstigen (d.h. nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a AO fallenden) Unterlagen oder Daten (etc.) aufbewahrt werden müssen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 unter II. 1. b. cc.; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 2. a. bb.).

    Soweit das FA der angeführten Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz etwas anderes entnimmt (FG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2006 - 1 K 1743/05, EFG 2006, 1550), sind die dort zu Grunde gelegten Erwägungen jedenfalls durch die Entscheidung des BFH vom 24.06.2009 (VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452) überholt.

    Denn § 200 Abs. 1 Satz 2 AO verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 147 Abs. 6 AO, weshalb die Pflichten der Klägerin nach § 200 Abs. 1 AO nicht weiter reichen können als ihre Pflichten nach § 147 Abs. 6 AO (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 unter II. 1. b. aa.).

    Dies folgt insbesondere aus den BFH-Urteilen vom 24.06.2009 VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 und vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921.

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10

    Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Es entspricht jedoch der gefestigten und auch im "Computerzeitalter" aufrecht erhaltenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 238 Abs. 1 HGB und § 145 AO zum Ausdruck kommenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung derartige Einzelaufzeichnungen aus Zumutbarkeits- und Praktikabilitätsgründen regelmäßig nicht verlangen, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft (BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 37; BFH vom 01.10.1969 - I R 73/66, BStBl. II 1970, 45; BFH vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599; BFH vom 07.02.2008 - X B 189/07, n. v. Juris; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 1 a.).

    Vielmehr ist § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO unter Berücksichtigung der generellen Akzessorietät der Aufbewahrungspflicht zu einer bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur solche sonstigen (d.h. nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a AO fallenden) Unterlagen oder Daten (etc.) aufbewahrt werden müssen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (BFH vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 unter II. 1. b. cc.; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 2. a. bb.).

    Dies folgt insbesondere aus den BFH-Urteilen vom 24.06.2009 VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 und vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921.

    Der Beklagte hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit dieser Aufzeichnungen und der Buchführung weder durch Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung, Kalkulation oder andere Ermittlungen in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5/10, aaO).

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80

    Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung -

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Nicht ordnungsmäßige Kassenaufzeichnungen (z.B. Differenzen zwischen den Tagessummen laut Z-Bons und den Eintragungen im Kassenbuch, nicht zeitgerechte Führung des Kassenbuchs oder mangelnde Sturzfähigkeit der Kasse) lassen den Schluss zu, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind (BFH vom 02.02.1982 - VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409) und berechtigen die Betriebsprüfung gegebenenfalls zu Zuschätzungen (vgl. bei mangelhaftem Kassenbuch z.B. FG Hamburg vom 04.12.1990 - II 104/88, EFG 1991, 507).

    Die in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 21.02.1990 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683; vom 20.09.1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109; vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462 und vom 02.02.1982 VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409, die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 18.11.1999 15 V 6554/99 U und vom 05.02.2002 8 V 5774/02, juris sowie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.03.2012 6 K 2749/11 K, G, U, F, juris betreffen, dies hat der Kläger zutreffend ausgeführt, Sachverhalte, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind.

  • BFH, 21.02.1990 - X R 54/87

    Rechtmäßige Schätzung der Einkommenssteuer - Fehlerhafte Barkassettenführung

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Die aus der Tageskasse ausgezählte Summe der Tagesein- und Ausgaben ist in das in Form aneinandergereihter Kassenberichte geführte Kassenbuch zu übertragen (BFH vom 07.07.1977 - IV R 205/72, BStBl. II 1978, 307; BFH vom 21.02.1990 - X R 54/87, BFH/NV 1990, 683).

    Die in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 21.02.1990 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683; vom 20.09.1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109; vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462 und vom 02.02.1982 VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409, die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 18.11.1999 15 V 6554/99 U und vom 05.02.2002 8 V 5774/02, juris sowie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.03.2012 6 K 2749/11 K, G, U, F, juris betreffen, dies hat der Kläger zutreffend ausgeführt, Sachverhalte, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind.

  • FG Hamburg, 04.12.1990 - II 104/88
    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Die zugehörigen Tagesendsummensbons (Z-Bons) sind als sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO aufzubewahren (FG Bremen vom 24.09.1996 - 2 94 085 K 2, EFG 1997, 449; FG Hamburg vom 04.12.1990 - II 104/88, EFG 1991, 507).

    Nicht ordnungsmäßige Kassenaufzeichnungen (z.B. Differenzen zwischen den Tagessummen laut Z-Bons und den Eintragungen im Kassenbuch, nicht zeitgerechte Führung des Kassenbuchs oder mangelnde Sturzfähigkeit der Kasse) lassen den Schluss zu, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind (BFH vom 02.02.1982 - VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409) und berechtigen die Betriebsprüfung gegebenenfalls zu Zuschätzungen (vgl. bei mangelhaftem Kassenbuch z.B. FG Hamburg vom 04.12.1990 - II 104/88, EFG 1991, 507).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Die Aufzeichnungsverpflichtung nach § 22 UStG wirkt unmittelbar für alle Besteuerungszwecke, also auch für die Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (BFH-Urteile vom 26.02.2004 XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599 und vom 02.03.1982 VIII R 225/80, BStBl. II 1984, 504).

    Es entspricht jedoch der gefestigten und auch im "Computerzeitalter" aufrecht erhaltenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 238 Abs. 1 HGB und § 145 AO zum Ausdruck kommenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung derartige Einzelaufzeichnungen aus Zumutbarkeits- und Praktikabilitätsgründen regelmäßig nicht verlangen, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft (BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 37; BFH vom 01.10.1969 - I R 73/66, BStBl. II 1970, 45; BFH vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599; BFH vom 07.02.2008 - X B 189/07, n. v. Juris; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 1 a.).

  • BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Zur Erfüllung des in diesen Vorschriften geregelten Gebotes der Gewährleistung der eindeutigen Identifizierbarkeit und Nachprüfbarkeit der einzelnen Handelsgeschäfte ist der Kaufmann ungeachtet der Eigenart seines Unternehmens zwar grundsätzlich verpflichtet, seine Kassenvorgänge (seien es Barausgaben oder Bareinnahmen) einzeln aufzuzeichnen (vgl. BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 372 zur Herleitung dieses Gebotes aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung).

    Es entspricht jedoch der gefestigten und auch im "Computerzeitalter" aufrecht erhaltenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 238 Abs. 1 HGB und § 145 AO zum Ausdruck kommenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung derartige Einzelaufzeichnungen aus Zumutbarkeits- und Praktikabilitätsgründen regelmäßig nicht verlangen, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft (BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 37; BFH vom 01.10.1969 - I R 73/66, BStBl. II 1970, 45; BFH vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599; BFH vom 07.02.2008 - X B 189/07, n. v. Juris; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 1 a.).

  • BFH, 01.10.1969 - I R 73/66

    Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen -

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Es entspricht jedoch der gefestigten und auch im "Computerzeitalter" aufrecht erhaltenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 238 Abs. 1 HGB und § 145 AO zum Ausdruck kommenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung derartige Einzelaufzeichnungen aus Zumutbarkeits- und Praktikabilitätsgründen regelmäßig nicht verlangen, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft (BFH vom 12.05.1966 - IV 472/60, BStBl. III 1966, 37; BFH vom 01.10.1969 - I R 73/66, BStBl. II 1970, 45; BFH vom 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599; BFH vom 07.02.2008 - X B 189/07, n. v. Juris; BFH vom 14.12.2011 - XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 unter II. 1 a.).

    Soweit hiernach auf Einzelaufzeichnungen verzichtet werden darf, sind die Tagessummen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben in Form von Kassenberichten oder mit Hilfe eines Kassenbuchs täglich festzuhalten (BFH vom 01.10.1969 - I R 73/66, BStBl. II 1970, 45; BFH vom 20.06.1985 - IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12

    Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Dieses Finanzgericht ist - wie schon in seinem dem Urteil vorangegangenen Beschluss vom 15.01.2013 1 V 580/12, juris - der Auffassung, dass eine im Rahmen des eingesetzten Warenwirtschaftssystems bestehende Verkaufsdatei gem. § 147 Abs. 6 AO aufbewahrt und herausgegeben werden muss.

    Den neuerlichen Erwägungen des FG Sachsen-Anhalt im summarischen Aussetzungsverfahren (FG Sachsen-Anhalt vom 15.01.2013 - 1 V 580/12, n. v. ist mit den hier vertretenen Argumenten nicht zu folgen.

  • BFH, 20.09.1989 - X R 39/87

    Kassenfehlbeträge können Anlaß geben, die (baren) Betriebseinnahmen zu schätzen.

    Auszug aus FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
    Die in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 21.02.1990 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683; vom 20.09.1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109; vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462 und vom 02.02.1982 VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409, die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 18.11.1999 15 V 6554/99 U und vom 05.02.2002 8 V 5774/02, juris sowie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.03.2012 6 K 2749/11 K, G, U, F, juris betreffen, dies hat der Kläger zutreffend ausgeführt, Sachverhalte, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind.
  • BFH, 16.09.2014 - X R 29/12

    Objektbezogenheit der Bescheinigung i. S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • FG Münster, 05.12.2002 - 8 V 5774/02

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung der

  • FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 2749/11

    Zulässigkeit der Hinzuschätzung von Einnahmen bei Buchführungsmängeln in einem

  • FG Münster, 18.11.1999 - 15 V 6554/99
  • BFH, 07.12.2010 - III B 199/09

    Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12

    Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2006 - 1 K 1743/05

    Umfang des Datenzugriffes im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen

  • BFH, 07.07.1977 - IV R 205/72

    Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Buchführungsmangel - Beurteilung - Sachliches

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 2104/03

    Offenbare Unrichtigkeiten

  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 41/82

    Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Buchführung

  • BFH, 28.10.2015 - X R 47/13

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Oktober 2013  2 K 4112/12 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) entschied durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 91 veröffentlichte Urteil, der Kläger sei als Einzelhändler von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung befreit.

  • BFH, 16.12.2014 - X R 47/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 -

    Das Finanzgericht (FG) entschied --insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 24. April 2013  4 K 422/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1186)-- durch das in EFG 2014, 91 veröffentlichte Urteil, die Hinzuschätzungen des FA seien rechtswidrig und deshalb rückgängig zu machen.
  • FG Münster, 07.11.2014 - 14 K 2901/13

    Datenträgerüberlassungsverlangen von Daten des Warenwirtschaftssystems einer

    Daher sei zunächst die Frage der Rechtmäßigkeit des Datenanforderungsbescheides zu klären (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10.10.2013 - 2 K 4112/12 E, EFG 2014, 91, Revision anhängig, Az. des BFH X R 47/13).

    Es ist umstritten, ob ein Datenzugriffsrecht auch auf solche Daten besteht, die --wie hier-- im Rahmen des Betriebs einer Apotheke freiwillig oder aus berufsrechtlichen Gründen geführten werden (für das Bestehen eines Datenzugriffsrechts: FG Sachsen-Anhalt in DStRE 2014, 230; a. A.: FG Münster in EFG 2014, 91; Hessisches FG in EFG 2013, 1186, Leitsatz 1).

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