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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08 (https://dejure.org/2011,46261)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 K 412/08 (https://dejure.org/2011,46261)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 2 K 412/08 (https://dejure.org/2011,46261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich bei Erbringen von Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich durch Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit - trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Unter Hinweis auf die Gründe der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 50/09) und 26. Januar 2011 ( VIII R 3/10) nimmt er für die Klägerin aber nach wie vor eine gewerbliche Tätigkeit an, weil die Berufsausübung nur dann leitend und eigenverantwortlich und damit selbständig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgeübt werde, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit - wie im Streitfall - durch Rechtsanwälte ausgeübt wird, weil sie nicht für einen Rechtsanwalt berufstypisch ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    An dieser Beurteilung ist insbesondere deshalb festzuhalten, weil sich die Tätigkeit als Insolvenzverwalter in den letzten Jahrzehnten zu einem verfassungsrechtlich geschützten - eigenständigen - Beruf entwickelt hat, bei dessen Ausübung die kaufmännisch-praktische Betätigung, wenn auch unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse, überwiegt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Denn zum Insolvenzverwalter ist nach § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die vom Insolvenzgericht aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Die Zuordnung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und Treuhänders im Insolvenzverfahren zur sonstigen selbständigen Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht zur rechtsanwaltstypischen Tätigkeit ist ferner deshalb geboten, weil es anderenfalls zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung zwischen hauptberuflichen Insolvenzverwaltern und Treuhändern im Insolvenzverfahren aus dem Kreis der freien Berufe i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einerseits und solchen käme, die nicht diesen Berufen angehören (vgl. zur Zuordnung von Insolvenzverwaltern BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; zur Zuordnung von Berufsbetreuern BFH-Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).

    (1.) Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG hält der Bundesfinanzhof an der von ihm bisher vertretenen Vervielfältigungstheorie nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Weder aus der ursprünglichen Fassung des Gesetzes ( EStG 1934) noch derjenigen durch das Steueränderungsgesetz 1960 vom 30. Juli 1960 (BGBl. I 1960, 616) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für Berufe i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG unterschiedlich beurteilt sehen wollte (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498; grundlegend dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Allein aus der Stellung der Regelungen der Sätze 3 und 4 in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nicht im Umkehrschluss auf die Unzulässigkeit des Einsatzes qualifizierter Mitarbeiter bei sonstiger selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG geschlossen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Denn ein nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal für eine Ungleichbehandlung zwischen einem Freiberufler, der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG qualifizierte Mitarbeiter steuerunschädlich beschäftigen kann, und einem Insolvenzverwalter oder anderen Vermögensverwalter im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Nur unter diesen Voraussetzungen trägt die Arbeitsleistung - selbst wenn der Berufsträger ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet - den erforderlichen "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Für die Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters ist entscheidend, ob Organisation und Abwicklung des Insolvenzverfahrens insgesamt den "Stempel der Persönlichkeit" desjenigen tragen, dem nach § 56 InsO das Amt des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht übertragen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Sie können mithin entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG qualifizierten Hilfspersonen übertragen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Deshalb kann nicht allein wegen der Beschäftigung von mehr als einem (gleich) qualifizierten Mitarbeiter die gewerbliche Qualifizierung der Einkünfte des Insolvenzverwalters gefolgert werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Deshalb hat ein Insolvenzverwalter die erforderlichen höchstpersönlichen Organisations- und Entscheidungsleistungen im Regelfall selbst bei einer Mehrzahl beschäftigter qualifizierter Personen erbracht, wenn er über das "Ob" der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen in jedem der von ihm betreuten Verfahren entschieden hat (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Bundesfinanzhof - nach Aufgabe der Vervielfältigungstheorie - entschiedenen Fällen, in denen zum Insolvenzverwalter von den Insolvenzgerichten allein eine einzelunternehmerisch tätige Person (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 12/10, BFH/NV 2011, 1306; VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309 und vom 26. Januar 2011, VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314) bzw. jeweils ein Gesellschafter einer Sozietät (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 und vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498) bestellt worden war.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    In diesem Fall würde die schädliche Tätigkeit eine unverhältnismäßige Rechtsfolge auslösen und damit eine Bedeutung erlangen, die ihr nach ihrem Gewicht nicht zukommt (BFH-Urteil vom 11. August 1999, XI R 12/98, BStBl II 2000, 229 ).

