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   FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08   

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FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08 (https://dejure.org/2011,64502)
FG Köln, Entscheidung vom 13.07.2011 - 2 K 459/08 (https://dejure.org/2011,64502)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 2 K 459/08 (https://dejure.org/2011,64502)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStDV §§ 59 f; UStG § 18 Abs 9 Satz 3
    Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 21.10.1999 - V R 76/98

    Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juni 2011 wurde die Klägerin auf die Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2011 (2 K 4627/06) und des BFH vom 21. Oktober 1999 (V R 76/98, BStBl II 2000, 214) hingewiesen, wonach ein Vorsteuervergütungsantrag bei fehlenden Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a), b) bzw. c) des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks unwirksam ist, sowie darauf, dass auch vorliegend der Vergütungsantrag vom 13. Juni 2006 keine Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sowie keine Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. b) enthält.

    Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 18 UStG Rz. 881.2 m.w.N.).

    (b) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat für den Fall, dass ein Vorsteuervergütungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist.

    Hiernach sind Mitgliedstaaten auch bei in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Erstattung der Vorsteuerbeträge vom Vorliegen bestimmter Erklärungen des Antragstellers abhängig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214).

    Dies spricht dafür, dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers abhängig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214 zur nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderlichen Verpflichtungserklärung).

    Die Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Vorsteuervergütung unwirksam ist, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlichen Vordruck erforderlich sind, ist durch das BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 (V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) bereits geklärt.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Angesichts des zu dieser Frage anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH (V R 3/11) hält der Beklagte das Ruhen des Verfahrens für sachdienlich, sofern die Klage nicht bereits wegen der fehlenden Angaben in Abschnitt 9 als formunwirksam anzusehen ist.

    Hierbei kann offen gelassen werden, ob der Vergütungsantrag bereits wegen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift unwirksam ist oder ob die Unterschrift durch einen Prokuristen genügt (vgl. hierzu FG Köln, Urteile vom 25. Januar 2007, 2 K 1092/05, EFG 2007, 1386; vom 9. November 2010, 2 K 2047/08, EFG 2011, 841; sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren V R 3/11).

  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Zur Begründung verwies er darauf, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Dezember 2009 (C-433/08) sich nur auf die Auslegung der für Vergütungsanträge von Unternehmern aus der Europäischen Union (EU) maßgeblichen Achten Richtline beziehe, sich aber nicht auf - wie vorliegend - Antragsteller aus Drittstaaten auswirke.

    Im Hinblick auf die Anforderungen an die Unterschriftsleistung gelte die Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08) nur für Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig seien und für welche die Achte Richtlinie einschlägig sei.

  • BFH, 17.09.1987 - III R 259/84

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Auch soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nachgeholt worden ist und somit Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden könnte (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO), sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219, m.w.N.; vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681; Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 X B 85-86/93, BFH/NV 1994, 680; vom 15. Dezember 1995 V B 88/95, BFH/NV 1996, 452).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine substantiierte und schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611).
  • BFH, 15.09.1992 - VIII R 26/91

    Folgen einer Fristversäumnis bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit einer

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Auch soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nachgeholt worden ist und somit Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden könnte (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO), sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219, m.w.N.; vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681; Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 X B 85-86/93, BFH/NV 1994, 680; vom 15. Dezember 1995 V B 88/95, BFH/NV 1996, 452).
  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine substantiierte und schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611).
  • BFH, 15.12.1995 - V B 88/95

    Beachtlichkeit von nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobenen Gründe für

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Auch soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nachgeholt worden ist und somit Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden könnte (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO), sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219, m.w.N.; vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681; Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 X B 85-86/93, BFH/NV 1994, 680; vom 15. Dezember 1995 V B 88/95, BFH/NV 1996, 452).
  • BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei späterem Vorbringen um unzulässige nachgeschobene Gründe (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823).
  • BFH, 06.10.1993 - X B 85/93
    Auszug aus FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08
    Auch soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nachgeholt worden ist und somit Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden könnte (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO), sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219, m.w.N.; vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681; Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 X B 85-86/93, BFH/NV 1994, 680; vom 15. Dezember 1995 V B 88/95, BFH/NV 1996, 452).
  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