    Ist aber insoweit eine Freistellung von der Gewerbsteuer beabsichtigt, so entspricht es dieser Wertung, jedenfalls einer originär gewerblichen Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß keine prägende Wirkung zukommen zu lassen (BFH-Urteil vom 11. August 1999, XI R 12/98, BStBl II 2000, 229 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11. August 1999 ( XI R 12/98, BStBl II 2000, 229 ) für einen Anteil originär gewerblicher Umsatzerlöse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesamtumsatz von 1, 25 vom Hundert, die mit 6.481,00 DM auch absolut unter der Freibetrags-Grenze des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG lagen, entschieden, dass diese nach den vorgenannten Grundsätzen als unerheblich vernachlässigt werden können.

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Übt ein Gesellschafter keinen feien Beruf und, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 15. Juni 2010 ( VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906 zu Berufsbetreuern) und vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 zu Insolvenzverwaltern) ergibt, auch keine sonstige selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewebebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

    Die Zuordnung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und Treuhänders im Insolvenzverfahren zur sonstigen selbständigen Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht zur rechtsanwaltstypischen Tätigkeit ist ferner deshalb geboten, weil es anderenfalls zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung zwischen hauptberuflichen Insolvenzverwaltern und Treuhändern im Insolvenzverfahren aus dem Kreis der freien Berufe i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einerseits und solchen käme, die nicht diesen Berufen angehören (vgl. zur Zuordnung von Insolvenzverwaltern BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; zur Zuordnung von Berufsbetreuern BFH-Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).

    Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes unterliegen nur gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer; nicht gewerblich sind demnach - gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG - Betriebe, deren Betätigung als Ausübung eines freien Berufs oder als eine selbstständige Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG ) anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 10/09, BStBl. II 2010, 906).

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Übt ein Gesellschafter keinen feien Beruf und, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 15. Juni 2010 ( VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906 zu Berufsbetreuern) und vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 zu Insolvenzverwaltern) ergibt, auch keine sonstige selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewebebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Bundesfinanzhof - nach Aufgabe der Vervielfältigungstheorie - entschiedenen Fällen, in denen zum Insolvenzverwalter von den Insolvenzgerichten allein eine einzelunternehmerisch tätige Person (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 12/10, BFH/NV 2011, 1306; VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309 und vom 26. Januar 2011, VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314) bzw. jeweils ein Gesellschafter einer Sozietät (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 und vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498) bestellt worden war.

    cc.) Da es nach den eingangs erwähnten Grundsätzen darauf ankommt, dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin eine freiberufliche Tätigkeit oder zumindest im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sonstige selbständige Arbeit aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juli 2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 : vgl. auch die Gründe des BFH-Urteils vom 15. Dezember 2010, VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 unter Ziffer 3, wo auf die höchstpersönliche Berufsauübung der Gesellschafter abgestellt wird), letzteres aber insoweit nicht der Fall ist, als sie sich hierzu in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit des bei ihnen angestellten Rechtsanwaltes E. bedient haben, soweit dieser selbst eigenverantwortlich als Treuhänder und (vorläufiger) Insolvenzverwalter handelte, hat die Klägerin insoweit auch gewerbliche Einkünfte erzielt.

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 3/10

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Unter Hinweis auf die Gründe der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 50/09) und 26. Januar 2011 ( VIII R 3/10) nimmt er für die Klägerin aber nach wie vor eine gewerbliche Tätigkeit an, weil die Berufsausübung nur dann leitend und eigenverantwortlich und damit selbständig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgeübt werde, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet sei.