  • BFH, 29.06.1999 - VII B 303/98

    Rücknahme einer Einspruchsentscheidung; Ersetzen der ersten

  • BFH, 29.03.2001 - III R 1/99

    Anlaufhemmung bei Investitionszulage

  • BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02

    Zulässigkeit der Klage

  • FG Köln, 25.01.2007 - 2 K 1092/05

    Antragsfrist für Vergütungserstattung der Mehrwertsteuer einer nicht im

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 2047/08

    Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Verhinderung; Wiedereinsetzung

  • FG Köln, 24.02.2011 - 2 K 4627/06

    Ordnungsgemäßer Vorsteuervergütungsantrag

  • FG Köln, 21.03.2013 - 2 K 586/10

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit aller Angaben nach amtlich

    Nach den Hinweisen des Berichterstatters vom 28. Februar 2012 (Bl. 65 ff. Gerichtsakte) und vom 11. Oktober 2012 (Bl. 108 Gerichtsakte) auf die Entscheidungen des 2. Senats des FG Köln (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011, 2 K 4627/06, EFG 2011, 1473; vom 18. Mai 2011, 2 K 1177/06, EFG 2011, 599; vom 13. Juli 2011, 2 K 459/08, EFG 2012, 2249) und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 2012 (V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840), wonach ein Vorsteuervergütungsantrag unwirksam sei, wenn er die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Erklärung nicht enthalte, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in dem genannten Verfahren den EuGH zur Vorabentscheidung hätte anrufen müssen.
  • FG Köln, 06.05.2014 - 2 K 2601/11

    Frage des Vorliegens eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags

    Insoweit nimmt der Beklagte Bezug auf die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 13. Juli 2011 (2 K 459/08), vom 15. September 2011 (2 K 4510/05), sowie auf den Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2012 (XI B 111/11).
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Rechtsprechung
   VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18515
VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08.GI (https://dejure.org/2009,18515)
VG Gießen, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 K 459/08.GI (https://dejure.org/2009,18515)
VG Gießen, Entscheidung vom 28. April 2009 - 2 K 459/08.GI (https://dejure.org/2009,18515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Beitragserhebung für die Schaffung eines Vollkanalisationssystems

  • Wolters Kluwer

    Unterstellen der Teilbarkeit der Beitragsregelung für die Schaffung der Vollkanalisation in einem Gemeindegebiet als schwerer Mangel der Beitragsregelung; Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Ergänzungsbeitrag für Erneuerungsmaßnahmen und Erweiterungsmaßnahmen auf ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Gericht hebt Vorausleistungsbescheide der Gemeinde Rabenau auf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 14.04.2005 - 5 UE 1368/04

    Umstellung von Teilkanalisation auf Vollkanalisation; zeitversetzte

    Auszug aus VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08
    Dies folge aus den grundlegenden Darlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.04.2005 (Az.: 5 UE 1368/04) in welchem der Hessische Verwaltungsgerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung abrücke, dass es sich immer um eine Erneuerung handele, wenn nicht von einer Erweiterung des Kanalnetzes auszugehen sei.

    Insoweit sei das Urteil des Hess. VGH vom 14.05.2005 - 5 UE 1368/04 - nicht einschlägig, weil dort die Umstellung von einer Teil- auf eine Vollkanalisation der Beitragserhebung zugrunde gelegen habe.

    Die Arbeiten zur Herstellung des Vollkanalisationsnetzes wie auch der dem Stand der Technik entsprechenden Kläranlagen stellen somit einen einheitlichen Schaffensvorgang dar, der Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts begonnen hat und im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide, wie auch gegenwärtig, noch nicht abgeschlossen war bzw. ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 14.4.2005, Az.: 5 UE 1368/04; JURIS).

  • VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 921/08

    Erhebung einer Vorausleistung für die Schaffung einer Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08
    Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26.3.2009 im beigezogenen Verfahren 2 K 921/08 wurde die Kläranlage Rüddingshausen auf der Grundlage des Planentwurfs des Ingenieurbüros K. vom 10.7.2003 umgebaut.

    Im beigezogenen Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 921/08.GI hat die Beklagte vorgebracht und auf ausdrückliche Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass zu keiner Zeit eine Finanzierung des Ausbauprogramms im Bereich Abwasser über Gebühren erfolgt sei.

    Die Akten des Verwaltungsgerichts Gießen mit den Az.: 2 G 3063/07; 2 G 1644/07; 2 K 921/08; ferner 2 Bände das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen der Beklagten sowie ein Leitzordner mit der Aufschrift "KA Londorf Fa. L" und ein Leitzordner mit Unterlagen, die die Beklagte als Anlagen zum Schriftsatz vom 26.03.2009 im Verfahren 2 K 921/08 eingereicht hat.

  • VG Gießen, 31.01.2008 - 2 G 3063/07
    Auszug aus VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08
    Auch nach Ergehen der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den beigezogenen Eilverfahren mit den erstinstanzlichen Aktenzeichen 2 G 1644/07 und 2 G 3063/07 werde an diesem Vorbringen festgehalten, weil der Hess. VGH, wie auch die erste Instanz, auf die beiden wesentlichen Gesichtspunkte der Rechtswidrigkeit der Satzung und der fälschlichen Einstufung der abgerechneten Beitragsmaßnahme als "Erneuerung" nicht abschließend eingegangen seien.

    Die Akten des Verwaltungsgerichts Gießen mit den Az.: 2 G 3063/07; 2 G 1644/07; 2 K 921/08; ferner 2 Bände das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen der Beklagten sowie ein Leitzordner mit der Aufschrift "KA Londorf Fa. L" und ein Leitzordner mit Unterlagen, die die Beklagte als Anlagen zum Schriftsatz vom 26.03.2009 im Verfahren 2 K 921/08 eingereicht hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 4167/96

    Aufwand für die Verlegung eines Entwässerungskanals als beitragsfähiger Aufwand)

    Auszug aus VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08
    So kann beispielsweise eine ursprünglich als Kanalverlegungsbauprogramm beschlossene Planung durch Beschluss der Gemeindevertreter um ein Straßenausbauprogramm erweitert werden, sodass der Verlegung der Kanäle im Nachhinein auch ein straßenbaubeitragsrechtlicher Zweck beigelegt wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.2.2000, Az.: 15 A 4167/96; JURIS).
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08
    Die objektive Teilbarkeit der Regelung wäre aber eine Voraussetzung für die Annahme nur der Teilnichtigkeit im Sinne von § 139 BGB (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 14.6.2007, Az.: 6 K 1420/03; JURIS; dort insbesondere S. 25).
  • VG Gießen, 28.09.2009 - 2 K 1714/08

    Sukzessive Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation im gesamten Gemeindegebiet;

    Gemäß ihrem schriftsätzlichen Vorbringen im entschiedenen Verfahren 2 K 459/08.GI ist eine Maßnahmefinanzierung über Gebühren nicht erfolgt; aus den Haushaltsunterlagen der Gemeinde ab dem Jahr 2000 ergebe sich vielmehr eine Unterdeckung betreffend die Abwassergebühren.

    Mit Urteilen vom 19.06.2009 in den Verfahren vor der erkennenden Kammer mit den Aktenzeichen 2 K 459/08.GI und 2 K 921/08.GI hat das Gericht den Anfechtungsklagen gegen Vorausleistungsbescheide auf Abwasserbeiträge der Beklagten in Parallelverfahren stattgegeben.

    In dem vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 28. April 2009 entschiedenen Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 459/08.GI ist dazu folgendes ausgeführt:.

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 5 A 3140/09

    Vorausleistung auf einen Abwasserergänzungsbeitrag

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2009 - 2 K 459/08.GI - wird zurückgewiesen.
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