    Weder aus der ursprünglichen Fassung des Gesetzes ( EStG 1934) noch derjenigen durch das Steueränderungsgesetz 1960 vom 30. Juli 1960 (BGBl. I 1960, 616) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für Berufe i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG unterschiedlich beurteilt sehen wollte (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498; grundlegend dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Bundesfinanzhof - nach Aufgabe der Vervielfältigungstheorie - entschiedenen Fällen, in denen zum Insolvenzverwalter von den Insolvenzgerichten allein eine einzelunternehmerisch tätige Person (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 12/10, BFH/NV 2011, 1306; VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309 und vom 26. Januar 2011, VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314) bzw. jeweils ein Gesellschafter einer Sozietät (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 und vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498) bestellt worden war.

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ebenfalls insgesamt als gewerblich zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 04. Juli 2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 ).

    cc.) Da es nach den eingangs erwähnten Grundsätzen darauf ankommt, dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin eine freiberufliche Tätigkeit oder zumindest im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sonstige selbständige Arbeit aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juli 2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 : vgl. auch die Gründe des BFH-Urteils vom 15. Dezember 2010, VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 unter Ziffer 3, wo auf die höchstpersönliche Berufsauübung der Gesellschafter abgestellt wird), letzteres aber insoweit nicht der Fall ist, als sie sich hierzu in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit des bei ihnen angestellten Rechtsanwaltes E. bedient haben, soweit dieser selbst eigenverantwortlich als Treuhänder und (vorläufiger) Insolvenzverwalter handelte, hat die Klägerin insoweit auch gewerbliche Einkünfte erzielt.

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Eine Personengesellschaft entfaltet mit ihren am Markt erbrachten Umsatzleistungen daher nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer gemeinschaftlichen, zur Erstellung dieser Umsatzleistungen entfalteten Tätigkeit die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, VIII R 73/06, BStBl II 2009, 421; vgl. auch BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

    Übt ein Gesellschafter keinen feien Beruf und, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 15. Juni 2010 ( VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906 zu Berufsbetreuern) und vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 zu Insolvenzverwaltern) ergibt, auch keine sonstige selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewebebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 73/06

    Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Eine Personengesellschaft entfaltet mit ihren am Markt erbrachten Umsatzleistungen daher nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer gemeinschaftlichen, zur Erstellung dieser Umsatzleistungen entfalteten Tätigkeit die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, VIII R 73/06, BStBl II 2009, 421; vgl. auch BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

    Weil die freiberufliche Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist, reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen nicht aus (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, VIII R 73/06, BStBl II 2009, 421).

  • BFH, 26.02.2009 - VI R 17/07

    Finanzamt hat Kosten des Revisionsverfahrens zur Pendlerpauschale zu tragen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Eine Personengesellschaft entfaltet mit ihren am Markt erbrachten Umsatzleistungen daher nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer gemeinschaftlichen, zur Erstellung dieser Umsatzleistungen entfalteten Tätigkeit die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, VIII R 73/06, BStBl II 2009, 421; vgl. auch BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

    Weil die freiberufliche Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist, reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen nicht aus (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, VIII R 73/06, BStBl II 2009, 421).

  • BFH, 29.04.1992 - XI R 58/89

    Beurteilung als Mitunternehmer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
    Diese fehlt, wenn feste Bezüge gewährt werden; sie fehlt auch dann, wenn eine Umsatzbeteiligung oder eine gewinnabhängige Vergütung in üblicher Höhe vereinbart ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1992, XI R 58/89, BFH/NV 1992, 803).
  • BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03

    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 12/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 13/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 29/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 41/11

    Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer

  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07

    Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2010 - 2 K 173/08

    Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 3 K 447/10

    Höhe des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als geeignete Größe zur

  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 254/80

    Zur freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2011  2 K 412/08 stattgegeben und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide aufgehoben, sowie die Einkünfte der Klägerin in voller Höhe als Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2011  2 K 412/08 hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 und 2004 sowie der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2003 und 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    (1) Nach den vom FG unter Rz 11 des Urteils vom 15. Dezember 2011  2 K 412/08 getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat die Klägerin selbst vorgetragen, der Gesellschafter X übe die Insolvenzverwaltertätigkeit eigenverantwortlich und selbständig aus.

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